Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 2 StR 361/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 490

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 361/14
vom
10. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Totschlags

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10.
Dezember 2014 gemäß § 349 Abs.
1 [X.] beschlossen:
Die Revision des [X.]

B.

gegen das Urteil des
[X.] ([X.]) vom 4.
April 2014 wird als unzuläs-sig verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiel-len Rechts gestützte Revision des [X.] B.

ist unzulässig. Gemäß
§
400 Abs.
1 [X.] kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfech-ten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Ange-klagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt.
So liegt es hier. Der [X.] hat zutreffend ausgeführt:
"Die Revision erhebt zunächst die allgemeine Sachrüge und be-anstandet sodann konkret die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlichen Schwangerschaftsabbruchs gemäß §
218 StGB sowie die Annahme eines minder schweren Falls des [X.] gemäß §
213 StGB. Der Tatbestand des Schwanger-schaftsabbruchs ist indes ein Strafgesetz, das nicht nach §
395 [X.] zum [X.] als Nebenkläger berechtigt, weshalb inso-1
2
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3
-
weit auch eine Nebenklagebefugnis nicht besteht ([X.]/[X.] [X.] 58.
Aufl. §
400 Rn.
4). Soweit die Anwendung des §
213 StGB gerügt wird, handelt es sich um die [X.], also um die Rechtsfolge der Tat. Damit wird auch kein zulässiges Revisionsziel durch die Nebenklage angestrebt. Aus dem Vorbrin-gen der Revision ergibt sich dagegen nicht, dass die Nichtverurtei-lung des Angeklagten wegen Mordes beanstandet werden soll. Damit wird kein zulässiges Revisionsziel durch die Nebenklage angestrebt, so dass die Revision als unzulässig zu verwerfen ist."
Fischer
[X.]Eschelbach

Ott [X.]

Meta

2 StR 361/14

10.12.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 2 StR 361/14 (REWIS RS 2014, 490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 490

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