Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2019, Az. 4 BN 15/18

4. Senat | REWIS RS 2019, 10957

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Gegenstand

Normenkontrollantrag gegen "vollständig verwirklichten" Bebauungsplan


Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung, die ihr die [X.]eschwerde beimisst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

4

a) Die [X.]eschwerde hält in [X.]ezug auf das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen [X.]ebauungsplan (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig,

welcher Zustand im Plangebiet - insbesondere bei Ausschöpfung der [X.] - erreicht sein muss, damit von einer "vollständigen Verwirklichung" eines (Angebots-)[X.]ebauungsplans die Rede sein kann (im konkreten Fall sind ca. 20 % der [X.] noch nicht überbaut) - mit der Folge des Entfalls des [X.],

ob im Rahmen des [X.] ein strenger Maßstab anzuwenden ist, insbesondere wenn - wie hier - eindeutig und offensichtlich die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegeben und vom Verwaltungsgerichtshof eindeutig bejaht wird unter Verweis auf grundrechtsrelevante Lärmbeeinträchtigungen über 60 d[X.](A),

ob das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die Ungültigkeitserklärung der Vorschrift für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mit sich bringen kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als nutzlos erscheint,

welche Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis zu stellen sind

und ob die Einlegung des Widerspruchs gegen [X.]augenehmigungen notwendig ist, um das Rechtsschutzbedürfnis zu erhalten.

5

Die Fragen führen, soweit überhaupt einer über die Umstände des Einzelfalls hinausgehenden, verallgemeinerungsfähigen Klärung zugänglich, mangels Klärungsbedürftigkeit nicht zur Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des [X.] sind die Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei [X.] gegen [X.]ebauungspläne hinreichend geklärt. Danach ist bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines [X.] soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann ([X.], [X.]eschlüsse vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 - [X.]E 82, 225, vom 22. September 1995 - 4 N[X.] 18.95 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 108 und vom 4. Juni 2008 - 4 [X.] 13.08 - [X.] Rn. 5). Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt ([X.], Urteile vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 156 S. 87 und vom 16. April 2015 - 4 CN 6.14 - [X.]E 152, 49 Rn. 15). Ist ein [X.]ebauungsplan durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller allerdings in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den [X.]ebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 - [X.]E 78, 85 <92> und vom 9. Februar 1989 - 4 N[X.] 1.89 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 37; Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 134 = juris Rn. 14). Insofern kommt eine das Rechtsschutzbedürfnis ausschließende Verwirklichung einer angegriffenen Festsetzung nach der Senatsrechtsprechung (z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 - [X.]E 78, 85 <92>) aber allenfalls dann in [X.]etracht, wenn die Festsetzung im [X.]augebiet auch räumlich "vollständig verwirklicht" ist ([X.], [X.]eschluss vom 7. Januar 2010 - 4 [X.] 36.09 - juris Rn. 7). Vor diesem Hintergrund kann es zur Wahrung des [X.] für einen Normenkontrollantrag erforderlich sein, im Wege des verwaltungsprozessualen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen vorzugehen, die - bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag - zur vollständigen oder nahezu vollständigen Umsetzung des angefochtenen [X.]ebauungsplans führen können.

6

Von diesen Rechtsgrundsätzen hat sich der Verwaltungsgerichtshof leiten lassen. Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

7

b) Die [X.]eschwerde hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob das Rechtsschutzbedürfnis bereits dann entfällt, wenn der Verwaltungsgerichtshof nicht in der Lage ist, Vorfragen zu einer evtl. nachträglichen Auflage zur [X.]augenehmigung zu klären.

8

Die Frage führt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Revision. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist nicht davon ausgegangen, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bereits dann entfällt, wenn im Normenkontrollverfahren Vorfragen für eine nachträgliche Anordnung nach § 58 Abs. 6 [X.] nicht entschieden werden könnten. Er hat sich vielmehr darauf gestützt, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern sich die Rechtsstellung der Antragstellerin verbesserte, wenn der [X.]ebauungsplan für unwirksam erklärt würde. Dies gelte auch für den Fall, dass die Antragstellerin eine Verfügung nach § 58 Abs. 6 [X.] erstreben sollte. Die Unwirksamkeit des [X.]ebauungsplans oder eine Aufhebung der [X.]augenehmigung sei hierfür nicht erforderlich. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einem solchen Ziel durch das Normenkontrollverfahren näher kommen könnte, da auch keine Vorfragen für eine Anordnung nach § 58 Abs. 6 [X.] entschieden würden. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Aspekt mithin nicht gegen ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin angeführt, sondern ihm umgekehrt nicht entnommen, was für das aus seiner Sicht durch die vollständige Verwirklichung des [X.]ebauungsplans entfallene Rechtsschutzbedürfnis sprechen könnte. Es gehört nicht zu den Aufgaben des [X.], Rechtsfragen zu klären, die sich die Vorinstanz nicht gestellt und die sie deshalb auch nicht beantwortet hat ([X.], [X.]eschlüsse vom 25. April 2016 - 4 [X.] 10.16 - juris Rn. 5, vom 11. April 2017 - 4 [X.] 11.17 - [X.] 2017, 587 Rn. 11, vom 10. Januar 2018 - 4 [X.] 30.17 - NuR 2018, 488 Rn. 10 und vom 24. Oktober 2018 - 4 [X.] 50.18 - juris Rn. 1).

9

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

a) Der Vorwurf der [X.]eschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe überzogene Anforderungen an die Prüfung des [X.] gestellt und damit dessen prozessuale [X.]edeutung verkannt, ist nicht schlüssig dargelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] davon ausgegangen, dass einem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt, wenn der [X.]ebauungsplan oder die mit dem Antrag angegriffene einzelne Festsetzung durch genehmigte (oder genehmigungsfreie) Maßnahmen vollständig verwirklicht worden sei. Ein solcher Fall liege hier vor. Zwar lasse das [X.]aufenster sowohl im eingeschränkten als auch im regulären Gewerbegebiet noch eine größere Ausnutzung zu. Einer erheblichen weiteren [X.]ebauung stehe jedoch bereits die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 entgegen. Auf den mit der alten [X.] bebauten Grundstücken sei die Festsetzung wohl ausgeschöpft. Die nunmehr mit der weiteren [X.] bebauten Grundstücke wiesen eine Grundfläche von insgesamt 17 140 m2 auf, von denen 8 570 m2 bebaut werden dürften. Nach der dem [X.]auantrag für die zweite [X.] beigefügten Flächenberechnung würden davon unter [X.]erücksichtigung der [X.]erechnungsvorgaben der §§ 19 ff. [X.]auNVO 6 885 m2 in Anspruch genommen, so dass nur noch ein Zehntel der Grundstücksfläche bebaut werden dürfe. Selbst mit deren Inanspruchnahme sei jedoch derzeit nicht mehr zu rechnen. Die Fläche zwischen den beiden [X.]n sei vollständig ausgefüllt mit Fahrspuren für PKW und LKW sowie [X.]e- und Entladespuren für LKW. Um beide Hallen seien an den äußeren Seiten sowie im Norden und Süden Standstreifen für LKW angelegt. Aufgrund der erforderlichen [X.] erscheine eine weitere [X.]ebauung ohne erhebliche Eingriffe in den neu errichteten Gewerbebau ausgeschlossen. Die wesentlichen Planungsziele seien erreicht und der [X.]ebauungsplan nicht erst [X.] verwirklicht. Eine andere als die inzwischen verwirklichte Nutzung sei nicht absehbar. Mit der Errichtung der [X.] werde das [X.]auvorhaben umgesetzt, das die Antragsgegnerin bereits während des Planaufstellungsverfahrens im [X.]lick und die [X.]auherrin angekündigt habe. Die Antragstellerin könne die [X.]augenehmigung zur "Erstellung einer [X.] mit Werbeaufschrift und einer Hochregallagerüberdachung" nicht mehr anfechten; diese sei ihr gegenüber bestandskräftig geworden.

Mit diesen Ausführungen setzt sich die [X.]eschwerde nicht substantiiert auseinander. Der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof argumentiere widersprüchlich, wenn er einerseits behaupte, der [X.]ebauungsplan sei seit Errichtung der weiteren [X.] vollständig ausgenutzt, anderseits aber feststelle, dass das [X.]aufenster im eingeschränkten und im regulären Gewerbegebiet noch eine größere Ausnutzung zulasse, trifft ersichtlich nicht zu. Denn für den Umfang noch bebaubarer Grundstücksflächen hat das Normenkontrollgericht entscheidend auf die Einschränkung der [X.]ebaubarkeit durch die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 abgestellt. Dass die Antragstellerin dies anders sieht, führt auf keinen Verfahrensfehler. Mit ihren Angriffen gegen die [X.]eweiswürdigung, die regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen ist, kann grundsätzlich - und so auch hier - ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet werden ([X.], [X.]eschluss vom 12. Januar 1995 - 4 [X.] 197.94 - [X.] 406.12 § 22 [X.]auNVO Nr. 4).

b) Die Antragstellerin wirft dem Verwaltungsgerichtshof ferner vor, gegen die Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen zu haben. Soweit die [X.]eschwerde insofern überhaupt den [X.] (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) genügt, ist sie jedenfalls unbegründet.

Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Antragsteller günstigeren Entscheidung hätte führen können. Maßgeblich ist dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser rechtlichen [X.]edenken begegnen sollte (stRspr, vgl. etwa [X.], Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - [X.]E 106, 115 <119>; [X.]eschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 [X.] 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449> = juris Rn. 21 und vom 20. Dezember 2010 - 5 [X.] 38.10 - juris Rn. 18). Dem wird die [X.]eschwerde nicht gerecht.

aa) In [X.]ezug auf die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht aufgeklärt, dass von den ausgewiesenen [X.]auflächen für die neu errichtete [X.] 6 885 m² in Anspruch genommen würden, fehlt es an jeglicher Substantiierung. Die Zahl ergibt sich im Übrigen ohne Weiteres aus den der Gerichtsakte beigefügten [X.]auakten des [X.] zur Genehmigung der neuen [X.].

bb) Ob der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt nicht richtig ermittelt, sondern ohne Klärung des Sachverhalts einfach unterstellt, dass trotz gegebener vorhandener [X.]aumöglichkeiten, aber auch durch Ergänzung und Abmilderung des bereits bestehenden [X.]estandes im Falle der Nichtigkeitserklärung des [X.]ebauungsplanes der [X.]ebauungsplan vollständig verwirklicht sei, den [X.] genügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), kann offen bleiben. Die Rüge trifft jedenfalls in der Sache nicht zu. Das Normenkontrollgericht hat sich unter Heranziehung der [X.]auakten des [X.] zur Genehmigung der neuen [X.] ausführlich mit der Frage befasst, ob der [X.]ebauungsplan vollständig verwirklicht worden ist. Es hat das bejaht und darauf verwiesen, dass angesichts der bereits verwirklichten [X.]ebauung eine weitere [X.]ebauung im festgesetzten Gewerbegebiet ohne erhebliche Eingriffe in den neu errichteten Gewerbebau ausgeschlossen sei ([X.]. Von einer Sachverhaltsunterstellung ohne weitere Sachaufklärung kann daher keine Rede sein.

cc) Soweit die [X.]eschwerde schließlich Aufklärungsmängel in [X.]ezug auf § 2 Abs. 3 [X.]auG[X.] rügt, ist hiermit ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht aufgezeigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als unzulässig abgewiesen. Infolgedessen hat sich ihm die im Rahmen der [X.]egründetheit relevante Frage der ausreichenden Ermittlung und [X.]ewertung abwägungserheblicher [X.]elange nach § 2 Abs. 3 [X.]auG[X.] nicht gestellt. Gleiches gilt, soweit die [X.]eschwerde ausführt, das Normenkontrollgericht habe nicht aufgeklärt, welche immissionsträchtigen Nutzungsmöglichkeiten im unbeschränkten Gewerbegebiet bestehen könnten und ob nicht weitere lärmintensive und immissionsträchtige [X.]etriebe angesiedelt werden könnten, die § 8 Abs. 2 [X.]auNVO hier konkret zulasse.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 BN 15/18

29.01.2019

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 14. Dezember 2017, Az: 8 S 1148/16, Urteil

§ 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 47 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 58 Abs 6 BauO BW 2010

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2019, Az. 4 BN 15/18 (REWIS RS 2019, 10957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10957

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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