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PDF anzeigen[X.]/03vom18. September 2003in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 18. September 2003 durchden Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.],Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:[X.] der Beklagten gegen den [X.]uß der1. Zivilkammer des [X.] vom 11. März 2003 wird aufihre Kosten als unzulässig verworfen.Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 12.220,96 Gründe:[X.] Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom17. Dezember 2002, durch das sie zur Räumung einer unter [X.] Wohnung ihrer Mutter verurteilt worden ist, ging am 21. [X.] bei dem [X.] ein. Nach Ablauf der Frist zur Begründung [X.] am 24. Februar 2003 teilte der Prozeßbevollmächtigte der [X.] vom 27. Februar 2003 mit, er sei in den vergangenen zwei [X.] zur Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit außerstande gewesen underst jetzt wieder hierzu in der Lage; er werde die Begründung am 28. [X.] vorlegen, was auch geschah. Am 7. März 2003 beantragte er Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist. [X.] sich insbesondere in der [X.] vom 21. bis 26. Februar 2003 in einer ge-- 3 -sundheitlichen Ausnahmesituation befunden, die es ihm unmöglich [X.], seiner anwaltlichen Tätigkeit nachzugehen. Mit [X.]uß vom [X.] hat das [X.] den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. [X.] richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Das [X.] hatdurch weiteren [X.]uß vom 14. April 2003 die Berufung der Beklagten alsunzulässig verworfen; gegen diesen [X.]uß hat die Beklagte [X.] eingelegt, die Gegenstand eines gesonderten Verfahrensist.I[X.] Rechtsbeschwerde ist nach §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4,574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil die [X.] § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.1. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt [X.] des Rechts setzt voraus, daß es für die rechtliche Beurteilung [X.] oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte an einer richtungsweisen-den Orientierung ganz oder teilweise fehlt (Senat, [X.], 221, 225). Dasist hier nicht der Fall. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen einer [X.]wegen der Erkrankung ihres Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung zugewähren ist, ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt. [X.] muß der Rechtsanwalt einer [X.] grundsätzlich dafür Sorge tragen, [X.] laufenden [X.] kontrolliert und die erforderlichen Maßnah-men zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden, wenn er selbst dazu wegeneiner Erkrankung nicht in der Lage ist ([X.], [X.]. v. 6. März 1990, [X.] 4 -4/90, [X.], 1026; [X.]. v. 11. März 1991, [X.], [X.]; [X.]. v. 26. November 1998, [X.], [X.], 227; [X.]. v.8. Februar 2000, [X.] veröffentlicht bislang nur bei juris). Eine Aus-nahme ist nur dann anzuerkennen, wenn die Erkrankung den Rechtsanwaltüberrascht und Maßnahmen zur Fristwahrung nicht mehr zumutbar sind ([X.],[X.]. v. 6. März 1990, [X.], [X.], 1026). Ist ein Rechtsanwalterkrankt, muß er Vorsorge auch für den Fall treffen, daß sich seine Erkrankungverschlimmert. Daß er die Entwicklung seiner Erkrankung günstiger einschätzt,entlastet ihn nicht ([X.], [X.]. v. 8. Februar 2000, [X.], veröffentlichtbislang nur bei juris; vgl. dazu auch [X.], [X.]. v. 3. Dezember 1998, [X.]/98, NJW-RR 1999, 938). Diese Grundsätze gelten für Rechtsanwälte, diemit anderen in einer Sozietät verbunden, genauso wie für Rechtsanwälte, die- wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten - eine [X.] haben([X.], [X.]. v. 6. März 1990, [X.], [X.], 1026; [X.]. v.26. November 1998, [X.], [X.], 227).2. [X.] ist auch nicht zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung zulässig.a) Diese Voraussetzung ist namentlich in den Fällen einer Divergenzgegeben (Senat, [X.], 221, 226). Entgegen der Annahme der Rechtsbe-schwerde liegt eine solche Divergenz hier nicht vor. Die Beklagte hat nämlichnicht dargelegt, daß die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechts-frage anders beantwortet als die von ihr angeführte höchstrichterliche Recht-sprechung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die [X.] tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. [X.]Z 89, 149, 151; Senat,[X.], 42, 45). Das [X.] ist im Gegenteil ausdrücklich von der- 5 -Rechtsprechung des [X.] ausgegangen, die es auch im [X.] zutreffend wiedergegeben hat. Dafür, daß und in welcher [X.] das [X.] hiervon distanzieren und strengere Grundsätze hat anle-gen wollen, lassen sich seiner Entscheidung Anhaltspunkte nicht entnehmen.b) Eine Entscheidung des [X.] ist zu [X.] einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn bei der [X.] oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentschei-dung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (Senat,[X.]Z 51, 221, 226). Solche Fehler sind dem [X.] indessen nicht [X.]. Das [X.] hat die von der Rechtsprechung entwickeltenGrundsätze zur Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei [X.] des Rechtsanwalts richtig angewandt und hierbei auch unter Be-rücksichtigung der großen Bedeutung der Wiedereinsetzung in den [X.] (dazu: Senat, [X.], 221, 227 [X.] überzogenen Anforderungen gestellt. Die Einschätzung des Landge-richts, seine Erkrankung am Wochenende vor dem Ablauf der Berufungsbe-gründungsfrist habe den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht unvorbe-reitet und überraschend getroffen, ist als tatrichterliche Würdigung einer Über-prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt zugänglich, insoweitaber nicht zu beanstanden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat dem[X.] mit seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2002 anwaltlich versichert,daß er in den vergangenen zwei Wochen ernstlich erkrankt gewesen sei. [X.] er in dieser [X.] nicht imstande gewesen sein sollte, seiner [X.] nachzugehen, so wäre ihm doch zumutbar gewesen, den [X.], mit dem er nach seinen Angaben im Wiedereinsetzungsgesuchin solchen Fällen zusammenarbeitet, um Durchsicht des Fristenbuchs und umStellung etwa erforderlicher Anträge zur Verlängerung der [X.] 6 -dungsfrist zu bitten. Dies hat er indessen versäumt. Daß er an seine rechtzeiti-ge Genesung glaubte, entlastet ihn nicht. Die von ihm selbst vorgetrageneErnstlichkeit seiner Erkrankung gab ihm Veranlassung, auch mit der dann ein-getretenen gegenteiligen Möglichkeit zu rechnen und die zudem mit einfachenMitteln möglichen fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen.II[X.] Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf [X.] Schmidt-Räntsch Stresemann
Meta
18.09.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2003, Az. V ZB 23/03 (REWIS RS 2003, 1610)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1610
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