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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:121217B2STR464.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 464/17
vom
12. Dezember
2017
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12.
Dezember
2017
gemäß §
349 Abs.
2, Abs.
4, §
354 Abs.
1 StPO entsprechend beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im [X.] 1
:
1 angerechnet wird.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Hinsichtlich des Schuld-
und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§
349 Abs. 2 StPO).
Entsprechend dem Antrag des [X.] vom 8.
November 2017 war jedoch die vom [X.] versäumte Entscheidung gemäß §
51 Abs.
4 Satz 2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die in [X.] erlittene Auslieferungshaft nachzuholen. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaß-stab muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 12.
Oktober 1977
2
StR 410/77, [X.]St 27, 287, 288).
1
2
-
3
-
Der Senat hat dies in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO nachgeholt (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juni 2003
5
StR 124/03, [X.]R StGB §
51 Abs.
4 Anrechnung 3). Anhaltspunkte für einen anderen Anrechnungsmaßstab
für die in [X.] erlittene Auslieferungshaft sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
[X.]Eschelbach Bartel
Grube Schmidt
3
Meta
12.12.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. 2 StR 464/17 (REWIS RS 2017, 842)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 842
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