Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. 2 StR 464/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 842

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:121217B2STR464.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 464/17
vom
12. Dezember
2017
in der Strafsache
gegen

wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12.
Dezember
2017
gemäß §
349 Abs.
2, Abs.
4, §
354 Abs.
1 StPO entsprechend beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im [X.] 1
:
1 angerechnet wird.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Hinsichtlich des Schuld-
und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§
349 Abs. 2 StPO).
Entsprechend dem Antrag des [X.] vom 8.
November 2017 war jedoch die vom [X.] versäumte Entscheidung gemäß §
51 Abs.
4 Satz 2 StGB über den Anrechnungsmaßstab für die in [X.] erlittene Auslieferungshaft nachzuholen. Die Entscheidung über den Anrechnungsmaß-stab muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 12.
Oktober 1977

2
StR 410/77, [X.]St 27, 287, 288).
1
2
-
3
-

Der Senat hat dies in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO nachgeholt (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juni 2003

5
StR 124/03, [X.]R StGB §
51 Abs.
4 Anrechnung 3). Anhaltspunkte für einen anderen Anrechnungsmaßstab
für die in [X.] erlittene Auslieferungshaft sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

[X.]Eschelbach Bartel

Grube Schmidt

3

Meta

2 StR 464/17

12.12.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. 2 StR 464/17 (REWIS RS 2017, 842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 842

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