Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2017, Az. 4 StR 101/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9415

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:200617B4STR101.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 101/17

vom
20. Juni
2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20.
Juni 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27.
Oktober 2016 dahin ergänzt, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maßstab
1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsfor-mel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegrün-det im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1.
Mit Blick auf die Rüge der Verletzung formellen Rechts bemerkt der Senat ergänzend zu der Antragsschrift des [X.]:
Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß
gegen §
244 Abs.
3 Satz
2 Var.
2 StPO darin sieht, dass das [X.] zu Unrecht einen Beweisan-trag
auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Augenfarbe des Angeklagten abgelehnt
habe, ist die Rüge nicht in einer den Anforderungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 StPO
genügenden Weise erhoben worden und damit unzulässig. Denn die Revision teilt den Inhalt des von ihr in Bezug genommenen
Vermerks des Polizeibeamten B.

über die Anga-
ben der Zeugin W.

unter anderem zur Augenfarbe der von der Zeugin

wahrgenommenen Person

nicht mit. Die Rüge wäre im Übrigen auch unbe-gründet, weil das [X.] rechtsfehlerfrei den Beweisantrag als aus tat-sächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt hat.
Auch soweit die Revision die Ablehnung des vorgenannten [X.] als Verstoß gegen §
338 Nr.
8 StPO rügt, ist die Verfahrensbeanstandung
schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer in der Revisionsbegrün-dung nicht verdeutlicht, welche konkreten [X.] ihm durch die Ablehnung des Antrags verwehrt blieben (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Oktober 2007

1
StR
455/07, [X.], 110).
2.
Das [X.] hat es allerdings entgegen §
51 Abs.
4 Satz
2 StGB unterlassen, für die von dem Angeklagten in dieser Sache in [X.] erlittene Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen, der vom erkennen-den Gericht festzusetzen ist. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, setzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO 2
3
4
5
-
4
-
selbst fest (vgl. [X.], Beschlüsse vom 20.
Oktober 2016

3
StR
245/16; vom 12.
Juli 2016

2
StR
440/15, jeweils mwN).
3.
Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach §
473 Abs.
4 StPO kein Anlass.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke
6

Meta

4 StR 101/17

20.06.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2017, Az. 4 StR 101/17 (REWIS RS 2017, 9415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9415

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