Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. IX ZB 105/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6118

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[X.][X.]/10 vom 8. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 21. April 2010 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbe-schwerde ist überdies nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist im vorliegenden Fall weder gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2 Ganter Gehrlein [X.] Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom - 9 O 389/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 W 34/10 -

Meta

IX ZB 105/10

08.06.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2010, Az. IX ZB 105/10 (REWIS RS 2010, 6118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6118

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