Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. IV ZB 17/17

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14324

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:070218BIVZB17.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 17/17
vom

7. Februar 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterinnen [X.] und Dr. Bußmann

am 7.
Februar 2018

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des [X.] -
8.
Zivilsenat
-
vom 20.
April 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig [X.].

[X.]: bis zu 13.000

Gründe:

[X.] Der Kläger
wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig.

Die Prozessbevollmächtigten des [X.] haben gegen das ihnen am 3.
Januar 2017 zugestellte klageabweisende Urteil des [X.] fristgerecht Berufung
eingelegt, diese aber nicht innerhalb der Beru-fungsbegründungsfrist begründet.

Das [X.] hat unter dem 13.
März 2017 auf die [X.] der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen. Mit einem am 20.
März 2017 beim [X.] eingegangenen [X.] haben 1
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die Prozessbevollmächtigten des [X.] Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bean-tragt und die Berufung begründet.

Zur Begründung seines [X.] hat der Kläger ausgeführt und glaubhaft gemacht:
Die mit der Eintragung von Fristen im [X.] betraute Mitarbeiterin seiner
Prozessbevollmächtigten habe die Fristen zur Berufungseinlegung und -begründung auf der [X.] beglaubigten Urteilsabschrift schriftlich vermerkt. Dann habe sie die Frist zur Berufungseinlegung in den [X.]
eingetragen,
nicht jedoch den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist.

Das [X.] hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 27.
März 2017 abgelehnt.

Der Kläger hat daraufhin mit [X.] vom 18.
April 2017 weiter vorgetragen und glaubhaft gemacht: Die [X.] seiner Prozessbevollmächtigten sei so ausgestaltet, dass die zuständige Mitar-beiterin zunächst die [X.] in den [X.] eintrage und dann als "Erledigungsvermerk"
die Fristen auf die jeweilig zugegan-gene Entscheidung aufbringe, so auch im vorliegenden Fall.

Durch Beschluss vom 20.
April 2017
hat das [X.] die Berufung
als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger
Rechtsbe-schwerde
eingelegt.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach den §§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft, jedoch im Übrigen nicht zulässig, weil 4
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4
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die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Ent-scheidung des [X.] ist nicht nach §
574 Abs.
2 Nr.
2, 2.
Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich. Der
angefochtene Beschluss verletzt nicht die Verfahrens-grundrechte des
[X.] auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG).

1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zu Recht als unzulässig verworfen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufung verfristet ist, weil sie nicht gemäß §
520
Abs.
2 Satz
1 ZPO in-nerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils begründet worden ist.

2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wendet, gehen ihre Angriffe ins Leere.

a) Eine gesonderte Entscheidung über das Wiedereinsetzungsge-such, die das Berufungsgericht hier nach §
238 Abs.
1 Satz
2 ZPO ge-troffen hat, muss mit dem statthaften Rechtsmittel angegriffen werden, weil andernfalls die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechts-mittels bindend wird ([X.], Beschlüsse
vom 1. März 2017
-
XII [X.], [X.], 1554 Rn.
8; vom 8.
Januar 2016 -
I [X.],
NJW-RR 2016, 507 Rn.
14; vom 16.
April 2002 -
VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397, 2398; jeweils m.w.N.).

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5
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Allerdings ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der [X.] nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe gel-tend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist,
soweit die Wiedereinsetzungsfrist des §
234 Abs.
1 ZPO gewahrt ist, die bei [X.] mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten [X.] zu laufen beginnt (vgl. [X.],
Beschlüsse vom 1.
März 2017 aaO Rn.
9; vom 8.
Januar 2016 aaO
Rn.
14).

b) Gemessen hieran war die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 27.
März
2017
über den Wiedereinsetzungsantrag für seine nach-folgende Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend. Der Kläger hat es versäumt, gemäß §
238 Abs.
2 Satz
1 ZPO i.V.m. §§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 27.
März 2017
einzulegen.

Daran ändert es auch nichts, dass er zu diesem Beschluss mit [X.] vom 18.
April 2017 Stellung genommen und weiter zur Orga-nisation der Fristenkontrolle im Büro seiner Prozessbevollmächtigten vorgetragen hat. Ob dieser [X.] als Gegenvorstellung anzusehen ist, kann dahinstehen. Zum einen hat der Kläger damit nur den
bereits von ihm
geltend gemachten [X.] zu bekräftigen ver-sucht
und
keinen neuen [X.] genannt. Zum anderen ist die Gegenvorstellung gegenüber dem ordentlichen Rechtsbehelf, hier der Rechtsbeschwerde, nachrangig (vgl.
[X.], Beschluss vom 1.
März 2017
-
XII [X.], [X.], 1554 Rn.
11 m.w.N.).

Schließlich entfällt die Bindung an den Beschluss vom 27.
März 2017
nicht deshalb, weil das
Berufungsgericht in seiner Entscheidung über die Verwerfung der Berufung die Gründe, warum eine Wiederein-12
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6
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setzung nicht zu gewähren sei, wiederholt und ergänzt hat
(vgl. [X.], Beschluss vom 1.
März 2017 aaO Rn.
12).

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.12.2016 -
2 O 2322/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.04.2017 -
8 [X.] -

Meta

IV ZB 17/17

07.02.2018

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2018, Az. IV ZB 17/17 (REWIS RS 2018, 14324)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14324

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XII ZB 448/16

I ZB 41/15

2 O 2322/15

8 U 260/17

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