Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2018, Az. I ZB 48/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8111

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:070618BIZB48.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZB
48/17
vom
7. Juni 2018
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
nein

Pizzafoto
ZPO § 281; [X.] § 13 Abs. 1 Nr. 1
Besteht für eine Rechtsmittelzuständigkeit eine landesgesetzliche Konzentrati-on nach §
105 [X.] für [X.] und erteilt das erstinstanzli-che Gericht eine unzutreffende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfah-ren zuständige Gericht, kann die Partei bei dem in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Gericht fristwahrend Rechtsmittel einlegen, auch wenn dessen [X.] für das Rechtsmittelverfahren tatsächlich nicht gegeben ist. Das funktional unzuständige Gericht hat die Sache entsprechend § 281 ZPO an das nach der Konzentrationsregelung zuständige Rechtsmittelgericht zu verweisen (Fortführung von [X.], [X.], 636 -
Gestörter [X.]).
[X.], Beschluss vom 7. Juni 2018 -
I [X.] -
LG [X.] im Breisgau

AG [X.] im Breisgau

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Juni
2018
durch die
Richter Prof.
Dr.
Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. [X.],
Dr.
Löffler
und
die Richterin Dr.
Schwonke

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der
Beklagten
wird der Beschluss des [X.]s [X.] im Breisgau
-
9.
Zivilkammer
-
vom 6.
Juni 2017
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] [X.] im Breisgau -
9.
Zivilkammer

zurückverwiesen.
Gegenstandswert: bis 3.000

Gründe:
[X.] Die Beklagte unterhält
für ihren
in Bad K.

betriebenen
Cityimbiss
eine Internetseite, auf der sie im [X.] die Fotografie einer Pizza ohne Nennung des Fotografen
verwendet hat. Die Klägerin macht geltend, sie
habe diese
Fotografie gefertigt. Sie hat die Beklagte wegen Verletzung ihres [X.] auf Unterlassung, Erstattung von Rechtsverfolgungskosten und Aus-kunftserteilung
sowie eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollstän-digkeit der Auskunft
in Anspruch genommen sowie beantragt, festzustellen, dass sie Urheberin der streitgegenständlichen Fotografie sei.
Ferner hat die Klägerin Schadensersatzfeststellung sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskos-ten
zusteht.
1

-
3
-
Nachdem sich das von der Klägerin angerufene [X.] für sachlich unzuständig erklärt hatte und das Amtsgericht [X.] im Breisgau nach einem mit dem [X.] geführten Streit über die örtliche Zuständigkeit vom [X.] gemäß § 36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO zum örtlich zuständigen Gericht erklärt worden war, hat
das Amtsgericht [X.] im Breisgau
mit Teil-
und Endurteil vom 30. Dezember 2016 dem [X.], dem Auskunftsantrag, den Anträgen auf Feststellung der Urhe-bereigenschaft der Klägerin sowie dem negativen Feststellungsantrag in vollem Umfang und dem Antrag auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten teilweise stattgegeben. Die Anträge auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadenser-satzpflicht hat es als zweite Stufe der Klage angesehen und nicht beschieden. In der Rechtsbehelfsbelehrung
hat das Amtsgericht [X.] im Breisgau das [X.] [X.]
im Breisgau
als Berufungsgericht benannt.
Die Beklagte hat gegen das ihrem Rechtsanwalt am 12. Januar 2017 zu-gestellte amtsgerichtliche Urteil mit einem beim [X.] [X.] im Breis-gau am 6.
Februar 2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und unter anderem beantragt, die Berufung an ein zuständiges Gericht zu verwei-sen, wenn das angerufene Gericht nicht zuständig sein sollte.
Das [X.] [X.] im Breisgau hat die Beklagte mit Beschluss vom 11.
April 2017 darauf hingewiesen, dass gemäß §
13 Abs.
1 der Verordnung des [X.] über Zuständigkeiten in der Justiz
Baden-Württemberg
([X.])
für die Berufung das [X.] und nicht das Land-gericht [X.] im Breisgau zuständig sei. Am 20. April 2017 hat das Landge-richt [X.] im Breisgau die Beklagte zudem darauf hingewiesen, dass die Berufung wegen Unzuständigkeit unzulässig
sei und eine Verweisung nach §
281 ZPO nicht in Betracht komme.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2017 hat das 2
3
4

-
4
-
[X.] [X.] im Breisgau sodann
gemäß § 522 Abs. 1 ZPO die Beru-fung der Beklagten als unzulässig verworfen.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses des [X.]s [X.] im Breisgau und die Klageabweisung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache
an das Beru-fungsgericht
beantragt.
I[X.] Das [X.] [X.] im Breisgau ist von seiner Unzuständigkeit ausgegangen und hat die Berufung deshalb als unzulässig angesehen. Zur [X.] hat es ausgeführt:
Gemäß § 13 Abs. 1
[X.] sei das [X.] für Beru-fungen
in [X.] im Bezirk des [X.] ausschließlich zuständig. Eine fristwahrende Berufungseinlegung sei nur beim funktionell zuständigen [X.] möglich
gewesen. Eine Verweisung gemäß § 281 ZPO
an das [X.]
[X.] scheide aus, da diese Bestimmung auf die funktionelle Zuständigkeit grundsätzlich nicht an-wendbar sei. Im Streitfall gelte auch keine Ausnahme, weil das Rechtmittelge-richt nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] einfach und eindeu-tig zu bestimmen sei und diese Vorschrift
den Parteien
zudem schon im erstin-stanzlichen Verfahren bekannt gewesen sei. Aus dem in der Berufungsschrift gestellten Verweisungsantrag ergebe
sich
zudem, dass die Beklagte selbst be-fürchtet habe, dass die Rechtsmittelbelehrung im amtsgerichtlichen Urteil unzu-treffend gewesen sei. Über einen eventuellen Wiedereinsetzungsantrag habe das hierfür zuständige [X.] zu entscheiden.
II[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist zulässig (dazu
unter [X.] 1) und hat auch in der Sache Erfolg. Das [X.] [X.] im Breisgau hat im angefochtenen Beschluss zwar mit Recht angenommen, dass 5
6
7
8

-
5
-
es sich bei der vorliegenden Sache um eine [X.] handelt und gemäß §
13 Abs.
1 Nr.
1 [X.] für die Berufung das [X.] funktionell zuständig ist (dazu unter [X.] 2).
Gleichwohl hat das Land-gericht [X.] im Breisgau
die Berufung zu Unrecht als unzulässig abgewie-sen. Die Beklagte durfte aufgrund
der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts ihre Berufung fristwahrend auch beim [X.] [X.] im Breisgau einlegen.
Das [X.] [X.] im Breisgau war deshalb gehal-ten, die Streitsache an das funktionell zuständige [X.] zu verweisen (dazu unter [X.] 3).
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO
zulässig, weil der Sache

wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen
ergibt -
grundsätzliche Bedeu-tung zukommt.
Zudem ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), nach dem
der Zugang zu den durch die Zivilprozess-ordnung
eröffneten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf
(vgl. [X.], Beschluss vom 26. April 2005

1
BvR 1924/04, [X.], 1931, 1932 mwN). Dem trägt die angegriffene Entscheidung -
wie sich gleichfalls aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt -
nicht hinreichend Rechnung.
2. Allerdings hat das [X.] [X.] im Breisgau mit Recht ange-nommen, dass für die Berufung der Beklagten im Streitfall das [X.] funktionell zuständig ist.
a) Die Bestimmung des §
105 Abs.
1 [X.] ermächtigt [X.], durch Rechtsverordnung [X.], für die das Landge-9
10
11

-
6
-
richt in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer [X.]e einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der [X.] dienlich ist. Gemäß dieser Ermächtigung hat das [X.] in § 13 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bestimmt, dass für den im [X.] des [X.] dem [X.] [X.], für die das [X.] in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, zugewiesen sind.
[X.] sind nach §
104 Satz
1 [X.] Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der im [X.]sgesetz geregelten [X.] geltend gemacht wird. So liegt
es hier. Die Klägerin macht gegen die Beklag-te Ansprüche
gemäß § 97, § 101 [X.]
aus der Verletzung von ihr
als [X.] zustehenden [X.]en
an einem Lichtbildwerk im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
5 [X.]
oder
an einem Lichtbild gemäß § 72 [X.] geltend.
b) Die vom Landesgesetzgeber gemäß § 105 [X.] vorgenommene [X.]sbestimmung betrifft die funktionelle Zuständigkeit des maßgeblichen Gerichts ([X.], Beschluss vom 10. Dezember 1987 -
I [X.] 801/87, juris Rn. 1 und 4; Beschluss vom 22. März 2016 -
I [X.], [X.], 636 Rn. 11 = [X.], 728 -
Gestörter [X.]).
3. Die von der Beklagten danach gegenüber dem [X.] als dem zuständigen Berufungsgericht einzuhaltenden Fristen zur Einlegung der Berufung (§
519 Abs.
1 ZPO) und zu deren Begründung (§
520 Abs.
3 Satz
1 ZPO) sind im Streitfall durch die
fristgerechte
Einreichung der Berufung und der
Berufungsbegründung
beim funktionell unzuständigen [X.] [X.] im Breisgau gewahrt worden.
Dieses ist gehalten, die Sache
entspre-chend § 281 ZPO gemäß dem Antrag der Beklagten
an das zuständige Land-gericht [X.] zu verweisen.
12
13

-
7
-
a) Allerdings
kann die Berufung fristwahrend grundsätzlich nur bei dem nach der Zuständigkeitskonzentration zuständigen Gericht eingereicht werden, wenn die gesetzliche Regelung zur Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren eindeutig ist (vgl. [X.], [X.], 636 Rn.
18 -
Gestörter [X.], mwN). Die hier in Rede stehende Regelung
zur Zuständigkeit für die Entschei-dung über das Rechtsmittel
der Berufung in [X.] lässt
jedoch nicht stets mit hinreichender
Sicherheit erkennen, ob über das [X.] das allgemein zuständige Rechtsmittelgericht oder aber das Rechtsmit-telgericht zu entscheiden hat, das nach der Spezialregelung zuständig ist, durch die die Zuständigkeit bei einem bestimmten Rechtsmittelgericht konzentriert worden ist. Mit der Frage, ob eine [X.] vorliegt, können schwierige [X.] verbunden sein. Diese können dazu führen, dass für die Parteien die Beurteilung, bei welchem Gericht Berufung einzulegen ist, zweifelhaft erscheinen kann. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, nach dem für die Parteien zweifelsfrei erkennbar sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist ([X.]E 108, 341,
349; [X.], Beschluss vom 19.
November 2015

I
ZR
58/14, [X.] 2016, 1580 Rn. 2; [X.], [X.], 636 Rn. 19 -
Gestör-ter [X.]), gebietet
in einem solchen Fall
die Zulassung der [X.] Berufungseinlegung und -begründung beim allgemein zuständigen Rechtsmittelgericht
([X.], [X.], 636 Rn.
18
f. -
Gestörter Musikver-trieb).
Das funktional unzuständige Gericht
hat die Sache unter diesen [X.] entsprechend § 281 ZPO an das
nach der Konzentrationsregelung zustän-dige Rechtsmittelgericht zu verweisen (zur Verweisung bei einer Zuständig-keitskonzentration in [X.] gemäß § 89 GWB vgl.
[X.], Urteil vom 30.
Mai 1978 -
KZR
12/77, [X.]Z 71, 367, 371 [juris Rn. 20]
-
Pankreaplex
I; [X.], [X.], 153; zur Verweisung bei [X.]sstrei-tigkeiten
gemäß § 105 [X.] vgl.
[X.], [X.] 2001, 392 f.; Wim-14
15

-
8
-
mers in Schricker/Loewenheim, [X.], 5. Aufl., §
105
[X.]
Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
105 [X.] Rn.
5; BeckOK.UrhR/[X.], 20.
Edition 20.
April 2018, §
105 [X.] Rn.
1; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 6. Aufl., §
105 Rn.
7; zur Verweisung in Wettbewerbs-rechtssachen gemäß
§
13 Abs. 2 UWG
vgl. [X.][X.] in Harte/[X.], UWG, §
13 Rn.
51;
MünchKomm.UWG/Ehricke, 2. Aufl., §
13 Rn.
36; zur Ver-weisung
bei Kennzeichenstreitsachen gemäß
§
140 Abs.
2 [X.]
vgl.
[X.], [X.], 3.
Aufl., § 140 Rn. 37 f.).
Dies gilt jedenfalls dann, wenn -
wie im Streitfall
-
das erstinstanzliche Gericht in seiner Rechtsmittelbelehrung unzutreffend das allgemein zuständige Rechtsmittelgericht angegeben hat (vgl. [X.], [X.], 636 Rn. 18 f. -
Gestörter [X.]).
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung der Beklagten beim Landge-richt [X.] im Breisgau fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das [X.] [X.] im Breisgau war gehalten,
die Sache
entsprechend § 281 ZPO antragsgemäß an das funktional zuständige [X.] zu verweisen.
16

-
9
-
IV.
Nach alledem kann der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Be-schluss des [X.]s keinen Bestand haben. Er ist deshalb aufzuheben, die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen

577 Abs.
4 Satz
1 ZPO). Das [X.] [X.] im Breisgau wird die Sache gemäß dem Antrag der Beklagten entsprechend § 281 ZPO an das zuständige [X.] zu verweisen haben.
Koch
Schaffert
[X.]

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 30.12.2016 -
2 C 147/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.06.2017 -
9 [X.]/17 -

17

Meta

I ZB 48/17

07.06.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2018, Az. I ZB 48/17 (REWIS RS 2018, 8111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8111

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZB 48/17 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsstreitsache: Rechtsmitteleinlegung bei funktionell unzuständigem Gericht auf Grund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung; Verweisung an das zuständige Gericht …


I ZB 30/18 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsstreit: Unrichtige Belehrung über das zuständige Rechtsmittelgericht


I ZB 44/15 (Bundesgerichtshof)

Urheberrechtsstreitsache: Rechtsmitteleinlegung bei funktionell unzuständigem Gericht auf Grund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung – Gestörter Musikvertrieb


32 SA 37/15 (Oberlandesgericht Hamm)


I ZB 44/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZB 48/17

I ZB 44/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.