Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 5 StR 360/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4686

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 360/15

vom
29. September 2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts
Dresden vom 21.
April 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass die in [X.] erlittene Frei-heitsentziehung auf die Jugendstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Ausla-gen aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Dölp König Berger

Bellay

Feilcke

Meta

5 StR 360/15

29.09.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 5 StR 360/15 (REWIS RS 2015, 4686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4686

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