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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 360/15
vom
29. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts
Dresden vom 21.
April 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass die in [X.] erlittene Frei-heitsentziehung auf die Jugendstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Ausla-gen aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Dölp König Berger
Bellay
Feilcke
Meta
29.09.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 5 StR 360/15 (REWIS RS 2015, 4686)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4686
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