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PDF anzeigen [X.]/04
vom 14. September 2004 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. September 2004 be-schlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. März 2004 wird als unzulässig
verworfen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Revision.
Gründe:
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 13. August 2004 u.a. ausgeführt: "Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ist unzulässig. Ausweislich des [X.] haben der - 3 - Angeklagte und sein Verteidiger nach Rechtsmittelbelehrung im [X.] an die Urteilsverkündung noch in der Hauptverhandlung wirk-sam gemäß § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO vom 24. März 2004 auf die [X.] von Rechtsmitteln verzichtet (Bl. 294 d.A.)." Dem stimmt der Senat zu. Wahl
Boetticher Hebenstreit
Elf
Graf
Meta
14.09.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. 1 StR 360/04 (REWIS RS 2004, 1687)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1687
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