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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:030316B2STR360.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/15
vom
3. März
2016
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3.
März
2016 gemäß §
349 Abs.
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StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20.
Mai 2015 mit den Feststellungen auf-gehoben.
2. [X.] wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in 34 Fällen und Urkundenfälschung in neun Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verur-teilt, außerdem hat es eine Anrechnungs-
sowie eine Kompensationsentschei-dung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Das [X.] hat seine Feststellungen zur
Tatbegehung durch den Angeklagten und zu den Einzelheiten der verschiedenen Betrugstaten und Ur-kundenfälschungen allein auf das glaubhafte und vollumfängliche Geständnis des Angeklagten
gestützt. Die Beweiswürdigung erschöpft sich insoweit in ei-nem einzigen Satz. Damit fehlt dem Urteil eine tragfähige Beweisgrundlage.
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Aus dem [X.] folgt die Verpflichtung der Strafgerichte, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. [X.], Urteil vom 19.
März 2013 -
2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1060). Diese Pflicht darf nicht dem Interesse an einer einfachen und schnellstmöglichen Erledigung des Verfahrens geopfert werden. Es ist unzulässig, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der nicht auf einer Überzeugungsbildung unter Ausschöpfung des [X.] beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte ge-ständig gezeigt hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15.
April 2013 -
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StR 35/13, [X.], 684, vom 6.
August 2013 -
3 [X.], [X.], 703 f., vom 5.
November 2013 -
2 StR 265/13, [X.], 170 und vom 24.
September 2013 -
2 StR 267/13, [X.]St 59, 21, 27
f.).
Nach diesem Maßstab ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, denn die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die [X.] das Geständnis des Angeklagten einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen hat. Zu einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Begründung des Urteils hätte es [X.] der Erläuterung der geständigen Einlassung bedurft; denn ohne Kennt-nis von Einzelheiten vermag das Revisionsgericht nicht zu erkennen, ob ein auf Betrugs-
und Urkundendelikte bezogenes Geständnis auch sämtliche Tatbe-standsmerkmale dieser Straftatbestände erfasst. Dabei hätte die [X.] insbesondere darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände sie sich im [X.] mit dem Geständnis des Angeklagten vom Vorliegen eines Betrugsvor-satzes überzeugt hat. Denn dass der Angeklagte im Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsabschlüsse nicht willens und auch nicht in der Lage war, die eingegan-genen Verpflichtungen zu erfüllen, bzw. ihre
Nichterfüllung billigend in Kauf ge-nommen hat, versteht sich
auch vor dem Hintergrund, dass er die Taten ein-geräumt
hat
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nicht von selbst. So hat er, wie es den Urteilsgründen an anderer Stelle zu entnehmen ist, angegeben, es seien auch viele Geschäfte, die er
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wie in den der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen
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als Inhaber seiner 3
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Firma abgeschlossen habe, ordentlich abgewickelt worden. Warum in diejeni-gen Fälle, in denen es demgegenüber nicht zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen gekommen ist, eine vorsätzliche Täuschung über Zahlungsfä-higkeit und Zahlungswilligkeit
und damit ein nach §
263 StGB strafbares [X.] vorliegen soll, hätte unter Mitteilung der konkreten Angaben des Ange-klagten in der Hauptverhandlung näherer Erörterung
bedurft.
2. [X.] bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
[X.]Krehl Eschelbach
Zeng R'in[X.] Dr. Bartel ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift verhindert.
Appl
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Meta
03.03.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2016, Az. 2 StR 360/15 (REWIS RS 2016, 15134)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15134
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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