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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:060917B5STR360.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]
vom
6. September 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts und der Beschwerdeführer am 6. September
2017 gemäß § 349 Abs.
2 und
4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1.
Die Revision des
Angeklagten T.
gegen das Urteil des [X.] vom 10.
März 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
dieser Angeklagte unter weite-rer Einbeziehung des Urteils des [X.] vom 5.
Oktober 2015 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
2.
Die Revision des Angeklagten G.
gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechts-fehler zum Nachteil dieses
Angeklagten ergeben hat.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Obgleich die Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 5.
Oktober 2015 bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht vollständig bezahlt war, hat das [X.] bezüglich dieses Urteils die Frage der Einbeziehung gemäß § 31, 32 JGG
nicht erörtert.
Um jede Beschwer des Angeklagten zu vermeiden, holt der
Senat diese Einbeziehung nach (vgl.
[X.],
Beschluss vom 21. Dezember 2011
4
StR 596/11).
Mutzbauer
Sander
Schneider
Berger
Mosbacher
1
Meta
06.09.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2017, Az. 5 StR 360/17 (REWIS RS 2017, 5724)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5724
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