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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 76/10
vom
9. Februar
2012
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.]
[X.]
am 9.
Februar
2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
März 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurück-gewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.124,56
.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
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1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht hin-sichtlich der Frage, ob die Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen, nicht die Darlegungs-
und Beweislast dem Beklagten auferlegt. Im Hinblick auf die ganz erhebliche Zeitdauer des Auftragsverhältnisses hat das Berufungsgericht in tat-richterlicher Würdigung des [X.] annehmen können, dass der Aus-zahlung entgegenstehende Umstände ausscheiden. Dies ist unter [X.] nicht zu beanstanden.
2. Der
im Zusammenhang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage der Auszahlungsvoraussetzungen und der Verjährungsproblematik erhobene Willkürverstoß liegt nicht vor. Ist die richterliche Auslegung und An-wendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG dar. Erforderlich hierfür ist, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das [X.] mit der Rechtslage, wie vorliegend gegeben, näher auseinandersetzt
und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. [X.] 87, 273, 278
f; 89, 1, 13
f; 96, 189, 203; [X.] NJW 2001, 1125
f).
3. Hinsichtlich der zuerkannten Zinsen liegt weder eine Gehörsverletzung noch ein Willkürverstoß vor. Nach der erhobenen Rüge käme allenfalls ein un-ter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten
nicht erheblicher Berechnungsfehler in Betracht.
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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.10.2008 -
2-25 O 478/07 -
O[X.], Entscheidung vom [X.] -
6 U 21/09 -
5
Meta
09.02.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZR 76/10 (REWIS RS 2012, 9360)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9360
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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