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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 234/09
vom
26.
Januar 2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp
am
26.
Januar 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
No-vember 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 31.760,80
.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Prozessstoff, insbesondere was den Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 17.
September 2002 angeht, eingehend auseinandergesetzt und tatrichterlich gewürdigt. Die inhaltliche Rich-tigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung 1
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rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht, mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ([X.] 87, 1, 33, [X.], Beschluss vom 21.
Februar 2008 -
IX
ZR 62/07, [X.], 328 Rn.
5).
2. Der im Zusammenhang mit den schadensersatzrechtlichen Erwägun-gen des Berufungsgerichts erhobene Willkürverstoß liegt nicht vor. Ist die rich-terliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfah-rensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG dar. Erforderlich hierfür ist,
dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage, wie vorliegend gegeben, näher auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. [X.] 87, 273, 278
f; 89, 1, 13
f; 96, 189, 203; [X.] NJW 2001, 1125
f).
3
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4
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3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.05.2009 -
11 [X.]/09 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.11.2009 -
5 [X.]/09 -
4
Meta
26.01.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2012, Az. IX ZR 234/09 (REWIS RS 2012, 9737)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9737
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