Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2001, Az. 4 StR 25/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3424

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[X.] StR 25/01vom22. Februar 2001in der [X.] Körperverletzung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 24. August 2000im [X.] dahin geändert, daß [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechsJahren und elf Monaten verurteilt [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-tels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "wegen gefährlichen Eingriffs inden Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher [X.] Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen gefährlicher [X.] Fahrens ohne Fahrerlaubnis" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von siebenJahren verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Neuer-teilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Herabsetzung [X.]; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.- 3 -1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen durchgreifendenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit der Angeklagtemit seinem Pkw [X.] in Höhe der [X.] zweimal den auf der Standspur vor ihm fahrenden [X.] miteiner relativen Aufprallgeschwindigkeit von 40 bis 50 km/h ([X.]) von hintenrammte, um [X.] , die den [X.] führte, zum Anhalten zu zwingen,hat sich der Angeklagte jedoch entgegen der rechtlichen Wertung des Landge-richts nicht eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur [X.] einer Straftat (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. [X.]. [X.]) schuldig gemacht, sondern eines gefährlichen Eingriffs in [X.] zur Herbeiführung eines Unglücksfalles gemäß § 315 b Abs. 1Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB:Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sein Fahrzeug zweckwidrigals gefährliches, gewichtig auf einen anderen Verkehrsteilnehmer einwirkendesNötigungsmittel mißbraucht und damit einen ähnlichen, ebenso gefährlichenEingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorge-nommen (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 4; [X.][X.] 50. Aufl. § 315 b Rdn. 5 b, [X.]. m.w.N.). Das zweimaligeRammen des [X.] beeinträchtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs,wodurch andere Menschen, insbesondere die sechs Insassen des [X.](vier Frauen und zwei Kleinkinder), konkret gefährdet wurden. Der Angeklagtewar sich dessen bewußt, nahm "eventuelle Verletzungen jedoch billigend inKauf, um sein Ziel zu erreichen" ([X.]. Durch den vom Angeklagten verur-sachten Unfall erlitt [X.] S. , eine der Insassinnen des [X.] [X.]. Zudem wurde der [X.] durch dasRammen erheblich beschädigt. Wie sich den [X.] zu dem [X.] des Sachverständigen zum Hergang des Unfalls in Verbindung mit den- 4 -Lichtbildern entnehmen läßt ([X.]. 472 ff.), auf die im Urteil in [X.] verwiesen wird ([X.]), wurden unter anderem die hintere Stoß-stange abgerissen, das Fahrzeugheck abgeknickt und der Kofferraum einge-drückt und verformt. Zwar verhält sich das Urteil nicht dazu, ob der [X.] in bezug auf die mit dem zweckwidrigen Einsatz seines Fahrzeugs ver-bundene Gefährdung des [X.]s vorsätzlich handelte. Dies versteht sichaber hier nach den Feststellungen zum Unfallhergang von selbst. Nachdem esdem Angeklagten nicht gelungen war, die Fahrerin auf andere Weise ([X.], mehrfacher Spurwechsel) dazu zu bringen, ihr Fahrzeug anzuhalten,kam es ihm nunmehr darauf an, das Fahrzeug zu rammen, um seine [X.] zu verhindern. Der Vorsatz des Angeklagten umfaßte mithin nicht nur dieGefährdung des [X.], sondern auch eine - mit einem Auffahren mit ei-ner relativen Aufprallgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h [X.] verbundene [X.] Beschädigung des Fahrzeugs.Der Angeklagte handelte dabei jedoch nicht - wovon das [X.]ausgeht - in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen. Zwar wollte [X.] dem zweckwidrigen Einsatz seines Kraftfahrzeugs die Fahrerin des [X.] zum Anhalten zwingen, was ihm schließlich auch gelang. [X.] dieser Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht Mittel, um [X.] zu ermöglichen; vielmehr stellt er sich rechtlich als die Nö-tigungshandlung im Sinne des § 240 StGB dar (vgl. [X.], 366). [X.] Körperverletzung, die der Angeklagte nach dem Anhalten der Fahr-zeuge begangen hat, kommt als andere Straftat im Sinne des § 315 Abs. 3Nr. 1 Buchst. [X.] nicht in Betracht, da der Angeklagte [X.] nachden Feststellungen zunächst nur zum Anhalten zwingen wollte. Den Entschluß,auf sie mit dem mitgeführten Klappmesser einzustechen, faßte er erst im [X.] ([X.].- 5 -Der Schuldspruch kann jedoch auch insoweit bestehen bleiben, da [X.] des § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB erfüllt ist. [X.] hat durch den zweckwidrigen Einsatz seines Fahrzeugs, nämlichdas gezielte Auffahren auf den [X.], absichtlich einen Unglücksfall her-beigeführt. Dem steht nicht entgegen, daß er nur mit bedingtem Körperverlet-zungsvorsatz handelte und daß es ihm im Rahmen der verfolgten Absicht, dasvor ihm fahrende Fahrzeug zu rammen, möglicherweise nicht entscheidenddarauf ankam, einen hohen Fremdschaden zu verursachen. Für die nach § 315Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB erforderliche Absicht reicht es aus, daß der Täterden Verkehrsunfall [X.] und damit unter den hier gegebenen Umständen einenUnglücksfall [X.] durch einen verkehrsfremdem (verkehrsfeindlichen) Eingriff ge-zielt herbeigeführt hat (vgl. [X.], 325; NStZ 1992, 182, 183). [X.] ist in diesem Zusammenhang, daß er dabei ein weiter gehendesZiel verfolgte (vgl. [X.]/[X.] aaO § 315 Rdn. 22).Der Senat kann daher den Schuldspruch mit der Maßgabe bestehenlassen, daß insoweit die Verurteilung nicht nach dem [X.] § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. [X.], sondern wegen eines gefährlichen Ein-griffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls im [X.] Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a dieser Vorschrift erfolgt. § 265 StPO steht dem nichtentgegen, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesenwurde, "daß auch eine Verurteilung nach § 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3Ziff. 1 a StGB in Betracht kommt" ([X.]. 18).Die Beurteilung der [X.] hält rechtlicher Nachprüfungstand. Selbst wenn [X.] insoweit - zugunsten des Angeklagten, wie die Revisionmeint, davon auszugehen wäre, daß er den gefährlichen Eingriff in den Stra-ßenverkehr vornahm, um dadurch den nachfolgenden Einsatz des [X.] -gegen [X.] zu ermöglichen, würde dies nicht zur Annahme von Tatein-heit führen. Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr war bereits beendet,als der Angeklagte auf [X.] einstach, und mithin nicht zugleich auchMittel zur Begehung dieser gefährlichen Körperverletzung (vgl. [X.]/[X.]aaO § 306 b Rdn. 14).2. Zur Bemessung der Einzelstrafen hat die Überprüfung des Urteils kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat verweistinsoweit auf die Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] 1. Februar 2001.Der [X.] kann dagegen nicht bestehen bleiben, weildas [X.] den im Hinblick auf den Strafbefehl des Amtsgerichts [X.] 5. Juli 1999 notwendigen [X.] nicht vorgenommen hat. [X.] der durch diesen Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnisverhängten Geldstrafe von 50 Tagessätzen in die vom [X.] gebildeteGesamtstrafe kam nur deshalb nicht in Betracht, weil die Vollstreckung in [X.] bereits erledigt war. Kann aber eine Strafe, weil sie bereits vollstrecktist, nicht mehr zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB herangezogenwerden, so ist die darin liegende Härte im Rahmen der Strafzumessung [X.] (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1 m.w.[X.] Senat kann den [X.] ausnahmsweise selbst vornehmen,da hier als [X.] von der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren nurder Abzug von einem Monat in Betracht kommt (§ 39 StGB). Der Senat setztdie Gesamtfreiheitsstrafe deshalb in entsprechender Anwendung des § 354- 7 -Abs. 1 StPO auf nunmehr sechs Jahre und elf Monate fest. Der Angeklagte isthierdurch unter keinen Umständen beschwert.[X.]

Meta

4 StR 25/01

22.02.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2001, Az. 4 StR 25/01 (REWIS RS 2001, 3424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3424

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