Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.07.2019, Az. 3 AZN 627/19

3. Senat | REWIS RS 2019, 5133

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung - Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 23. Januar 2019 - 6 [X.]/18 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 920,28 [X.] festgesetzt.

Gründe

1

Die ausschließlich auf grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

2

I. Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt ([X.] 14. April 2005 - 1 [X.] 840/04 - zu 2 c aa der Gründe, [X.]E 114, 200). Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat ([X.] 24. Januar 2017 - 3 [X.] 822/16 - Rn. 10, 13).

3

Der Beschwerdeführer hat die nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konkret zu benennen und ua. die allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und ihre Auswirkungen auf die Interessen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzuzeigen (vgl. [X.] 5. Oktober 2010 - 5 [X.] 666/10 - Rn. 3 mwN). Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. [X.] 5. November 2008 - 5 [X.] 842/08 - Rn. 10; 23. Januar 2007 - 9 [X.] 792/06 - Rn. 6, [X.]E 121, 52).

4

II. Diese Voraussetzungen erfüllen die vom Kläger in der Beschwerdebegründung formulierten Fragen nicht.

5

1. Soweit sich der Kläger mit der Auslegung und der ergänzenden Auslegung der Versorgungsrichtlinien befasst, haben die Fragen zum einen schon keine Rechtsnorm iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zum Gegenstand. Sie beziehen sich vielmehr auf die (ergänzende) Auslegung der für die betriebliche Altersversorgung des Klägers geltenden Versorgungsrichtlinien, die [X.] iSv. §§ 305 ff. [X.] darstellen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen betrifft keine Rechtsfrage iSd. § 72 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG, denn [X.] sind keine Rechtsnormen, sondern vertragliche Regelungen (vgl. [X.] 11. April 2019 - 3 [X.] 720/18 - Rn. 6; 24. Januar 2017 - 3 [X.] 822/16 - Rn. 13). Rechtsfragen zu gesetzlichen Auslegungsregelungen oder einer ergänzenden Vertragsauslegung formuliert der Kläger nicht.

6

2. Des Weiteren sind die Fragen zumindest teilweise („… ob hier“) auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls bezogen aufgeworfen.

7

3. Soweit sich der Kläger schließlich mit Fragen der unangemessenen Benachteiligung befasst, kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass damit die Rechtsnorm des § 307 [X.] in Bezug genommen ist. Der Kläger formuliert jedoch auch insoweit keine Rechtsfrage, sondern wendet sich allein gegen die Auffassung des [X.]. Damit rügt er lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das [X.]. Eine solche - so sie überhaupt vorliegen sollte - rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision.

8

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Dabei wurde die bezifferte Klageforderung in Ansatz gebracht.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

         

        

         

                 

Meta

3 AZN 627/19

24.07.2019

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Wiesbaden, 1. März 2018, Az: 4 Ca 936/17, Urteil

§ 72a Abs 3 S 2 Nr 1 ArbGG, § 72a Abs 2 Nr 1 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.07.2019, Az. 3 AZN 627/19 (REWIS RS 2019, 5133)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 2882 REWIS RS 2019, 5133

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