Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 03.05.2022, Az. 3 AZN 45/22

3. Senat | REWIS RS 2022, 86

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Gegenstand

Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung - Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen


Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2021 - 4 [X.] 337/20 - zugelassen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 72a, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG liegen vor. Die Beschwerde wirft eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

2

I. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat. [X.] ist eine Rechtsfrage, wenn sie in der Revisionsinstanz nach Maßgabe des Prozessrechts beantwortet werden kann. [X.] ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich noch nicht entschieden und ihre Beantwortung nicht offenkundig ist. Von allgemeiner Bedeutung ist die Rechtsfrage, wenn sie sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.] 19. Januar 2022 - 3 [X.] 774/21 - Rn. 2; 8. Dezember 2020 - 3 [X.] 849/20 - Rn. 8 f.; 23. Juli 2019 - 9 [X.] 252/19 - Rn. 11).

3

II. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es liegt eine Rechtsfrage in diesem Sinne vor. Allerdings betrifft die von der Beklagten aufgeworfene Frage eine Auslegung der Arbeitsvertragsrichtlinien der [X.] ([X.] [X.]). Als auf dem [X.] entstandene Regelungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen ([X.] 4. August 2016 - 6 [X.] - Rn. 26). Solche haben trotz ihrer weiten Verbreitung keine normative Wirkung und sind grundsätzlich keine Rechtsnormen iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ([X.] 24. Juli 2019 - 3 [X.] 627/19 - Rn. 5; 11. April 2019 - 3 [X.] 720/18 - Rn. 6; 24. Januar 2017 - 3 [X.] 822/16 - Rn. 13). Das gilt jedoch dann nicht, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Bedeutung erlangen, die einer Rechtsnorm mit abstrakter Bedeutung für die Allgemeinheit gleichkommt. Denn dann erfordert der Zweck des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, den Zugang zum Revisionsgericht für Fragen zu gewährleisten, an deren Klärung ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit besteht, sie als Rechtnorm zu behandeln (noch offengelassen [X.] 19. Januar 2022 - 3 [X.] 774/21 - Rn. 5). Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die betroffenen Regelungen der [X.] [X.] Rechtsnormen in diesem Sinne.

4

III. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 2 ArbGG abgesehen.

5

IV. Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die [X.] von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6 iVm. § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Roloff    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZN 45/22

03.05.2022

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Dresden, 19. August 2020, Az: 8 Ca 537/20, Urteil

§ 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 03.05.2022, Az. 3 AZN 45/22 (REWIS RS 2022, 86)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 86

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