Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 226/04 vom 11. August 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Dezember 2003 werden mit der Maßgabe, daß im Schuldspruch die Bezeichnung "gewerbsmäßigen" entfällt und die Ein-ziehungsanordnung dahingehend ergänzt wird, daß es sich um 29,88 g Heroinzubereitung und 140,88 g Marihuana handelt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer
Roggenbuck
Ausgefertigt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des [X.]
Meta
11.08.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2004, Az. 2 StR 226/04 (REWIS RS 2004, 1952)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1952
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.