Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2017, Az. V ZR 138/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17410

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130117UVZR138.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
138/16
Verkündet am:

13. Januar 2017

Rinke

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 25 Abs. 5 Alt. 1
Ein Wohnungseigentümer ist entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 [X.] bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Perso-nen-)[X.] jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der [X.] mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder ge-schäftsführender [X.]er ist.
[X.], Urteil vom 13. Januar 2017 -
V [X.] -
LG [X.] (Oder)

[X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.
Januar 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. [X.]t-Räntsch und [X.], [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.]s [X.] (Oder) vom 23. Mai 2016
wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, in welcher sich das Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen richtet. Der [X.] ist mit einem Miteigentumsanteil von
504/1000 Mehrheitseigentümer; die klagenden übrigen Wohnungseigentümer haben zusammen 496/1000 Miteigentumsantei-le. Sie wenden sich gegen die Beschlüsse, die auf der Versammlung der [X.] vom 28. März 2014 zu [X.] und [X.] mit der Stimmen-mehrheit des [X.]n gefasst wurden.

Zu [X.] beschlossen die Wohnungseigentümer, den Verwalter zu be-auftragen, mit der C.

Immobilien GmbH & Co. [X.] einen Vertrag über 1
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die Belieferung der Anlage mit Wärme zu schließen. Diese betreibt auf einem benachbarten Grundstück eine Heizungsanlage und beliefert mehrere Eigen-tumswohnungsanlagen in der Umgebung. Der [X.] ist Kommanditist der [X.] und Geschäftsführer von deren Komplementär-GmbH, an der er mit 51 % der Geschäftsanteile beteiligt ist. Die übrigen 49 % der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH stehen seiner Ehefrau zu.

Zu [X.] beschlossen die Wohnungseigentümer, von der Rückforde-rung der Verwaltervergütung für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 Abstand zu nehmen, die der frühere, aber
für diese Geschäftsjahre nicht wieder bestellte Verwalter auf Grund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer dem Ge-meinschaftsvermögen entnommen hatte, die Vergütung aber in den Einzelab-rechnungen der Geschäftsjahre 2012 und 2013 nur den Klägern und nicht
dem [X.]n anzulasten.

Die Kläger wenden sich mit der Anfechtungsklage gegen beide [X.]. Der [X.] tritt dem entgegen und beantragt für den Fall der [X.] [X.] widerklagend, die Kläger zu [X.], einer Beauftragung des Verwalters zum Abschluss des [X.]) [X.] mit der [X.] zuzustimmen.

Das Amtsgericht hat beide Beschlüsse für ungültig erklärt und die Wider-klage des [X.]n abgewiesen. Dessen Berufung ist bei dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Das [X.] hat die Revision zugelassen und diese Entscheidung auf die grundsätzliche Bedeutung der umstrittenen und höchst-richterlich nicht geklärten Frage gestützt, unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungseigentümer von der Beschlussfassung über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einer juristischen Person ausgeschlossen ist, an der er als 3
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[X.]er beteiligt ist und/oder deren Geschäfte er führt. Mit der Revision verfolgt der [X.] seine Anträge weiter. Die
Kläger beantragen, die Revision hinsichtlich des Beschlusses zu [X.] als unzulässig zu verwerfen und im Üb-rigen als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beschluss zu [X.] nicht wirksam zustande gekommen, weil der [X.] gemäß § 25 Abs. 5 [X.] bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt gewesen sei und infolgedessen der Beschluss die erforderliche Mehrheit nicht gefunden habe. Nach ihrem Wortlaut erfasse die Vorschrift zwar nur Rechtsgeschäfte mit dem Wohnungseigentümer selbst. Sie sei aber entsprechend anzuwenden, wenn eine vergleichbare Inte-ressenlage bestehe. Entscheidend sei, ob sich der Wohnungseigentümer bei der Stimmrechtsausübung von dem Interesse der [X.] leiten lasse. Richtigerweise komme es darauf an, ob die wirtschaftliche Beteiligung an der [X.] mit einer unternehmerischen Funktion in ihr verknüpft sei. So liege es
hier, weil der [X.] als Kommanditist und Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH an der [X.]
beteiligt und Geschäftsführer der Komplemen-tär-GmbH sei. Hinzu komme, dass er
die aus dem [X.] für ihn als Wohnungseigentümer entstehenden Belastungen weitgehend an seine Mieter weiterreichen
könne. Der Abschluss des Vertrages habe für die [X.] auch über das Entgelt hinausgehende Vorteile.

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Der Beschluss zu [X.] widerspreche den Grundsätzen [X.] Verwaltung, weil der [X.] von den Kosten der Verwaltung in den [X.] 2012 und 2013 vollständig freigestellt worden, solche Kosten aber nach dem maßgeblichen
Kostenverteilungsschlüssel allen Wohnungseigentümern anteilig anzulasten seien.

Unbegründet sei die Berufung schließlich auch hinsichtlich der
Hilfswi-derklage des [X.]n.

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Die ohne Einschränkungen eingelegte Revision des [X.]n ist nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich der Ungültigkeitserklärung des Beschlusses der Wohnungseigentümer zu [X.] ihrer Versammlung vom 28. März 2014, zulässig.

a) [X.]) Eine entsprechende Beschränkung der Revisionszulassung ergibt sich zwar nicht aus der Urteilsformel des Berufungsurteils.
Die Beschränkung der Revisionszulassung muss aber nicht in der Urteilsformel selbst ausgespro-chen werden. Auch eine nach der Urteilsformel uneingeschränkt zugelassene Revision kann nur eingeschränkt zugelassen sein, wenn sich eine solche Be-schränkung aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils klar und ein-deutig ergibt (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Urteil vom 22. September 2016

VII
ZR
298/14, [X.] 2016, 828 Rn. 17). Die Angabe eines Grundes für die Zu-lassung der Revision ergibt zwar oft nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass 7
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die Revision nur beschränkt zugelassen werden soll ([X.], Urteil vom 12.
Mai
2016 -
I ZR 272/14, ZUM 2016, 1037 Rn. 13 mwN). Eine Beschränkung der Zulassung der Revision liegt aber vor, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klä-rung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen selbstän-dig anfechtbaren Teil des [X.] erheblich ist. Dann ist in der [X.] dieses [X.] regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ([X.], Urteil vom 29.
Januar 2003 -
XII [X.], [X.]Z 153, 358, 361 f., Beschluss vom 10.
Februar 2011 -
VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11 und Urteil vom 4.
März 2014 -
XI [X.], [X.], 245 Rn. 18).

bb) So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die Revision zuzulassen, in den Urteilsgründen nicht allgemein auf § 543 ZPO ge-stützt, sondern speziell auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeu-tung der Rechtssache nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 ZPO. Es hat die grund-sätzliche Bedeutung der Rechtssache (zu Recht) allein mit der umstrittenen und höchstrichterlich nicht geklärten Frage nach den Voraussetzungen begründet, unter denen ein Wohnungseigentümer von der Beschlussfassung über die [X.] eines Rechtsgeschäfts mit einer juristischen Person nach § 25 Abs. 5 [X.] ausgeschlossen ist, an der er als [X.]er beteiligt ist und/oder de-ren Geschäfte er führt. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist nur für die Entschei-dung über die Anfechtung des Beschlusses zu [X.] von Bedeutung. Für die Entscheidung über den Beschluss zu [X.] ist sie dagegen unerheblich. Auf sie kommt es auch für die Widerklage nicht an. Diese ist nur für den [X.], dass der zu [X.] gefasste Beschluss für ungültig erklärt wird, also das von dem [X.]n bekämpfte [X.] besteht. Ihr Erfolg hängt auf dieser Grundlage allein von der nur individuell zu beantwortenden und damit
nicht zu-lassungsfähigen Frage ab, ob in der konkreten Situation nur der Abschluss des 12
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den Wohnungseigentümern vorgelegten
[X.]s
mit der [X.] ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht oder nicht. Nichts spricht dafür, dass das Berufungsgericht auch diese Frage als grundsätzlich bedeutsam angese-hen hat.

b) Die Beschränkung ist zulässig. Sie setzt voraus, dass der von der Zu-lassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht un-abhängig von dem übrigen [X.] beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfass-ten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2016 -
V [X.], [X.], 45 Rn. 9). So liegt es hier.
Der Beschluss zu [X.] betrifft einen anderen Sachverhalt als der Beschluss zu [X.]. Über die Anfechtung des Beschlusses zu [X.] hätte das Berufungsgericht durch Teilurteil entscheiden können. Die Abweisung der für den Fall der Ungültigkeitserklärung des Beschlusses zu [X.] erhobenen Hilfswiderklage würde mangels Eintritts der Bedingung gegenstandslos, wenn der Senat oder -
nach einer Zurückverweisung der Sache und einer erneuten Verhandlung -
das Berufungsgericht die Ungültigkeitserklärung des Beschlus-ses zu [X.] aufhebt.

2. Die hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses zu [X.] der [X.]versammlung vom 28. März 2004 zulässige Revision ist un-begründet. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass dieser Beschluss die erforderliche Mehrheit nicht gefunden hat, weil der [X.], dessen Stim-menmehrheit diesen Beschluss trägt, bei der Abstimmung hierüber nicht stimmberechtigt war.

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a) Nach § 25 Abs. 5 Alt.
1 [X.] ist ein Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Ver-
Vertragspartner der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht der [X.] selbst werden sollte, sondern die [X.].

b) Ein Wohnungseigentümer ist aber jedenfalls dann entsprechend §
25 Abs. 5 Alt.
1 [X.] bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)[X.] nicht stimmberechtigt, wenn er an dieser mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Ge-sellschafter ist. Offen bleibt, ob die Vorschrift auch in anderen Fällen entspre-chend anwendbar ist, etwa wenn der Wohnungseigentümer zwar [X.] oder geschäftsführender [X.]er der [X.], an ihr aber nicht oder nicht mehrheitlich beteiligt ist oder wenn er an der [X.] mehrheit-lich beteiligt ist, ohne Geschäftsführer oder geschäftsführender [X.]er zu sein.

[X.]) Bei der entsprechenden Anwendung des § 25 Abs. 5 [X.] ist aller-dings Zurückhaltung geboten. Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer ge-hört zu dem Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte. Da es ein wesentli-ches Mittel zur Mitgestaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten bildet, darf es nur ausnahmsweise und lediglich unter eng begrenzten Voraussetzungen ein-geschränkt werden. § 25 Abs. 5 [X.] sieht als Sondervorschrift zu § 181 [X.] keinen allgemeinen Stimmrechtsausschluss im Fall von Interessenkonflikten
vor, sondern beschränkt den Ausschluss des Stimmrechts auf bestimmte Fälle schwerwiegender Interessenkollisionen, in denen die -
sonst legitime -
Verfol-gung privater [X.]n bei der Willensbildung der Wohnungseigentü-15
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mer nicht mehr hinnehmbar erscheint (vgl. Senat, Beschluss vom [X.] 2002 -
V [X.], [X.]Z 152, 46, 57 f. und Urteil vom 6. Dezember 2013

V
[X.], [X.] 2014, 332 Rn. 10). Diese Grundentscheidung des [X.] gebietet zwar eine Zurückhaltung bei der Auslegung der Stimmrechts-verbote und führt etwa dazu, dass das Stimmrechtsverbot nach § 25 Abs. 5 Alt.
2 [X.] für einen Beschluss, der weder die Art und Weise der Prozessfüh-rung noch die Frage der verfahrensrechtlichen Beendigung eines Prozesses zum Gegenstand hat, auch dann nicht gilt, wenn die Beschlussfassung in mate-rieller Hinsicht Auswirkungen auf den Rechtsstreit hat oder haben kann (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2011 -
V [X.], [X.]Z 191, 198 Rn. 12). Das Gebot einer zurückhaltenden Auslegung schließt
aber weder die entsprechende Anwendung der Vorschrift auf Fälle, in denen sich der Wohnungseigentümer einem Interessenkonflikt ausgesetzt sieht, der in seinem Ausmaß mit den ge-setzlich festgelegten Tatbeständen identisch ist, noch eine erweiternde Ausle-gung in Fällen aus, in denen der Stimmrechtsausschluss bei einer eng am Wortlaut ausgerichteten Auslegung die ihm zugedachte Wirkung ganz oder teilweise verlöre (vgl. Senat, Urteil vom 6. Dezember 2013 -
V [X.], [X.]
2014, 332 Rn. 10 und Rn. 13 ff.).

bb) Unter welchen Voraussetzungen sich der Wohnungseigentümer in einem Interessenkonflikt befindet, der mit dem in § 25 Abs. 5 Alt.
1 [X.] gere-gelten nach Art und Ausmaß identisch ist und zu einem Stimmrechtsausschluss führt, ist in der hier zu beurteilenden Konstellation, dass der Wohnungseigen-tümer an der [X.] beteiligt ist, die Vertragspartnerin der [X.] werden soll, umstritten.

(1) Einigkeit besteht allerdings noch darüber, dass eine entsprechende Anwendung des Stimmrechtsausschlusses nach § 25 Abs. 5 Alt.
1 [X.] bei 18
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einer personellen und wirtschaftlichen Verflechtung von Wohnungseigentümer und (künftigem) Vertragspartner der Wohnungseigentümergemeinschaft
in Be-tracht kommt (BayObLG, [X.] 1992, 27; [X.] 1994, 339, 345;
[X.]/[X.], 4.
Aufl., § 25 [X.] Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl. § 25 Rn. 127; [X.], [X.], 13, 15). Eine persönliche Nähe zwi-schen beiden wird dabei nicht als ausreichend angesehen (OLG S[X.]rbrücken, [X.], 50, 53; [X.]/Pick, [X.], 19. Aufl., § 25 Rn. 36 a.E.; [X.], [X.], 13. Aufl., § 25 Rn. 150; Jennißen/[X.], [X.], 5. Aufl., §
25 Rn. 125; Niedenführ/Vandenhouten, [X.], 12. Aufl., §
25 Rn. 31; offener aber BayObLG, [X.] 1993, 344). In Anlehnung an die Rechtsprechung des [X.] zur
Auslegung der entsprechenden
Regelung in § 47 Abs.
4 Satz 2 GmbHG (Urteil vom 10. Februar 1977

II
ZR
81/76, [X.]Z 68, 107, 109 f.; ebenso für die Erbengemeinschaft [X.], Urteil vom 29. März 1971

III
ZR
255/68, [X.]Z 56, 47, 53 f.) wird vielmehr gefordert, dass der [X.] Wohnungseigentümer mit dem [X.] wirtschaftlich so eng verbunden werden kann (BayObLG, [X.] 1990, 69; OLG [X.]/Main, [X.] 1983, 175 f.; OLGR 2005, 378, 379; [X.], NJW-RR 1986, 642 f.; [X.], [X.], 60; [X.]/[X.]/Hügel, [X.], 3. Aufl., §
25 [X.] Rn. 12;
[X.]/Pick, [X.], 19. Aufl., § 25 Rn. 36; [X.]/[X.], Stand: 1.11.2016, § 25 [X.] Rn. 55; Jennißen/[X.], [X.], 5. Aufl., §
25 Rn. 125; Hügel/[X.], [X.], §
25 Rn. 63; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 25 [X.] Rn.
41; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 25 Rn. 23).

(2) Anerkannt ist eine solche Gleichsetzung in dem Fall, dass [X.] eine rechtsfähige Personengesellschaft oder Kapitalgesell-schaft ist, und Vertragspartner ein [X.]er oder das Mitglied eines Or-gans dieser [X.] werden soll, der bzw. das auf die Meinungsbildung in 20
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der [X.] entscheidenden Einfluss hat ([X.], [X.], 408; [X.], [X.], 232 f.; [X.], [X.], 13. Aufl., § 25 Rn.
162, 164; Niedenführ/Vandenhouten, [X.], 12. Aufl., §
25 Rn. 36; Kümmel, MietRB 2004, 249, 251; [X.], [X.] im Wohnungseigen-tumsrecht, 1994, [X.]). Einigkeit besteht ferner darüber, dass es auf diese Einflussmöglichkeiten in dem hier zu beurteilenden umgekehrten Fall, dass [X.] der Wohnungseigentümergemeinschaft eine [X.] werden soll, an welcher einer der Wohnungseigentümer als [X.]er und/oder Organ beteiligt ist, nicht ankommen kann. Als entscheidend wird vielmehr an-gesehen, ob sich der Wohnungseigentümer bei wirtschaftlicher Betrachtung in demselben Interessenkonflikt befindet, der bestünde,
wenn er selbst Vertrags-partner der Wohnungseigentümergemeinschaft werden sollte
([X.] in
[X.], [X.], 13. Aufl., §
25 Rn. 166; [X.]/Bub, [X.] [2005], §
25 [X.] Rn. 293). Dies wird angenommen, wenn der Wohnungseigentümer [X.] der [X.] ist oder wenn
er diese beherrscht ([X.], [X.], 195,
196; [X.], [X.], 13. Aufl., §
25 Rn.
166; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 25 Rn. 41; [X.]/[X.], [X.], 76.
Aufl., § 25 [X.] Rn. 13; [X.]/Then, [X.], 3.
Aufl., § 25 Rn. 29 [X.] bei [X.]. 132; [X.]/Bub, [X.] [2005], § 25 [X.] Rn. 295).

(3) Umstritten ist jedoch, unter welchen Voraussetzungen ein mit dem in § 25 Abs. 5 Alt.
1 [X.] geregelten gleichzusetzender Interessenkonflikt [X.] dieser Schwelle anzunehmen ist.

(a) Nach einer -
von dem Berufungsgericht geteilten -
Auffassung soll in Anlehnung an die Auslegung der entsprechenden Vorschriften des Vereins-
(vgl. § 34 [X.]) und des [X.]srechts (vgl. § 43 [X.], § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG) erforderlich, aber auch ausreichend sein, dass der Wohnungseigen-21
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tümer nicht nur finanziell an der [X.] beteiligt ist, sondern auch an ihrer unternehmerischen Führung. Dann nämlich sei zu erwarten, dass er sich das [X.]sinteresse zu eigen mache und im Zweifel zum Nachteil der [X.]gemeinschaft entscheide ([X.], NJW-RR 1986, 642, 643;
Hügel/[X.], [X.], § 25 Rn. 63 unter Bezugnahme auf [X.]; [X.]/Bub, [X.] [2005], § 25 [X.] Rn. 294, 296 unter Bezugnahme auf [X.]/[X.], GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 164 und Zöllner, Schran-ken
mitgliedschaftsrechtlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen [X.], 1963, S. 279 f.; Lotz-Störmer, Stimmrechtsausübung und Stimmrechtsbeschränkung im Wohnungseigentumsrecht, 1993, S. 208 f.; ähn-lich BayObLG, [X.] 1990, 69; 1992, 27; OLG
Düsseldorf, [X.], 60;
[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 25 Rn. 127).

(b) Nach der Gegenansicht, die sich der [X.] zu eigen macht, lässt sich die Erwartung, der Wohnungseigentümer werde sich bei der Ausübung seines Stimmrechts in der Wohnungseigentümergemeinschaft (allein) von dem [X.]sinteresse leiten lassen, nicht aus den Möglichkeiten des [X.]s zur Einflussnahme auf die Willensbildung der [X.] ableiten, sondern nur aus dem Nutzen, den ein Stimmverhalten entweder im Sinne der Wohnungseigentümergemeinschaft oder im Sinne der [X.] für den abstimmenden Wohnungseigentümer hat. Als geeigneter Maßstab [X.] wird die Beteiligung des Wohnungseigentümers an der [X.] einerseits und der [X.] andererseits angesehen
([X.], [X.], 13. Aufl., § 25 Rn. 166; Niedenführ/Vandenhouten, [X.], 12. Aufl., § 25 Rn. 37; [X.], [X.] im Wohnungs-eigentumsrecht, S. 169 f.; in diese Richtung auch [X.] 2008, 408).

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cc) Im Ansatz richtig ist die erstgenannte Meinung. Ein Wohnungseigen-tümer ist entsprechend § 25 Abs. 5 Alt.
1 [X.] bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)[X.] jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der [X.] mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender [X.]er ist.

(1) Ein Wohnungseigentümer ist nach § 25 Abs. 5 Alt.
1 [X.] bei [X.]n über die Vornahme von Rechtsgeschäften mit ihm nicht stimmbe-rechtigt, weil er -
je nach dessen Inhalt -
an dem Zustandekommen oder Nicht-zustandekommen des Rechtsgeschäfts besonders interessiert ist und deshalb bei der Ausübung seines Stimmrechts seine etwaigen privaten Sonderinteres-sen und das [X.] der Wohnungseigentümer nicht mehr [X.] gegeneinander abwägt, sondern sich von seinen privaten Sonderinte-ressen leiten lässt und das [X.] nicht mehr berücksichtigt (vgl. [X.], [X.], 13. Aufl., § 25 Rn. 130). In
diesem gesteigerten privaten [X.] sieht der Gesetzgeber einen schweren [X.], der die ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gefähr-det, nicht (mehr) hingenommen werden soll und deshalb zu einem Stimm-rechtsausschluss führt.

(2) Dieses Ziel verfehlte die Vorschrift in beträchtlichem Umfang, könnte der Wohnungseigentümer dem Stimmrechtsverbot entgehen, indem er sein In-teresse an dem Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des [X.] formal auf eine (andere natürliche oder) juristische Person gewisserma-ßen auslagert. Er könnte dann an der Willensbildung der [X.] mitwirken, obwohl er an dem Zustandekommen oder Nichtzu-standekommen des Geschäfts genauso interessiert ist, wie wenn das Geschäft mit ihm selbst vorgenommen werden soll. Der Wohnungseigentümer steht in 24
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solchen Fällen in einem Interessenkonflikt, der in seinem Ausmaß den gesetz-lich festgelegten Tatbeständen entspricht
und eine Gleichsetzung mit diesen
rechtfertigt.

(3) Grundlage dieser Gleichsetzung ist die starke wirtschaftliche Verbin-dung zwischen dem Wohnungseigentümer und der [X.]. Was für die Annahme einer solchen Verbindung maßgeblich ist, hat der [X.] für die parallele Fragestellung eines Stimmrechtsausschlusses nach §
47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG bereits entschieden. Danach ist das in der Beteili-gung des [X.]ers -
das wäre hier der Wohnungseigentümer -
an der [X.] verkörperte Interesse maßgeblich, das bei Entscheidungen über Rechtsgeschäfte mit dieser eine unbefangene Stimmabgabe in der Regel ausschließt und deshalb für die [X.] -
hier Wohnungseigentümerge-meinschaft -
eine erhebliche Gefahr bedeutet. Dabei kommt es entscheidend auf die wirtschaftliche und unternehmerische Einheit des [X.]ers -
hier der Wohnungseigentümer -
mit der [X.] an, wobei primär nicht die Frage der Leitungsmacht und damit der [X.] innerhalb dieses [X.] maßgeblich ist, sondern der [X.] des
abstimmen-den [X.]ers -
hier des Wohnungseigentümers -
im Hinblick auf ein ihn wirtschaftlich selbst betreffendes Geschäft ([X.], Urteil vom 7.
Februar 2012

II
ZR 230/09, [X.], 895 Rn. 32).

(4) Bei dem Stimmrechtsverbot nach § 25 Abs. 5 Alt.
1 [X.] liegt es im Grundsatz nicht anders. Der Gesetzgeber hat sich bei der Abfassung der §§ 24 und 25 [X.] an den entsprechenden Vorschriften des Vereinsrechts des [X.] orientiert ([X.]/Wirths, [X.], 1. Aufl., §
25 Rn. 7). Er hat
deshalb die -
§
47 Abs.
4 Satz
2 GmbHG entsprechende -
Vorschrift über den Stimmrechtsausschluss in § 34 [X.] sinngemäß übernommen. § 25 Abs. 5 27
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15
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Alt.
1 [X.] folgt dem gleichen Grundkonzept. Das Stimmrecht soll, wie ausge-führt, nicht bei jedwedem Interessenkonflikt und eben nicht allein deshalb aus-geschlossen sein, weil das Rechtsgeschäft für den Wohnungseigentümer wirt-schaftlich vorteilhaft ist. Vielmehr soll es auf einen schweren Interessenkonflikt ankommen, im Fall der Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte auf die durch die eigene Beteiligung an dem Rechtsgeschäft ausgelöste Befangenheit des abstimmenden Wohnungseigentümers.

(5) Bei diesem Ansatz ist der Vergleich des wirtschaftlichen
Nutzens
ei-ner Abstimmung des Wohnungseigentümers im Interesse der [X.] einerseits oder im Interesse der [X.] anderer-seits kein geeignetes Kriterium für die Feststellung, ob der Interessenkonflikt, in dem sich der Wohnungseigentümer befindet, mit dem in §
25 Abs.
5 Alt. 1 [X.] geregelten
Fall gleichzusetzen ist. Ein Abstellen auf den wirtschaftlichen Nutzen einer Abstimmung des Wohnungseigentümers in dem einen oder anderen Inte-resse blendet nämlich Art und Qualität seiner
Beteiligung an der [X.] aus. Ein
wirtschaftlicher
Nutzen könnte sogar ganz ohne Beteiligung an der [X.] gegeben sein. Er ist als Gleichsetzungskriterium aber auch dann nicht tragfähig, wenn man für seine Ermittlung darauf abstellt, ob der Wohnungseigentümer an der Wohnungseigentümergemeinschaft
oder an der [X.] stärker beteiligt ist. Der Umfang der Beteiligung an der [X.]gemeinschaft einerseits und der [X.] andererseits lässt nämlich meist
keine tragfähigen Rückschlüsse auf das Bestehen eines Interessenkonfliktes
zu (vgl. [X.]/Drescher, 2. Aufl., § 47 Rn. 199 für die GmbH). Welchen Nutzen die Abstimmung im einen oder anderen Interesse für den Wohnungseigentümer haben würde, ließe sich in der [X.] auch nicht, jedenfalls nicht zuverlässig ermitteln.

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(6) Entscheidend muss vielmehr die Verknüpfung der Interessen sein (vgl. [X.], Urteile vom 29. März 1973 -
II ZR 139/70, NJW 1973, 1039, 1040 f. und vom 7. Februar 2012 -
II ZR 230/09, [X.], 895 Rn. 32 f.).

(a) Sie wird in der Regel vorliegen, wenn der Wohnungseigentümer [X.] aller Geschäftsanteile der [X.] ist oder -
was hier aber nicht festgestellt ist -
wenn er diese beherrscht. Ein Interessenkonflikt, der in seinem Ausmaß mit dem in § 25 Abs. 5 Alt.
1 [X.] geregelten Interessenkonflikt iden-tisch ist und eine Gleichsetzung mit diesem rechtfertigt, kann aber auch [X.] dieser Schwelle vorliegen. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Interessenkonflikt anzunehmen ist, kann grundsätzlich nach den im Gesell-schaftsrecht entwickelten Kriterien beurteilt werden. Allerdings ist bei der Über-tragung dieser Grundsätze auf das Wohnungseigentumsrecht zum einen zu berücksichtigen, dass es hier nicht nur um die Wahrnehmung von Mitwirkungs-rechten in einem Verband, sondern
um die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geht und auch deshalb Zurückhaltung bei der Annahme eines [X.]s geboten ist. Zu bedenken ist zum anderen, dass der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft das Vorliegen von [X.]en
bei der Verkündung der von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüsse [X.] und darüber bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses [X.] muss. Die Frage nach einem Stimmrechtsausschluss wird sich zwar oft schon im Vorfeld der Wohnungseigentümerversammlung abzeichnen. Der Verwalter wird von dem betroffenen Wohnungseigentümer auch die zu Beurtei-lung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines [X.]s erforderlichen Auskünfte verlangen können. Er wird aber nach Funktion und Möglichkeiten regelmäßig keine offene und umfassende Abwägung vornehmen können, son-dern auf möglichst klare und einfach festzustellende Kriterien angewiesen sein.

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(b) Unter Berücksichtigung dessen ist ein [X.] unterhalb der Schwelle der Beherrschung in entsprechender Anwendung von §
25 Abs. 5 Alt.
1 [X.] -
ähnlich wie im [X.]srecht (für GmbH: Henssler/Strohn/Hillmann, [X.]srecht, 3. Aufl., § 47 GmbHG Rn. 54 f.; [X.]/Drescher, 2. Aufl., §
47 Rn. 200) -
jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Wohnungseigentümer an der [X.] mehrheitlich beteiligt und dort Geschäftsführer oder geschäftsführender [X.]er ist. Als [X.] oder geschäftsführender [X.]er ist der Wohnungseigen-tümer verpflichtet, in allen Angelegenheiten, die das Interesse der [X.] berühren, allein deren und nicht den eigenen Vorteil zu suchen
(zu § 43 GmbHG: [X.], Urteil vom 23. September 1985 -
II ZR 246/84, [X.] 1985, 1484
f.; für OHG: [X.], Urteil vom 23. September 1985 -
II ZR 257/84, [X.] 1985, 1482, 1483; GK-HGB/[X.], 5. Aufl., §
114 Rn. 37; [X.]/Rawert, 4.
Aufl., § 114 Rn. 48, 56). Die Wahrnehmung des [X.]sinteresses wird jedenfalls durch seine Mehrheitsbeteiligung auch zu seinem eigenen Interesse, was eine Gleichsetzung beider Interessen und damit die Anwendung des Stimmrechtsausschlusses rechtfertigt.

c) Danach war der [X.] bei der Abstimmung zu [X.] nicht [X.]. Der [X.] sollte zwar, anders als der erste [X.], nicht mit ihm selbst, sondern mit der [X.] geschlossen wer-den. Das Interesse der [X.] an dem Zustandekommen des [X.] ist aber seinem eigenen Interesse gleichzusetzen. Er ist allerdings
an ist jedoch
Mehrheitsgesellschafter der anderen
[X.]erin der [X.], der Komplementär-GmbH, und führt als Geschäftsführer der Komplementärin auch die Geschäfte der [X.]. Daraus ergibt sich für den [X.]n der gleiche [X.], wie wenn er selbst die Wärmelieferung hätte übernehmen sollen. 32
33
-
18
-
Ähnlich wie in diesem Fall besteht die Gefahr, dass er sich bei der Abstimmung über den Vertrag entscheidend von dem Interesse der [X.] an dessen Zustan-dekommen bestimmen lässt und das [X.] nicht in den Blick nimmt.

d) Nicht entschieden werden muss, ob eine Gleichsetzung der Interessen von Wohnungseigentümer und [X.] auch in anderen Konstellationen gerechtfertigt ist, etwa wenn der [X.] nur Geschäftsführer der Komplemen-tärin der [X.], an der [X.] über den [X.] hinaus aber nicht (mittelbar) beteiligt wäre
(dafür [X.], [X.], 310, 312; ihm folgend
[X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 25 [X.]
Rn.
9; ähnlich [X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., § 25 Rn.
20) oder wenn er nur an der [X.] und/oder deren Kom-plementärin beteiligt, aber nicht Geschäftsführer der Komplementärin oder selbst Komplementär wäre.
34
-
19
-
III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann [X.]t-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.03.2015 -
20 C 129/14 -

LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 23.05.2016 -
16 S 47/15 -

35

Meta

V ZR 138/16

13.01.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2017, Az. V ZR 138/16 (REWIS RS 2017, 17410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17410

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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