Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2013, Az. V ZR 85/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 518

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:
6. Dezember 2013
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 25 Abs. 5
Ein Wohnungseigentümer unterliegt in entsprechender Anwendung von §
25 Abs.
5 Alt.
2 [X.] einem Stimmverbot, wenn er einen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft führt und verfahrensbezogene Maßnahmen Gegenstand der Beschlussfassung sind.

[X.], Urteil vom 6. Dezember 2013 -
V [X.] -
LG [X.] am Main

[X.]

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2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und [X.]
Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts [X.] am Main

13.
Zivilkammer
vom 27. Februar 2013 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die [X.]en bildeten eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die der nahm. In der Eigentümerversammlung vom 26. März 2008 wurde unter TOP
6 erörtert, wie von Seiten der Eigentümergemeinschaft auf die Klage zu reagieren m-i-digen und zur Durchsetzung ihrer Interessen einen Rechtsanwalt zu [X.]. Zudem wurde die Hausverwaltung beauftragt, dem Rechtsanwalt eine üb-liche Prozessvollmacht zu erteilen.

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Die Klägerin zu 1, die zugleich als Vertreterin des [X.] zu 2 auftrat, stimmte jeweils mit nein. Die Nein-Stimme des [X.] zu 2 wurde im Hinblick
auf den Stimmrechtsausschluss nicht gewertet.
Die Kläger wollen den unter [X.] gefassten Beschluss für ungültig er-klären und das Abstimmungsergebnis mit zwei Ja-
und zwei Nein-Stimmen feststellen lassen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und das
Landge-richt die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zu-rückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihr [X.] wei-ter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Kläger sei in entsprechender Anwen-dung des § 25 Abs. 5 [X.] von der Ausübung seines Stimmrechts ausge-schlossen gewesen. Die Vorschrift erfasse den vorliegenden Fall unmittelbar nicht. Allerdings liege eine regelungsbedürftige Lücke vor. Vor Anerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband habe es einer Regelung für eine Interessenkollision auf Seiten der beklagten [X.] nicht bedurft. Da die Miteigentümer als einzelne Personen verklagt worden seien, sei es dem kla-genden Eigentümer nicht möglich gewesen, auf deren Prozessführung Einfluss zu nehmen. Das habe sich nunmehr geändert. Bei der Mitwirkung eines gegen den Verband klagenden Mitglieds an der auf das Verfahren bezogenen [X.] bestehe die naheliegende Gefahr, dass eine sachgerechte Klärung des Streits erschwert oder gar
verhindert werde. In derartigen Fällen sei kein wesentlicher Unterschied zu den in § 25 Abs. 5 [X.] geregelten Fällen erkenn-bar, so dass die Vorschrift entsprechend angewendet werden müsse.
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II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
Der Beschluss vom 26. März 2008 ist zu [X.] mit dem vom [X.] festgestellten und verkündeten [X.] gefasst worden. Für den Antrag, sich gegen die Klage zu verteidigen und einen Rechtsanwalt zu bestellen, fand sich die nach §
21 Abs. 3 [X.] erforderliche Mehrheit, weil der Kläger entsprechend §
25 Abs. 5 [X.] von der Abstimmung ausgeschlossen war.
1. Das Berufungsgericht geht zunächst rechtsfehlerfrei davon aus, dass § 25 Abs.
5 [X.] eine ausfüllungsbedürftige Lücke insoweit enthält, als der Fall eines Rechtsstreits zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und ei-nem Wohnungseigentümer nicht genannt wird.
a) Nach § 25 Abs. 5 [X.] ist ein Wohnungseigentümer u.a. dann nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft. Die Vorschrift berücksichtigt nicht, dass auch die [X.] als Verband nach §
10 Abs.
6 [X.] rechtsfähig ist und es damit
wie hier
zu Rechtsstreitigkeiten zwischen der [X.] der Wohnungseigen-tümer und einzelnen Wohnungseigentümern kommen kann. Hierbei handelt es sich um eine planwidrige Regelungslücke. Die Vorschrift des §
25 Abs.
5 [X.], die seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.
März 1951 un-verändert geblieben ist, ist nach der Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005

[X.], [X.]Z 163, 154) und ihrer Normierung durch das Gesetz zur Än-derung des
Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März 2007 ([X.], 370) nicht an die neue Rechtslage angepasst worden. Dies 5
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stellt jedoch keine bewusste gesetzgeberische Entscheidung dahingehend dar, dass § 25 Abs. 5 [X.] bei einem Rechtsstreit
zwischen der [X.] und einzelnen Wohnungseigentümern nicht zur Anwendung kommen soll. Der [X.] (BT-Drucks. 16/3843, S.
24
ff.) lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass die Aufnahme dieses Tatbestandes in §
25 Abs. 5 [X.] versehentlich unterblieben ist.
b) Die dadurch entstandene Lücke ist durch eine entsprechende Anwen-dung von §
25 Abs.
5 [X.] zu schließen.
Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer gehört allerdings zu dem Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte (Senat, Urteil vom [X.] 2010
V
ZR 60/10, NJW 2011, 679 Rn.
10). Da es ein wesentliches Mittel zur Mitgestaltung der [X.]sangelegenheiten bildet, darf es nur aus-nahmsweise und lediglich unter eng begrenzten Voraussetzungen einge-schränkt werden (Senat, Beschluss vom 19. September 2002
V
ZB
30/02, [X.]Z 152, 46, 57 mwN). §
25 Abs. 5 [X.] sieht als Sondervorschrift zu §
181 [X.] ([X.], [X.], 343; Spielbauer/Then, [X.], 2. Aufl., §
25 Rn. 26; [X.], [X.], 13) kein allgemeines Stimmverbot bei jedweden [X.] vor (BayObLG, [X.], 561, 562; [X.] in [X.], [X.], 3.
Aufl., § 25 Rn. 86; [X.]/[X.], 6.
Aufl., § 25 Rn. 97; [X.]/Bub, [X.], [2005], §
25 [X.] Rn.
266; Vandenhouten in [X.], [X.] Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., Teil 4 Rn. 183;
[X.], [X.], 271, 272), sondern beschränkt den Ausschluss des Stimmrechts auf bestimmte, besonders schwerwiegende Fälle. Das schließt aber nicht aus, die Norm in Fällen, in denen sich der Wohnungseigentümer ei-nem Interessenkonflikt ausgesetzt sieht, der in seinem Ausmaß mit den gesetz-lich festgelegten Tatbeständen identisch ist, entsprechend anzuwenden (vgl. zu §
47 Abs.
4 GmbH: [X.], Urteil vom 20. Januar 1986
[X.], [X.]Z 97, 9
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28, 33; Urteil vom 10. Februar 1977
[X.], [X.]Z 68, 107, 109; [X.] in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2.
Aufl., § 47 GmbHG Rn. 50 mwN). So liegt der Fall hier.
Zweck des in § 25 Abs. 5 [X.] geregelten Stimmverbots ist es, zu ver-hindern, dass der Prozessgegner auf das Ob und Wie einer gegen ihn gerichte-ten Prozessführung Einfluss nehmen kann (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2011
[X.], [X.]Z 191, 198 Rn. 11 mwN). Bei einer Mitwirkung des [X.] Wohnungseigentümers an der auf das Verfahren bezogenen Willensbil-dung auch auf [X.]eite bestünde die naheliegende Gefahr, dass eine sach-gerechte Klärung der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Streitgegenstän-de erschwert oder gar verhindert würde, sei es, dass schon keine Klage erho-ben würde, sei es, dass sachgerechte Anträge nicht gestellt würden oder der Rechtsstreit in sonstiger Weise nicht mit dem nötigen Nachdruck betrieben würde. Daher scheidet eine Beteiligung an der Abstimmung über alle Be-schlussgegenstände aus, die verfahrensbezogene Maßnahmen betreffen, wo-runter insbesondere Beschlüsse über die Einleitung des Rechtsstreits, die Art und Weise der Prozessführung und die Frage der verfahrensrechtlichen Been-digung fallen (Senat,
Urteil vom 14. Oktober 2011
[X.], aaO Rn. 11 mwN). Dieselbe Gefahr besteht, wenn sich in einem Rechtsstreit die Gemein-schaft und ein Wohnungseigentümer gegenüber stehen. Ein sachgerechter Grund, diesen Fall anders zu behandeln, als jenen, in dem die anderen [X.] Klage gegen einen Wohnungseigentümer erheben wollen, ist nicht ersichtlich.
2. Das Berufungsgericht geht weiterhin rechtsfehlerfrei davon aus, dass auch ein Wohnungseigentümer, der als Kläger einen Rechtsstreit gegen die Eigentümergemeinschaft führt, einem Stimmverbot unterliegt, wenn es um die 11
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Willensbildung der [X.] über die zu ergreifenden verfahrensrechtli-chen Maßnahmen geht.
a) Der Wortlaut des § 25 Abs. 5 Alt. 2 [X.] deutet auf den ersten Blick zwar darauf hin, dass sich der von dem Stimmverbot betroffene [X.] in der Rolle des Beklagten oder des Antragsgegners befinden muss (vgl. [X.]/[X.], Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., Rn. 772). Mit der redaktionellen Fassung der Vorschrift ist aber keine entsprechende Be-schränkung des Anwendungsbereichs des Stimmverbots beabsichtigt gewesen (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 34 Rn. 13 zu vergleichbaren Formu-lierungen in § 136 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG, § 43 Abs. 6 [X.]).
Dies belegen sowohl historische als auch systematische Gesichtspunkte. [X.], der maßgebend an der Entstehung des Wohnungseigentumsgeset-zes beteiligt war, hebt in der 1951 erschienenen Kommentierung hervor, dass §
25 Abs. 5 [X.] dem § 34 [X.] nachgebildet ist ([X.]/[X.], [X.],
1. Aufl. 1951, §
25 Rn. 7). Nach § 34 [X.] ist ein Vereinsmitglied u.a. vom Stimm-i-§
25 Abs. 5 Alt. 2 [X.] eine hiervon abweichende Formulierung. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend ein sachlicher Unterschied. Die Abwehr von Ansprü-chen eines Wohnungseigentümers gegen die Eigentümergemeinschaft ist durchaus von dem in § 25 Abs. 5 Alt. 2 [X.] verwandten Begriff
der Erledigung dahingehend verstanden wird, dass sich die Eigentümergemeinschaft und der Wohnungseigentümer als [X.]en gegenüberstehen müssen. Ähnliches wird für die vergleichbar gefassten gesellschaftsrechtlichen [X.] in § 136 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.]/[X.], [X.], 2013, § 136 Rn. 9; [X.] in 13
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Großkomm [X.], 4. Aufl., § 136 Rn. 37; [X.]/[X.], [X.], 2011, § 136 Rn. 19; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 136 Rn. 28), § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG ([X.], 2012, § 136 Rn.
185; [X.]/[X.], GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rn. 126) und § 43 Abs. 6 [X.] ([X.], [X.], 2. Aufl., § 43 Rn. 64) vertreten.
Für eine weite Interpretation des Wortlauts sprechen auch teleologische Gesichtspunkte. Die Gefahr, dass der mit der [X.] streitende Wohnungseigentümer auf das Ob und Wie der Prozessfüh-rung der [X.] Einfluss nimmt, besteht unabhängig von der Verteilung der [X.]rollen. Wird die [X.] verklagt, ist der Verwalter nach §
27 Abs. 3 Nr. 2 [X.] zwar berechtigt, im Namen der [X.] der [X.] und mit Wirkung für und gegen sie Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnach-teils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die [X.] gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 5 [X.] im Erkenntnis-
und Vollstreckungsverfah-ren zu führen. Die Wahrnehmung der Interessen der [X.] in einem gegen diese gerichteten Verfahren gehört zur ordnungs-gemäßen Erfüllung der Aufgaben des Verwalters, zu der er nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist ([X.], Beschluss vom 22. September 2011

I
ZB
61/10, NJW-RR 2012, 460 Rn. 22). Im Innenverhältnis nehmen die in §
427 [X.] geregelten Befugnisse des Verwalters den Wohnungseigentümern jedoch nicht ihre Entscheidungsmacht und ihre gemeinschaftliche [X.] (Senat, Urteil vom 5.
Juli 2013
V
ZR 241/12, NJW
2013, 3098, Rn.
15).
Könnte der gegen die [X.] klagende Wohnungseigentümer an der auf das Verfahren bezogenen Willensbildung der [X.] mitwirken, bestünde daher

wie der vorliegende Fall anschaulich belegt

die Gefahr, dass 15
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sachgerechte, auf die Verteidigung gegen den geltend gemachten Anspruch bezogene Schritte unterbleiben und die [X.] hierdurch einen Schaden erleidet. Die Gefahr einer nicht an der ordnungsgemäßen Verwaltung, sondern an privaten Sonderinteressen orientierten Einflussnahme auf den Willensbil-dungsprozess der [X.] ist so groß, dass die Annahme eines lediglich beweglichen Stimmverbots im Falle eines im konkreten Einzelfall festzustellen-den Rechtsmissbrauchs (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 19. September 2002

[X.], [X.]Z 152, 46, 60 ff.; Kümmel in Niedenführ/
Kümmel/Vandenhouten, [X.], 10. Aufl., § 25 Rn. 46; [X.], [X.], 12. Aufl., § 25 Rn. 128) nicht ausreichend ist, um dieser effektiv zu begegnen.
b) Selbst wenn man annähme, dass der Wortlaut des § 25 Abs. 5 Alt. 2 [X.] nur den Aktivprozess der [X.] bzw. der übrigen [X.] gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer erfasst, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Die Vorschrift wäre dann aufgrund der identischen Inte-ressenlage auf einen Passivprozess analog anzuwenden (vgl. zu § 136 Abs. 1 Satz 1 [X.]: [X.] in Bürgers/Körber, [X.], 3.
Aufl., § 136 Rn. 7; Münch-Komm-[X.]/[X.], 2013, § 136 Rn. 14; [X.]/Stilz/Rieckers, [X.], 2.
Aufl., § 136 Rn. 13; [X.], [X.] mitgliedschaftlicher Stimm-rechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, S. 217).
3. Das Berufungsgericht ist schließlich rechtsfehlerfrei davon ausgegan-gen, dass bei Vorliegen eines Stimmverbots für den Kläger zu 2 die Klägerin zu 1 von der ihr erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen konnte. Liegen die Voraussetzungen eines Stimmverbots vor, so kann der betroffene [X.] auch keine andere Person zur Ausübung seines Stimmrechts be-vollmächtigten, da er keine Rechtsmacht zur Ausübung übertragen kann, die ihm selbst nicht zusteht (OLG [X.] am Main, [X.] 1983, 175 f.; [X.], [X.], 12.
Aufl, § 25 Rn. 151; Vandenhouten in [X.], Anwalts-17
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Handbuch Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., Teil 4 Rn. 194; [X.], [X.], 153, 155).
III.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus §
97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann

Czub

Brückner

Weinland

Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.09.2008 -
3 C 386/08 (31) -

LG [X.] am Main, Entscheidung vom 27.02.2013 -
2-13 S 61/08 -

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Meta

V ZR 85/13

06.12.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2013, Az. V ZR 85/13 (REWIS RS 2013, 518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 518

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Juristische Person in Eigentümerversammlung vertretungsbefugt


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V ZR 85/13

V ZR 56/11

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