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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 425/13
vom
20. November
2013
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20.
November 2013 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Siegen vom 27.
Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
-
2 -
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Die Ausführungen d-Beimengungen des
Angeklag--s
Angeklagten an der Spitze eines [X.] (UA
27) genügen nicht den [X.], die der [X.] an die Darlegungen bei
DNA-Vergleichsunter-suchungen stellt (vgl. [X.], Beschluss vom 31.
Juli 2013
4
StR
270/13; Beschluss vom 16.
April 2013
3
StR
67/13; Urteil vom 21.
März 2013
3
StR
247/12, [X.], 2612, 2614; Urteil vom 3.
Mai 2012
3
StR
46/12, [X.]R StPO §
261 Identifi-zierung
23; Beschluss vom 6.
März 2012
3
StR
41/12, [X.]R StPO §
261 Identifi-zierung
21). Der [X.] vermag jedoch auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
20.11.2013
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2013, Az. 4 StR 425/13 (REWIS RS 2013, 998)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 998
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