Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2014, Az. 2 StR 186/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1631

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Gegenstand

Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Bandenmitgliedschaft und Beteiligung an Bandentaten; bloße Weiterbeförderung von Rauschgifterlösen an Hintermänner


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

I. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte als Mitglied einer Bande gehandelt hat.

3

Nach den Feststellungen vereinbarte der in [X.] lebende Angeklagte im Februar 2012 mit den ihm aus seiner Jugendzeit bekannten [X.]     und [X.], dem Kopf einer im Betäubungsmittelhandel tätigen Gruppierung, Geld in [X.] entgegenzunehmen und es nach [X.].     zu bringen bzw. bringen zu lassen. Dabei war dem Angeklagten klar, dass die von ihm ins Ausland zu verschaffenden Gelder nicht aus legalen Geschäften, sondern aus dem Handel mit Drogen stammten. Er kannte zudem die Struktur der Gruppierung, für die - wie der Angeklagte wusste - nicht nur [X.]    , sondern weitere Personen in [X.] arbeiteten. Im Rahmen dieser Abrede kam es zu drei Fällen, in denen er Gelder in Empfang nahm und weiterleitete.

4

Anfang Dezember 2012 sollte das gesamte durch Drogengeschäfte ver- diente Geld eingesammelt und nach [X.].     gebracht werden. Aus diesem Grund überbrachte der von     [X.]     hierzu aufgeforderte Angeklagte am 4. Dezember 2012 zusammen mit diesem einen aus [X.] stammenden Betrag von 46.800 € einem ma. Staatsangehörigen, der bereits am nächsten Tag - vermutlich nach [X.].     - abreiste. Eine Entlohnung erhielt er hierfür nicht.

5

Am 5. Januar 2013 nahm der Angeklagte von einem weiteren Mitglied der Gruppierung,      [X.]    , einen Betrag von 19.930 € entgegen, der aus [X.] stammte und den er in der Folgezeit in seiner Wohnung verwahrte. Im Februar 2013 brachte er hiervon 8.000-9.000 €, Mitte März weitere 7.000 € persönlich nach [X.].    . Den Rest des Geldes - abgesehen von Reisespesen und einer Entlohnung von 300 € - überwies er per [X.] nach [X.].    .

6

Am 20. Januar 2013 sammelte der hierzu von [X.]     angewiesene Angeklagte bei einem Drogenkäufer den ausstehenden Kaufpreis von 1.200 € ein und schickte das Geld zusammen mit seiner Frau nach [X.].    . Dafür erhielt er 100 € als Entlohnung.

7

II. Dies belegt nicht, dass der Angeklagte als Mitglied einer Bande gehandelt hat, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betäubungsmittelstraftaten verbunden hat. Zwar ist davon auszugehen, dass sich bereits vor der im Februar 2012 mit dem Angeklagten getroffenen Abrede eine international agierende Bande von mehreren Personen gebildet hatte, um Betäubungsmittel in [X.] gewinnbringend weiter zu verkaufen. Doch ist nicht belegt, dass sich der Angeklagte als Mitglied dieser Bande angeschlossen hat. Nicht jeder Beteiligte an einer [X.] ist hierdurch schon Bandenmitglied; Bandenmitgliedschaft und Beteiligung an [X.]en sind unabhängig voneinander zu beurteilen [X.], StGB, 61. Aufl., § 244, Rn. 39). Weder der ursprünglich getroffenen Vereinbarung im Februar 2012 noch den einzelnen Unterstützungsleistungen des Angeklagten lässt sich aber entnehmen, dass damit der Angeklagte der erforderlichen auf Dauer angelegten Verbindung mehrerer Täter zu künftiger gemeinsamer Tatbegehung beigetreten ist. Es ist - auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass nach der [X.] Beteiligte bei allen [X.]en nur Gehilfen sein sollen (vgl. BGHSt 47, 214, 218 f.) - zu bedenken, dass der Angeklagte lediglich auf kurzfristige Anweisung untergeordnete Unterstützungsleistungen erbracht hat, für die er nicht oder nur in geringem Umfang entlohnt worden ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass seit der eigentlichen Abrede im Februar 2012 mehr als neun Monate vergingen, bevor es zur ersten Unterstützungshandlung des Angeklagten kam. Dies spricht auf den ersten Blick jedenfalls dafür, dass mit der im Februar 2012 getroffenen Vereinbarung noch keine verbindliche [X.] mit dem Angeklagten getroffen worden ist. Ob dies im Folgenden - konkludent im Zusammenhang mit den einzelnen Taten - geschehen ist, erscheint auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung und mit Blick auf die jeweilige konkrete Anforderung der Hilfeleistung des Angeklagten gleichfalls zweifelhaft.

8

Die [X.] ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB; fehlt sie bei einem Tatbeteiligten, kann dieser nur wegen Beteiligung am [X.] bestraft werden (vgl. [X.], 102, 103). Der [X.] sieht davon ab, den Schuldspruch entsprechend umzustellen, sondern hebt die Entscheidung insgesamt mit den Feststellungen auf.

9

Zum einen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich noch Feststellungen treffen lassen, die eine bandenmäßige Einbindung des Angeklagten belegen. Zum anderen ergeben sich auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen Zweifel daran, ob die Annahme des [X.]s (in den Fällen II.1 und II.2) zutrifft, die Tathandlungen des Angeklagten, Erlöse aus [X.] entgegenzunehmen und an einen Hintermann in [X.].     weiterzuleiten, seien noch Teil des noch nicht beendeten [X.]. Die bloße Weiterbeförderung von [X.] an Hintermänner gehört nicht ohne Weiteres zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, mögen diese auch - als Lieferanten der Letztverkäufer - ihrerseits Ansprüche gegen diese haben. Dies ist nur dann anders, wenn der Weiterbeförderer mittäterschaftlich in ein eingespieltes Bezugs- und Vertriebssystem eingebunden ist und die Beförderung des Geldes in diesem Rahmen erfolgt (vgl. [X.], 161; [X.], 641). Ob dies vorliegend der Fall ist oder ob stattdessen eine Strafbarkeit lediglich wegen Begünstigung oder Geldwäsche in Betracht kommt, wird der neue Tatrichter zu prüfen haben.

III. Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] mit Blick auf den Fall II.3 darauf hin, dass die Annahme einer eigenständigen Tat dann nicht in Betracht kommt, wenn sich, etwa angesichts einer näheren Bestimmung des Zeitpunkts der Rauschgiftlieferung, konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich das dort eingesammelte Geld auf eine Heroinlieferung bezieht, die aus einer Gesamtmenge (der Gruppierung) stammt, hinsichtlich deren Veräußerung der Angeklagte in den Fällen II.2 oder [X.] verwahrt und weitergeleitet hätte. Insoweit läge nur eine Haupttat vor, die der Angeklagte durch zwei Beihilfehandlungen unterstützt hätte.

[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. [X.] ist an der
Unterschriftsleistung tatsächlich
verhindert.

Krehl     

Eschelbach

Krehl

     Ott     

Zeng     

Meta

2 StR 186/14

05.11.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Darmstadt, 10. Februar 2014, Az: 950 Js 11405/13 - 1 KLs

§ 29 BtMG, §§ 29ff BtMG, § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2014, Az. 2 StR 186/14 (REWIS RS 2014, 1631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1631

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

204 StRR 394/23

2 StR 186/14

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