Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. 2 StR 186/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1596

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 186/14
vom
5. November 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am
5. November 2014
gemäß §
349 Abs.
4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte [X.] des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
[X.] Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass der [X.] als Mitglied einer Bande gehandelt hat.
Nach den Feststellungen vereinbarte der in [X.] lebende Ange-klagte im Februar 2012 mit den ihm aus seiner Jugendzeit bekannten

1
2
3
-
3
-
V.

und

M.

, dem Kopf einer im Betäubungsmittelhandel tätigen
Gruppierung, Geld
in [X.] entgegenzunehmen und es nach [X.].

zu bringen bzw. bringen zu lassen. Dabei war dem Angeklagten klar, dass
die von ihm ins Ausland zu verschaffenden Gelder nicht aus legalen Geschäf-ten, sondern aus dem Handel mit Drogen stammten. Er
kannte zudem die Struktur der Gruppierung, für die -
wie der Angeklagte wusste -
nicht nur
V.

, sondern weitere Personen in [X.] arbeiteten. Im Rahmen
dieser Abrede
kam es zu drei Fällen, in denen er Gelder in Empfang nahm und weiterleitete.
Anfang Dezember 2012 sollte
das gesamte durch Drogengeschäfte ver-diente Geld eingesammelt und nach [X.].

gebracht werden. Aus diesem
Grund überbrachte der von

V.

hierzu aufgeforderte Angeklagte
am 4.
Dezember 2012 zusammen mit diesem einen aus Heroinverkäufen stammenden Betrag von 46.800

Staatsangehörigen,
der bereits am nächsten Tag -
vermutlich nach [X.].

-
abreiste. Eine
Entlohnung erhielt er hierfür nicht.
Am 5.
Januar 2013 nahm der Angeklagte von einem weiteren Mitglied der Gruppierung,

P.

, einen Betrag von 19.930

aus Heroinverkäufen stammte und den er in der Folgezeit in seiner Wohnung verwahrte. Im Februar 2013 brachte er hiervon 8.000-9.000

e-re 7.000

.

. Den Rest des Geldes -
abgesehen von
Reisespesen und einer Entlohnung von 300

-
überwies er per [X.] nach [X.].

.
Am 20. Januar 2013 sammelte der hierzu von V.

angewiesene
Angeklagte bei einem Drogenkäufer den ausstehenden Kaufpreis von 1.200

4
5
6
-
4
-
ein und schickte das Geld zusammen mit seiner Frau nach [X.].

. Dafür
erhielt er 100

I[X.] Dies belegt nicht, dass der Angeklagte als Mitglied einer Bande ge-handelt hat, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betäubungsmittelstrafta-ten
verbunden hat. Zwar ist davon auszugehen, dass sich bereits vor der
im Februar 2012 mit dem Angeklagten getroffenen Abrede eine international agie-rende Bande von mehreren Personen gebildet hatte, um Betäubungsmittel in [X.] gewinnbringend weiter zu verkaufen. Doch ist nicht belegt, dass sich der Angeklagte als Mitglied dieser Bande angeschlossen hat. Nicht jeder Beteiligte an einer [X.] ist hierdurch schon Bandenmitglied; Bandenmit-gliedschaft und Beteiligung an [X.]en sind unabhängig voneinander zu beurteilen [X.], StGB, 61. Aufl., §
244, Rn.
39). Weder der ursprünglich getroffenen Vereinbarung im Februar 2012 noch den einzelnen Unterstützungs-leistungen des Angeklagten lässt sich aber entnehmen, dass damit der Ange-klagte der erforderlichen auf Dauer angelegten Verbindung mehrerer Täter zu künftiger gemeinsamer Tatbegehung beigetreten ist. Es ist -
auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass nach der [X.] Beteiligte bei allen [X.] nur Gehilfen sein sollen (vgl. BGHSt 47, 214, 218 f.) -
zu bedenken, dass der Angeklagte lediglich auf kurzfristige Anweisung untergeordnete [X.] erbracht hat, für die er nicht oder nur in geringem Umfang [X.] worden ist. Zu berücksichtigen ist zudem, dass seit der eigentlichen [X.] im Februar 2012 mehr als neun Monate vergingen, bevor es zur ersten Un-terstützungshandlung des Angeklagten kam. Dies spricht auf den ersten Blick jedenfalls dafür, dass mit der im Februar 2012 getroffenen Vereinbarung noch keine verbindliche [X.] mit dem Angeklagten getroffen worden ist. Ob dies im Folgenden -
konkludent im Zusammenhang mit den einzelnen Ta-ten
-
geschehen ist, erscheint auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung 7
-
5
-
und mit Blick auf die jeweilige konkrete Anforderung der Hilfeleistung des Ange-klagten gleichfalls zweifelhaft.
Die [X.] ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sin-ne des §
28 Abs.
2 StGB; fehlt sie bei einem Tatbeteiligten, kann dieser nur wegen Beteiligung am Grunddelikt
bestraft werden (vgl. [X.], 102, 103). Der [X.] sieht davon ab, den Schuldspruch entsprechend umzustellen, sondern hebt die Entscheidung insgesamt mit den Feststellungen auf.
Zum einen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich noch [X.] treffen lassen, die eine bandenmäßige Einbindung des Angeklagten [X.]. Zum anderen ergeben sich auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen Zweifel daran, ob die Annahme des [X.] (in den Fällen I[X.]1 und I[X.]2) zutrifft, die Tathandlungen des Angeklagten, Erlöse aus [X.] entgegenzunehmen und an einen Hintermann in [X.].

weiterzu-
leiten, seien noch Teil des noch nicht beendeten [X.]. Die bloße Weiterbeförderung von [X.] an Hintermänner gehört nicht ohne Weiteres zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, mögen diese auch -
als Lieferanten der Letztverkäufer
-
ihrerseits Ansprüche gegen diese haben. Dies ist nur dann anders, wenn der Weiterbeförderer mittäterschaftlich in ein einge-spieltes Bezugs-
und Vertriebssystem eingebunden ist und die Beförderung des Geldes in diesem Rahmen erfolgt (vgl. [X.], 161; [X.], 641). Ob dies vorliegend der Fall ist oder ob stattdessen eine Strafbarkeit lediglich wegen Begünstigung oder Geldwäsche in Betracht kommt, wird der neue Tatrichter zu prüfen haben.
II[X.] Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] mit Blick auf den Fall I[X.]3 darauf hin, dass die Annahme einer eigenständigen Tat dann nicht in [X.] kommt, wenn sich, etwa angesichts einer näheren Bestimmung des Zeit-8
9
10
-
6
-
punkts der Rauschgiftlieferung, konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich das dort eingesammelte Geld auf eine Heroinlieferung bezieht, die aus [X.] (der Gruppierung) stammt, hinsichtlich deren Veräußerung der Angeklagte in den Fällen I[X.]2 oder I[X.]3 Gelder verwahrt und weitergeleitet hätte. Insoweit läge nur eine Haupttat vor, die der Angeklagte durch zwei [X.] unterstützt hätte.
[X.] am [X.]

Krehl Eschelbach
Prof. Dr. Schmitt ist an der
Unterschriftsleistung tatsächlich
verhindert.
Krehl
Ott [X.]

Meta

2 StR 186/14

05.11.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. 2 StR 186/14 (REWIS RS 2014, 1596)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1596

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 186/14 (Bundesgerichtshof)

Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Bandenmitgliedschaft und Beteiligung an Bandentaten; …


2 StR 256/13 (Bundesgerichtshof)

Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Anforderungen an die Feststellung von Bandentaten


2 StR 256/13 (Bundesgerichtshof)


2 StR 212/18 (Bundesgerichtshof)

Konkurrenzverhältnisse bei Betäubungsmitteldelikten: Aufzucht von Marihuanapflanzen zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Absatzes und unerlaubtes Handeltreiben


2 StR 418/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 186/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.