Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2016, Az. IV ZR 531/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12683

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:200416UIVZR531.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 531/14

Verkündet am:

20. April 2016

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] a.[X.] §§ 149 ff. ([X.] §§ 100 ff.)

Das [X.] in der Haftpflichtversicherung steht einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherers durch den Geschädigten auch ohne vorhe-rige Feststellung des [X.] nicht entgegen, wenn der [X.] wirksam an den Geschädigten abgetreten ist.

[X.], Urteil vom 20. April 2016 -
IV ZR 531/14 -
[X.] [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter
Felsch, Dr.
Karczewski, [X.],
die Richterinnen
Dr.
Brockmöller
und Dr.
Bußmann
auf die mündliche Verhandlung vom 20.
April
2016

für Recht erkannt:

Auf die
Revision
der Beklagten wird
der Beschluss des [X.] Oberlandesgerichts
[X.]
-
13. Zivil-senat -
vom 17. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger nehmen -
teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht -
die beklagte Anwaltssozietät unter anderem wegen unnütz auf-gewandter Prozesskosten bei der Verfolgung von Schadensersatzan-sprüchen
gegen einen Notar in Anspruch. Diese Ansprüche beruhen [X.], dass dem Notar bei der vertraglichen Gestaltung der Übertragung von insgesamt elf
Grundstücken Fehler unterlaufen sind, die zum [X.] Anfall der Grunderwerbsteuer bei den Erwerbern führten. Bei diesen Erwerbern handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der der Kläger zu
1 beteiligt ist, die Klägerin zu
2 und einen [X.]
-
3
-

walt, der seine Ansprüche gegen die Beklagte an den
Kläger zu
1 [X.] hat (im Folgenden als Zedent bezeichnet).

Die Beklagte war von den Klägern und dem Zedenten mit der Gel-tendmachung dieser Ansprüche mandatiert worden, nachdem der Notar verstorben und Nachlassinsolvenz angeordnet worden war. Die Insol-venzverwalterin erkannte die zur Tabelle angemeldeten [X.] gegen den Notar nicht an, trat
jedoch die [X.] des Notars aus seiner Berufshaftpflichtversicherung gegen den Versicherer an die Erwerber ab.

Die Beklagte erhob für den
Zedenten
zunächst bezüglich eines von ihm erworbenen Grundstücks Klage gegen den Versicherer auf Zahlung, hilfsweise Feststellung der [X.]. Hierbei sollte es sich nach Vorstellung der Beteiligten um einen Musterprozess handeln. In erster Instanz wurde diese Klage zwar mit dem
Hauptantrag abgewiesen, [X.] stellte das [X.] auf den Hilfsantrag fest,
dass
der Versiche-rer verpflichtet sei, Leistungen in Höhe von 36.040

Daraufhin erhob
die Beklagte nunmehr für die Kläger Feststel-lungsklagen gegen den Versicherer auch bezüglich aller weiteren [X.]. Diese Klagen wurden wegen fehlender Aktivlegitimation abge-wiesen. Die Abtretung des Deckungsanspruchs durch die [X.] sei wegen des in §
7 Ziff. 3 AHB der Haftpflichtversicherung des Notars enthaltenen [X.] mangels Zustimmung des [X.] unwirksam.

Parallel dazu wies
das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren des ersten Prozesses
darauf hin, dass auf den Hilfsantrag nur die Fest-2
3
4
5
-
4
-

stellung der [X.], aber keine Entscheidung über den [X.] möglich sei. Auf eine dahingehende Antragsbeschrän-kung des
dortigen Klägers erging (nur noch) ein Anerkenntnisurteil des Inhalts, dass die dortige Beklagte verpflichtet sei, Leistungen zu gewäh-ren, soweit sich der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzan-spruch "als begründet erweisen sollte".

Anschließend
machten die Erwerber
den Haftpflichtanspruch ge-gen den Notar gerichtlich gegenüber der Insolvenzverwalterin geltend.

Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger die Beklagte unter anderem
auf Ersatz der unnütz aufgewandten Prozesskosten in den we-gen der fehlenden Aktivlegitimation erfolglosen Prozessen gegen den Versicherer in Anspruch.

Diese Kosten
in Höhe von insgesamt 36.963,86

hat das Landge-richt
den Klägern durch Teilurteil zuerkannt. Die dagegen gerichtete Be-rufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
zurückgewiesen.
Hier-gegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision
ist
begründet.
Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[X.] [X.]
hat ausgeführt, die Prozesse gegen den Versicherer seien überflüssig gewesen, weil die entscheidende Frage 6
7
8
9
10
-
5
-

nach der Haftung des Notars im vorweggenommenen [X.] wegen des in der Haftpflichtversicherung geltenden [X.]s nicht hätte geklärt werden können.

Die Beklagte hätte hierfür den sichersten Weg, nämlich ein [X.] gegen die Insolvenzverwalterin, wählen müssen. Die Klagen gegen den Versicherer hätten nur verloren gehen oder eine wertlose Feststel-lung zum Deckungsanspruch herbeiführen können. Sie seien daher wirt-schaftlich sinnlos gewesen. Darüber, dass die Leistungspflicht des [X.] mit den erhobenen Klagen nicht zu klären gewesen sei, habe die Beklagte die Kläger und den Zedenten nicht genügend aufgeklärt.
Selbst wenn die Kläger die weitere Problematik des [X.] hätten erkennen müssen, entlaste das die Beklagte nicht von eigenen In-formations-
und Beratungspflichten. Es gebe
keine ausreichenden Hin-weise darauf, dass dem Zedenten die zentrale, sich aus dem [X.] ergebende Problematik bewusst gewesen sei, wonach
al-lenfalls ein Feststellungsurteil mit der Einschränkung habe erwirkt wer-den können, dass der Versicherer wegen des Schadensersatzanspruchs Deckung zu gewähren habe, soweit sich dieser als begründet erwiese, weshalb noch ein getrennter [X.] zu führen wäre.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung
nicht
stand.

1. [X.] hat zu Unrecht angenommen, dass bereits das in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich geltende [X.] einem Erfolg der Klagen gegen den Versicherer von vornherein ent-gegengestanden habe.

11
12
13
-
6
-

a) Dieses [X.] besagt, dass
grundsätzlich
im Haft-pflichtprozess zu entscheiden ist, ob und in welcher Höhe der Versiche-rungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet, und im [X.] geklärt wird, ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist (Senatsurteil vom 18.
Mai 2011 -
IV ZR 168/09, [X.], 1003 Rn.
16 m.w.N.; st.
Rspr.).

Das ist im Streitfall nicht deshalb anders, weil über den Nachlass des haftpflichtigen Notars das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet [X.] ist. Ein Direktanspruch des Geschädigten, wie er heute in §
115 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 [X.] geregelt ist, besteht nicht, weil die [X.] geschah,
der Versicherungsfall
also vor dem Stichtag des
Art.
1 Abs.
2 EG[X.] eintrat und deshalb das Ver-sicherungsvertragsgesetz
in der bis zum 31.
Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden [X.] a.[X.]) anzuwenden ist. Den Klägern stand daher lediglich das Absonderungsrecht des §
157 [X.]
a.[X.] zu (vgl. auch §
110 [X.] 2008).

Zwar kann
dieses Recht auf abgesonderte Befriedigung ebenfalls dazu
führen, dass der Geschädigte den Haftpflichtversicherer des [X.] auch ohne Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen kann. Dies gilt
aber nur, wie der Senat mehrfach entschieden hat, unter der weiteren Vorausset-zung, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten gemäß §
154 Abs.
1 Satz
1 [X.] a.[X.] festgestellt worden ist,
weil dieser durch § 157 [X.]
a.[X.] keine weitergehende Rechtsstellung als der Versicherungs-nehmer erlangt (Senatsurteile vom 17.
März 2004 -
IV ZR 268/03, [X.], 634
unter II 2 juris Rn.
11; vom 7.
Juli 1993 -
IV ZR 131/92, [X.], 1222
unter 1 b
juris Rn.
7; vom 9.
Januar 1991 -
IV ZR 264/89, 14
15
16
-
7
-

VersR 1991,
414
unter 2
juris Rn.
16). An einer solchen Feststellung fehlte es hier. Insbesondere hatte die Insolvenzverwalterin den Anspruch nicht anerkannt.

b) [X.] hat das Berufungsgericht aber, dass eine Ausnahme vom
Grundsatz
der Notwendigkeit vorheriger Feststellung des [X.]s
im Falle einer wirksamen Abtretung des [X.] an den Geschädigten gilt, so dass sich Haftungs-
und [X.] in einer Hand vereinigen,
wie der Senat ebenfalls be-reits in zwei Fällen entschieden hat (Senatsurteile vom 13.
Februar 1980

IV ZR 39/78, [X.], 522
unter I
juris Rn. 10 und vom 12.
März 1975

[X.], [X.], 655
unter 1 b
juris Rn. 13 f.).

Diese Ausnahme gilt nicht nur für die dort entschiedenen [X.] einer Abtretung nach §
38 Abs.
3 [X.] oder bei [X.], die dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im [X.] Straßengüterverkehr ([X.])
unterliegen. Vielmehr hat der Senat in der jüngeren der beiden Entscheidungen ganz allgemein ausgesprochen, dass die Gründe, die gegen die Behandlung der Haftpflichtfrage und der Deckungsfrage in einem einheitlichen Prozess sprechen, dann nicht durchgreifen, wenn der Schädiger seine Deckungsansprüche wirksam an den Geschädigten abgetreten hat (Senatsurteil vom 13.
Februar 1980 aaO). Auch im vorherigen Urteil hat er bereits allgemein ausgeführt, dass das [X.] in Fällen entwickelt worden ist, in denen [X.] und Deckungsanspruch nicht in einer Hand vereinigt wa-ren (Senatsurteil vom 12.
März 1975 aaO juris Rn.
13), dass der Haft-pflichtgläubiger aber nach einer wirksamen Abtretung den Versicherer auch dann auf Zahlung in Anspruch nehmen könne, wenn die Haftpflicht-frage im Haftpflichtverhältnis noch nicht geklärt sei
(ebenso [X.] Stutt-17
18
-
8
-

gart VersR 2000, 881 juris Rn. 27; a.A. KG VersR 2007, 349
unter 1 b
ju-ris Rn.
20). Der unmittelbare Zahlungsanspruch in diesem Fall folge auch aus dem Umstand, dass Haftpflichtanspruch und Deckungsanspruch nunmehr in einer Hand vereinigt seien; es sei nicht einzusehen, warum der Haftpflichtgläubiger, dem nach der Abtretung beide Ansprüche zu-stehen, in einem [X.] die Haftpflichtfrage nicht zur Vorfrage machen dürfe (Senatsurteil vom 12.
März 1975
aaO unter 1 b juris Rn.
14).

Anderes ergibt sich nicht aus dem Senatsurteil vom 15.
November 2000 ([X.], [X.], 90). Diese Entscheidung befasst sich nur mit dem dort hilfsweise verfolgten Deckungsanspruch, nachdem die Revision wegen des abgewiesenen Zahlungsanspruchs nicht angenom-men worden war. Die Feststellung einer wirksamen Abtretung des [X.] liegt diesem Urteil nicht zugrunde.

Auch
die herrschende Meinung in der Literatur ist bereits für das [X.] a.[X.] davon ausgegangen, dass der Geschädigte, dem der [X.] wirksam abgetreten ist, direkte Zahlungsklage gegen den Versicherer erheben kann ([X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.] 27.
Aufl. §
156 Rn.
11; [X.], [X.], 984, 985
f.; Hösker, [X.], 952, 954; v.
[X.] in Späte/[X.], Haftpflichtver-sicherung 2.
Aufl. 1 AHB Rn.
359).

c) Danach stand das [X.] einem Klageerfolg nicht entgegen, sofern die
Abtretung des Deckungsanspruchs auch ohne Zu-stimmung des Versicherers wirksam war bzw. der Versicherer sich auf seine fehlende Zustimmung wegen Treuwidrigkeit nicht berufen durfte. In diesem Fall wäre eine Klärung der Haftpflichtfrage bei richtiger Rechts-19
20
21
-
9
-

anwendung durch die Gerichte gewährleistet gewesen und die erhobe-nen Klagen wären nicht von vornherein wirtschaftlich sinnlos gewesen, so dass die Beklagte jedenfalls die vom Berufungsgericht angenommene Pflichtverletzung nicht begangen hat.

2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün-den
als richtig (§ 561 ZPO); ob die Beklagte den Klägern anderweitig wegen [X.] haftet, kann aufgrund der bislang getroffe-nen Feststellungen nicht beurteilt werden.

Der Rechtsanwalt muss die Erfolgsaussichten des Begehrens sei-nes Mandanten umfassend prüfen und den Mandanten hierüber beleh-ren. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist.
Die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken muss der [X.] nicht nur benennen, sondern auch deren ungefähres Ausmaß ab-schätzen ([X.], Urteil vom 10.
Mai 2012 -
IX ZR 125/10, [X.], 102 Rn.
22 m.w.N.; st. Rspr.).

Insoweit stellt sich die Frage, ob die Beklagte über
das Risiko, dass die Abtretung an die Kläger möglicherweise unwirksam war, [X.] belehrt hat. Da die Wirksamkeit der Abtretung nach einer in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Klausel von der Zustimmung des Versicherers abhängen sollte, konnten die Klagen nur Erfolg haben, wenn das Berufen des Versicherers auf die fehlende Zustimmung treu-widrig war.

22
23
24
-
10
-

Ob insoweit eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung der Beklagten auch unbeschadet des bei wirksamer Abtretung nicht [X.] [X.]s zu bejahen ist, kann im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht beurteilt werden. Hierzu hat das Berufungsgericht -
von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent

bislang ebenso keine
Feststellungen getroffen
wie zu der Frage, ob eine eventuelle [X.] kausal für die Entscheidung der Kläger zur Klageerhebung gegen den Versicherer gewesen ist.
Die Sache ist deshalb an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen, um ihm die Nachholung dieser Feststellungen zu ermöglichen.

Felsch Dr.
Karczewski [X.]

Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.11.2012 -
317 O 47/12 -

[X.] [X.], Entscheidung vom 17.12.2013 -
13 [X.] -

25

Meta

IV ZR 531/14

20.04.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2016, Az. IV ZR 531/14 (REWIS RS 2016, 12683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12683

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 531/14 (Bundesgerichtshof)

Haftpflichtversicherung: Unmittelbare Inanspruchnahme des Versicherers durch den Geschädigten ohne vorherige Feststellung des Haftpflichtanspruchs


9 U 204/06 (Oberlandesgericht Köln)


IV ZR 309/19 (Bundesgerichtshof)

Haftpflichtversicherung: Haftpflichtanspruch des Geschädigten bei Insolvenz des Schädigers


IV ZR 360/15 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 360/15 (Bundesgerichtshof)

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung: Geltendmachung des Deckungsanspruchs durch den Versicherungsnehmer


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 531/14

IV ZR 168/09

IX ZR 125/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.