Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. 2 StR 359/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1165

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[X.] vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2006 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2006 im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zu der aus der [X.] er-sichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es offensichtlich unbe-gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 Das [X.] hat seine Auffassung, dass tateinheitlich mit der uner-laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge täterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor-2 - 3 - liege, nicht begründet. Zwar erfasst der Tatbestand des unerlaubten [X.]s mit Betäubungsmitteln grundsätzlich alle Tätigkeiten - auch einmalige und bloß unterstützende Handlungen, insbesondere auch die Förderung frem-der Geschäfte -, soweit sie auf den späteren Umsatz des Rauschgifts gerichtet sind. Auch können schon einzelne dieser Handlungen (die objektiven) Voraus-setzungen der Mittäterschaft erfüllen, weil dafür nur ein die Tatbestandsverwirk-lichung fördernder Beitrag erforderlich ist. Demnach kann grundsätzlich auch die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, Handeltreiben darstel-len (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 54; BGH StV 1999, 427). Gleichwohl bedarf es jeweils der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts. Die bisher festgestellten, für diese Abgrenzung relevanten Umstände sprechen gegen eine täterschaftliche Begehungsweise. So hatte der [X.] nichts zu tun und keinen Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts. Die Gestaltung des Transports und der Transportwege waren - auch wenn der Transport als solcher nicht überwacht war - genau vorgegeben. Die Beladung des Transportfahrzeugs erfolgte nicht durch ihn, sondern durch Dritte. Auf Ort und Umstände der geplanten Weitergabe des Rauschgifts hatte er keinen Ein-fluss. Im Hinblick auf die transportierte Gesamtmenge war die Entlohnung eher gering. Insgesamt belegen diese Umstände, dass der Angeklagte bei dem Be-täubungsmittelgeschäft nur eine sehr untergeordnete Rolle spielte. Sein Tatbei-trag ist daher als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten. 3 Da die bisherigen Feststellungen auf dem vom [X.] für glaubhaft erachteten Geständnis beruhen und in einer neuen Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen, die ein täterschaftliches Handeltreiben begründen 4 - 4 - könnten, zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil [X.] ist, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders und wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Rechtsfolgenausspruch kann auch nach der Änderung des Schuld-spruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt insbesondere im Hinblick auf die große Menge der eingeführten Betäubungsmittel aus, dass das [X.] auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine mildere Freiheitsstrafe [X.] hätte. Für die Strafzumessung bleibt unverändert der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG maßgebend. Die zu Lasten des Angeklagten bei der [X.] angestellte Erwägung, dass er durch sein Handeln zwei [X.] verletzt hat, trifft auch bei der Annahme von Beihilfe zum unerlaubten Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu. Im Übrigen hat das [X.] strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht Initiator und Herr des geplanten Drogengeschäftes war, sondern lediglich als Kurier tä-tig wurde. Damit hat das [X.] der untergeordneten Rolle des Angeklag-ten bei seiner Strafbemessung bereits hinreichend Rechnung getragen. 5 [X.] Bode Otten Rothfuß Appl

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2 StR 359/06

25.10.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. 2 StR 359/06 (REWIS RS 2006, 1165)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1165

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