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PDF anzeigen[X.]/01vom18. Juli 2001in der [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 4StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 1. Februar 2001 im Strafausspruchmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sa-che in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine [X.] tätige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. März 2000wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf seineRevision wurde das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die [X.] Revision verworfen. Durch das angefochtene Urteil hat das [X.] denAngeklagten erneut zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit [X.] auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegendas Urteil.Die Revision hat erneut Erfolg.Die Erwägungen, mit denen das [X.] einen minder schweren Fallnach § 213 2. Alternative StGB abgelehnt hat, begegnen rechtlichen [X.] 3 -Das [X.] hat eine verminderte Schuldfähigkeit des [X.] beraten verneint. Es hat weiter ausgeführt, flim übrigen vermö-gen die Umstände, daß der später Getötete [X.]und seine Gruppe eigen-mächtig und gegen den erklärten Willen der dort noch anwesenden Gäste [X.] in das Gemeindezentrum eindrangen und es von Seiten [X.] [X.]überdies zu Tätlichkeiten gegenüber der Schwester [X.] und deren Freund kam, die erhebliche, wenn auch nicht im Sinnedes § 21 StGB relevante Blutalkoholkonzentration des Angeklagten, die beiihm vorliegenden von dem Sachverständigen [X.] aufgezeigten Persönlich-keitsstörungen und seine glaubhafte Reue über die nicht wieder [X.] Tat die Annahme eines sonstigen minder schweren Falls nicht zu begrün-denfl.Abgesehen davon, daß auch die Ausführungen zur vermindertenSchuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei sind [X.] so soll bei dem Angeklagten einePersönlichkeitsstörung mit Krankheitswert vorliegen, die an anderer Stelle alsschwere Bewußtseinsstörung bezeichnet wird [X.] läßt die knappe Würdigungdes [X.]s nicht erkennen, daß die besondere Situation, aus der [X.] Angeklagte die Gewalthandlung begangen hat, mit dem ihr zukommendenGewicht berücksichtigt worden ist. Denn die Gruppe um das spätere [X.] das Tatopfer selbst waren widerrechtlich in das Gemeindezentrum [X.]. Die Schwester des Angeklagten wurde geschlagen, der Freund [X.] sogar niedergeschlagen. Auch wenn das Tatopfer nicht selbst tätlichgeworden war und den Feststellungen auch nicht zu entnehmen ist, daß esinsoweit Mittäter war, gingen die Provokationen von dieser Gruppe aus. [X.] handelte der Angeklagte, um seiner Schwester und deren- 4 -Freund zur Hilfe zu kommen und die Eindringlinge zu vertreiben. Auch wenndie Voraussetzungen für eine Nothilfe nicht vorlagen, wird die nur kurze Er-wähnung des vorangegangenen Angriffs im Rahmen der Prüfung des § 213StGB der nothilfeähnlichen Lage und Motivation des Angeklagten nicht ge-recht. Auf die Anforderungen an eine umfassende Würdigung im Hinblick aufden zur Tat führenden Geschehensablauf hatte der [X.] bereits in seinemBeschluß vom 23. August 2000 hingewiesen.Die Straffrage bedarf daher neuer Verhandlung. Der [X.] macht beider Zurückverweisung von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternati-ve StPO Gebrauch.[X.]Detter [X.] Elf
Meta
18.07.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2001, Az. 2 StR 286/01 (REWIS RS 2001, 1857)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1857
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