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PDF anzeigen[X.]/02vom19. Dezember 2002in der [X.] schwerer Körperverletzung u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2002 gemäß § 154Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2001 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte [X.]imFall II. 5. der Urteilsgründe wegen Verwendens von [X.] Organisationen verurteilt worden ist; denn in-soweit ist das Merkmal der Öffentlichkeit bislang nicht ausreichendfestgestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des [X.] und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen der Staatskasse zur [X.]) der Schuldspruch, soweit es den Angeklagten [X.]betrifft,dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte der schweren Körperverlet-zung, der gefährlichen Körperverletzung, der unterlassenen [X.] und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidri-ger Organisationen schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Wegfall des [X.]. 5. der Urteilsgründe hat keine Auswirkungen auf die Höhe derverhängten Jugendstrafe.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.[X.] von Lienen [X.]
Meta
19.12.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. 3 StR 360/02 (REWIS RS 2002, 61)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 61
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