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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 303/14
vom
19. August
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Betruges
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 19. August
2014
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 11. März 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bezüglich des weitergehenden [X.] von einer Entscheidung abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin
im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den
Angeklagten wegen 19 Betrugstaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und auf sein Anerkenntnis hin eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel er-sichtlichen Ergänzung des Tenors und ist im Übrigen aus den Gründen der [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbe-gründet.
Das [X.] hat von dem ursprünglich geltend gemachten [X.] in Höhe von 28.100 Euro nebst Zinsen nur einen Betrag in Höhe von 22.500 Euro nebst Zinsen zugesprochen und in den Urteilsgründen ausgeführt, im Übrigen sei von einer Entscheidung abzusehen, weil bestimmte Fälle nach §
154 Abs. 2 StPO eingestellt worden seien. Indes ist auch in einem solchen Fall im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über 1
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den Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl.
u.a.
[X.]/[X.], 57. Aufl., §
406 Rn. 13a mwN).
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht un-billig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Raum
Rothfuß Graf
Radtke Mosbacher
3
Meta
19.08.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2014, Az. 1 StR 303/14 (REWIS RS 2014, 3448)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3448
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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