Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2015, Az. 1 StR 133/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12768

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 133/15

vom
14. April 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. April 2015 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. November 2014 in dem [X.] dahingehend ergänzt, dass von einer Entschei-dung über den [X.] im Übrigen abgesehen wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten u.a. wegen Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an die Adhäsionsklägerin einen Betrag von 6.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und dessen Verpflichtung [X.], ihr die aus den näher bezeichneten abgeurteilten Taten entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit kein Forderungs-übergang auf Dritte erfolgt ist oder erfolgen wird.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der [X.] ersichtlichen Ergänzung des Adhäsionsaus-1
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3
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spruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Entscheidung zur Adhäsion bedarf der Ergänzung. Ausweislich des angefochtenen Urteils hat die Adhäsionsklägerin die Zahlung eines Schmer-zensgeldes in Höhe von wenigstens 12.500,00 Euro eingefordert. Im Hinblick auf den die zugesprochenen 6.000,00 Euro übersteigenden Betrag hat das [X.]
in den Urteilsgründen gemäß §
406 Abs.
1 Satz
3 StPO von einer Entscheidung abgesehen (UA S.
32). Dies hätte es allerdings in die Urteilsfor-mel aufnehmen müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Juni 2010

4 [X.]/10
Rn.
4).
Wegen des nur sehr geringen Teilerfolges des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Rothfuß

Graf Jäger

Radtke Fischer
3
4

Meta

1 StR 133/15

14.04.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2015, Az. 1 StR 133/15 (REWIS RS 2015, 12768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12768

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