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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:040216B1STR643.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 643/15
vom
4. Februar
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar
2016
be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. August 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bezüglich des weitergehenden [X.] von einer Entscheidung abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht
hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 23 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in 107 Fällen, sexuellen Missbrauchs von [X.] in sechs Fällen und wegen Besitzes jugendpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und eine Adhäsionsent-scheidung zu Gunsten der Nebenklägerin
[X.]
getroffen. Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Ergänzung des Tenors und ist im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat
auf den Antrag der Nebenklägerin
[X.]
, ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000 Euro [X.], lediglich ein Grundurteil gefällt. In einem solchen Fall ist im Tenor 1
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auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den [X.] abgesehen wird (vgl. [X.]/[X.], 58. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN; [X.], Beschlüsse vom 15. Juni 2010
4 StR
161/10 und vom 19. August 2014
1 StR 303/14).
Im Hinblick auf den
nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und [X.] seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Raum
Radtke Mosbacher
Fischer Bär
Meta
04.02.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. 1 StR 643/15 (REWIS RS 2016, 16602)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16602
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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