Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2016, Az. I ZR 97/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4413

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:061016UIZR97.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S [X.]OLKES
[X.]ERSÄUMNISURTEIL
I ZR 97/15
[X.]erkündet am:
6. Oktober 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhand-lung vom 6. Oktober
2016 durch
den [X.]orsitzenden Richter Prof.
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, [X.], die Richterin Dr.
Schwonke
und den Rich-ter [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 26. März
2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt [X.] ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen [X.]erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.
[X.]on Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Rechte zur [X.]erwertung des Computerspiels "T.

W.

". Zwischen dem 11. und 23. Juni 2011 wur-
de eine Datei mit diesem Computerspiel insgesamt neunmal von einem dem [X.]n zuzuordnenden [X.]anschluss über eine Tauschbörse im [X.] zum Download angeboten.

1
-
3
-
Die
Klägerin
hat geltend gemacht, der [X.] sei ihr
gegenüber zur Unterlassung des von ihr
als rechtsverletzend beanstandeten [X.] verpflichtet. Mit ihrer Klage hat sie
den [X.]n auf Schadensersatz in auf auf Erstattung pauschalierter Abmahnkosten
in Höhe von 5

genommen.

Die Klägerin hat behauptet, bereits vor dem offiziellen [X.]erkaufsstart am 17. Mai 2011 seien weit über 100.000 [X.]orbestellungen des Computerspiels zu verzeichnen gewesen. Das Spiel sei in den [X.] des Anbieters [X.] zu diesem Zeitpunkt an erster Stelle geführt worden.

Die
Klägerin
hat beantragt,

den [X.]n zu verurteilen,

1.
an die Klägerin 500

fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2013 zu zahlen,

2.

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2014
zu zahlen,

3.
an die Klägerin 300 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. August 2011 zu zahlen.

Der [X.] ist der Klage
entgegengetreten. Er hat
in Abrede gestellt, das Computerspiel "T.

W.

"
über seinen [X.]anschluss zum Down-
load zur [X.]erfügung gestellt zu haben.

Das Amtsgericht hat den [X.]n

verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin
hat das [X.] das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den [X.]n zur Zahlung von insgesamt 532,54

2
3
4
5
6
-
4
-

nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen
hat das [X.] die Berufung der
Klägerin
zurückgewiesen. Mit ihrer Revi-sion verfolgt die
Klägerin
den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages von 307,10

Der ordnungsgemäß geladene [X.] war im Termin zur mündlichen [X.]erhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die
Klägerin
beantragt, über ihr
Rechtsmittel durch [X.]ersäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die Berufung der
Klägerin
als teilweise [X.] angesehen. Es hat angenommen, der
Klägerin
stehe ein aus einem Gegenstandswert von 2.0der Abmahnung zu. Hierzu hat es ausgeführt:

Der Gegenstandswert der der
Klägerin
nach § 97a [X.] zuzusprechen-den Abmahnkosten richte sich nach dem Wert des mit der Abmahnung verfolg-ten [X.]. Dieser sei mit dem Doppelten der angemesse-nen
Lizenzgebühr anzusetzen. Der objektive Wert der angemaßten Benut-zungsberechtigung entspreche der üblichen und angemessenen Lizenzgebühr. Diese sei in Ermangelung einer marktüblichen Lizenz anhand des gängigen Kaufpreises für ein Computerspiel
am Markt und unter Berücksichtigung des Umstandes zu bestimmen, dass das beanstandete [X.] an eine unendliche Zahl von Nutzern gerichtet
sei. Im Hinblick auf eine im Bereich des Massenphänomens [X.] zu vermeidende Überkompensation zugunsten der Rechtsinhaber sei der Lizenzschaden
auf 1.07
8
9
-
5
-
der Gegenstandswert des [X.] mit einem Betrag von 2.000

der [X.] auf 192,90

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.

1. Über die Revision ist antragsgemäß durch [X.]ersäumnisurteil zu [X.], da der [X.] in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ord-nungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Ur-teil indessen nicht auf der Säumnis des [X.]n, sondern auf einer Sachprü-fung (vgl. nur [X.], [X.]ersäumnisurteil vom 19.
März 2015

I
ZR
190/13, TranspR
2015, 342 Rn. 10 = [X.]ersR 2016,
211 mwN).

2. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon [X.], dass die
Klägerin
gemäß § 97a Abs. 1 [X.] aF von dem [X.]n die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann.

a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch
auf Erstattung von Abmahnkosten ist §
97a [X.] in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden [X.] anzuwenden. Die durch das Gesetz gegen
unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 ([X.], [X.], 3717) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten
Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 [X.] nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen
unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den [X.] von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs.
1 Satz
2 [X.] aF [X.], Urteil vom 28. September 2011

[X.], ZUM 2012, 34 Rn. 8 mwN; Urteil vom 8.
Januar 2014

I ZR 169/12, [X.]Z 200, 76 Rn. 11

[X.]; Urteil vom 10
11
12
13
-
6
-
11.
Juni 2015

I ZR 75/14, [X.], 191 Rn. 56 = [X.], 73

Tausch-börse III).

b) Nach § 97a Abs. 1 [X.] aF soll der [X.]erletzte den [X.]erletzer vor Einlei-tung eines gerichtlichen [X.]erfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm [X.] geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen [X.] bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Ab-mahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen [X.] werden. Danach besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenersatz, wenn die Abmahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materieller Unterlassungsan-spruch zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem [X.] einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen ([X.], Urteil vom 21.
Januar 2010
I
ZR
47/09, [X.], 354 Rn.
8 = [X.], 525
Kräutertee; Urteil vom 19. Mai 2010

I ZR 140/08, [X.], 1120 Rn. 16 = [X.], 1495

[X.]ollmachtsnachweis; Urteil vom 11.
Juni 2015 -
I
ZR
7/14, [X.], 184 Rn. 55
ff. = [X.], 66

[X.]). Diese [X.]oraussetzungen sind gegeben.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der
Klägerin
habe im Zeit-punkt der an den [X.]n
gerichteten Abmahnung wegen der
öffentlichen Zugänglichmachung
des Computerspiels
ein auf Unterlassung gerichteter An-spruch zugestanden
(§ 97 Abs. 1 Satz 1 in [X.]erbindung mit §§ 19a, 69c Nr. 4
[X.]).

(1) Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist
im Streitfall
davon auszugehen, dass das Computerprogramm "T.

W.

"

nach §
2 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 2, § 69a Abs. 3
[X.] urheberrechtlich geschützt ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist
eine Datei mit dem Computerspiel "T.

W.

"
ohne Zustimmung der
Klägerin
als Inhaberin

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15
16
-
7
-
ausschließlicher [X.]erwertungsrechte zu den von der
Klägerin
vorgetragenen Zeiten über einen dem [X.]n zuzuordnenden [X.]anschluss im Wege des "[X.]"
Teilnehmern einer Tauschbörse zum Herunterladen angebo-ten worden. Hierdurch ist widerrechtlich in das der
Klägerin
zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
(§§
19a, 69 c Nr. 4
[X.]) eingegriffen worden (vgl. [X.], Beschluss vom 19. April 2012

I ZB 77/11, [X.] 2012, 587 Rn.
32
f.).

(2) Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts, die die Revision als ihr günstig hinnimmt, haftet der [X.] als Inhaber des [X.]anschlusses [X.] für die vorgenannten Rechtsverstöße.
Hiervon ist für die Revisions-instanz auszugehen.

bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der Abmahnung den an eine berechtigte Abmahnung zu stellenden An-forderungen entsprechen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erken-nen.

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu berechnen [X.], sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadens anzu-setzen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen [X.]erletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.] nach billigem Ermessen zu be-stimmen ([X.], Urteil vom 13. November 2013

X ZR 171/12, [X.], 206 Rn. 13 = [X.], 317

Einkaufskühltasche; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., § 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom An-spruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur 17
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8
-
daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Um-stände beachtet worden sind ([X.], Urteil vom 26.
März 2009

I
ZR
44/06, [X.], 660 Rn. 22 -
Resellervertrag; Urteil vom 12.
Juli 2012

I
ZR
54/11, [X.], 301 Rn. 56 = [X.], 491

Solarinitiative; [X.], [X.], 206 Rn. 17 Einkaufskühltasche; [X.]/[X.], Wettbewerbsrechtliche An-sprüche und [X.]erfahren, 11. Aufl., [X.] 41
Rn. 92). Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.

b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon [X.], dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der Ab-mahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entspricht.

c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Wert des von der
Klägerin
mit der Abmahnung verfolgten [X.] sei mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen. Dem kann nicht zugestimmt werden.

aa) Der Wert eines [X.] bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger [X.]er-stöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstän-de des Einzelfalles zu bewerten (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Januar 2013

I
ZR
174/11, [X.], 1067 Rn. 12 = [X.], 1364

Beschwer des [X.]s; [X.], Beschluss vom 11.
November 2015

I ZR 151/14, juris Rn. 7) und wird maßgeblich durch die Art des [X.]erstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des [X.] Schutzrechts bestimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
April 1990

[X.], [X.], 1052, 1053 -
Streitwertbemessung; [X.], [X.], 301 Rn. 56

Solarinitiative; [X.]/[X.]/[X.], Gewerbli-cher Rechtsschutz [X.] Medienrecht, 3. Aufl., [X.] 18 Rn. 28).
21
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9
-

bb) Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsan-spruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem [X.]sgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechts-verletzung (sogenannter Angriffsfaktor; vgl. [X.], [X.], 206 Rn.
16

Einkaufskühltasche; [X.], [X.] 2011, 543, 544; [X.], [X.] 2014, 227; [X.], [X.] 2014, 486 Rn. 5; [X.], [X.] 2015, 473 Rn. 10; [X.], BeckRS 2015, 08403 Rn. 6; J.
B. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., § 97 [X.] Rn. 223; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 105 [X.] Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.], Urheber-
und Medienrecht, 2011, [X.] 21 Rn. 252; [X.]-Schiffel in [X.]/[X.] aaO Anhang I Abschnitt [X.] Rn. 13). Der Angriffsfaktor wird ins-besondere durch die Stellung des [X.]erletzers und des [X.]erletzten, die Qualität der [X.]sverletzung, den drohenden [X.]erletzungsumfang, die Art der Begehung des [X.] und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des [X.]er-letzers wie den [X.]erschuldensgrad bestimmt ([X.], Beschluss vom 24.
Februar 2011

I ZR 220/10, [X.], 216 Rn. 5; [X.], [X.], 1067 Rn. 12

Be-schwer des [X.]s; [X.], Beschluss vom 11. November 2015

I ZR 151/14, juris Rn.
7, mwN; [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., [X.] 40 Rn.
39; [X.]/[X.] [X.] 49 Rn.
13 und 16).

cc) Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des [X.] ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechts-verletzungen zu
unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen [X.]erlet-zungshandlung kommt bei der Wertbemessung
Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der [X.]erletzungshandlung unabhängigen Faktoren

etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen -
Rech-nung zu tragen sein ([X.], [X.], 206 Rn. 16 -
Einkaufskühltasche; [X.] 24
25
-
10
-
Düsseldorf, [X.], 341 Rn. 3; Büscher
in Fezer/Büscher/Obergfell, [X.], 3. Aufl., § 12 Rn. 205; [X.]/[X.] aaO [X.] 40 Rn. 40; [X.]/[X.] aaO [X.] 49 Rn. 14; Spätgens in [X.]/[X.]/[X.], [X.] des Wettbewerbsrechts, 4.
Aufl., §
87 Rn.
3).

d) Diesen Maßstäben wird eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatzes orientiert, nicht gerecht.

aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf die [X.]erletzung von [X.]en gestützten Unterlassungsanspruchs ver-schiedentlich auf der Grundlage der für die geschehene [X.] Lizenzgebühr berechnet (vgl. zur öffentlichen Zugänglichmachung
von Produktfotografien [X.] Braunschweig, [X.], 93, 94; [X.] Hamm, [X.], 39; [X.] Nürnberg, [X.], 667, 668; [X.] Bran-denburg, NJW-RR 2014, 227, 228
und eines Kartenausschnitts [X.], [X.], 126 sowie in Abgrenzung hierzu [X.] Hamm, Urteil vom 17.
November 2015

4
U 34/15, juris Rn.
173). Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, wäh-rend andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmög-lichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des [X.], Intensität und Dauer der [X.]erletzungshandlung und der [X.]erschuldensgrad auf [X.]erletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch [X.], [X.], 270 und [X.] Hamm, Beschluss vom 23. August 2012

22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie [X.], [X.] 2015, 473 und [X.], ZUM 2016, 299 zum Angebot eines [X.]ervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner [X.]/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn.
15 Stichwort "[X.]sverletzung"; [X.] in
Musielak/[X.]oit, ZPO, 13.
Aufl.,
§ 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung").
26
27
-
11
-

bb) Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines [X.] auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt allerdings we-der der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz-
und Unterlassungsan-spruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach [X.] Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Januar 2015

I
ZR
95/14, [X.], 414 Rn.
2
f.; Urteil vom 12. Mai 2016 -
I [X.], [X.], 1275 Rn. 29
ff.
= [X.], 1525 -
Tannöd).

Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung künftiger [X.]erletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftlichen Wertes
des verletzten Schutzrechts zu bestimmen und die-ser schlägt sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Rechts-inhaber bei der Auswertung eines Werkes üblicherweise für vergleichbare Nut-zungshandlungen erzielen kann (vgl. hierzu [X.] Hamm, NJW-RR 2014, 229, 230; [X.] Köln, ZUM 2013, 497, 498). Dass die Erteilung einer Lizenz im Falle der
widerrechtlichen Zugänglichmachung
durch Bereitstellung eines Werkes
in einer [X.]tauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem
[X.]erhalten des [X.]erletzers tatsächlich zum Abschluss eines Li-zenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr.;
vgl. nur [X.], Urteil vom 22. März 1990

I
ZR
59/88, [X.], 1008, 1009 -
Lizenzanalogie; Urteil vom 17.
Juni 1992 -
I [X.], [X.]Z 119, 20, 26 -
Tchibo/[X.]; [X.], [X.], 184 Rn. 49 ff. [X.]).

Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträch-tigung durch künftige [X.]erletzungen wird jedoch nicht allein durch die für eine 28
29
30
-
12
-
konkrete Nutzungshandlung zu erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehenden [X.] bestimmt, deren [X.]erwirklichung durch künftige Rechtsver-letzungen beeinträchtigt zu werden droht. Neben der -
je nach Art des verletz-ten Rechts -
in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung verschiedener [X.]erwer-tungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des Wer-kes, dessen künftige Nutzung durch den [X.] unterbunden werden soll, von Bedeutung sein.

Die vom [X.]erletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 [X.]) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz zu entrich-tende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Rechts-inhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm zustehenden [X.]erwer-tungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger [X.]erletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der [X.]erhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen
Rech-nung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsver-letzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2015 -
I [X.], [X.], 176 Rn.
80 = [X.], 57

Tauschbörse I; [X.], [X.], 184 Rn. 73

[X.]). Die Bereitstellung eines Wer-kes
über eine Tauschbörse im [X.] eröffnet einer unbegrenzten [X.]ielzahl von [X.] die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur [X.]erfügung zu [X.]. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten [X.]erwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des
Werkes
insgesamt in Frage (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 19.
April 2012

I ZB 80/11, [X.]Z 195, 257 Rn. 23

Alles kann besser werden). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsin-habers an der [X.]erhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund.
31
-
13
-

cc) Das Gefährdungspotential, welches dem Bereitstellen eines Werkes
in einer [X.]tauschbörse innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete Streitver-hältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum ([X.], [X.], 126; [X.], [X.], 270; [X.], NJW-RR 2014, 227, 230; [X.] Hamm, NJW-RR 2014, 229; [X.]/[X.] aaO [X.] 49 Rn. 14a; aA J. B.
[X.] in [X.]/[X.] aaO § 97a [X.] Rn. 51).

dd) Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs [X.] sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten [X.]erletzungshandlung entnehmen ([X.], [X.], 206 Rn. 16 -
Einkaufskühltasche). Als für die Bemessung des Gegenstandswertes heranzuziehende Kriterien kommen da-nach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem [X.] zuzurechnenden [X.]e sowie die
Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke in Betracht. Darüber hinaus können

soweit feststell-bar

auch subjektive Umstände auf Seiten des [X.]erletzers in den Blick zu [X.] sein.

ee) Die wirtschaftlichen [X.]erhältnisse des
[X.]n können nicht zu [X.] Minderung des für die Kosten der Abmahnung
anzusetzenden Gegen-standswertes führen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 [X.] in der bis zum 8.
Oktober 2013 geltenden Fassung, nach der es bei der Bemessung des Streitwertes für Unterlassungsansprüche wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer [X.]ermögens-
und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, ist auf urheberrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend 32
33
34
-
14
-
anwendbar ([X.], [X.], 176 Rn. 81

Tauschbörse
I; [X.], 184 Rn. 74

[X.]).
e) Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des Gegenstandswertes einzubeziehenden Faktoren durch eine [X.]erdoppelung der fiktiven
Lizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen wäre. Die Ausführungen des Berufungsge-richts lassen zudem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Ermes-sens die weiteren, im vorliegenden Einzelfall relevanten Kriterien berücksichtigt hat.

4. Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch der
Klägerin
gemäß § 97a Abs. 2 [X.] in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100

r
Klägerin
jedenfalls kein höherer Aufwendungsersatz zugesprochen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht der
Klägerin
bereits zuerkannt hat.
a) Nach § 97a Abs. 2 [X.] aF beschränkt sich der Ersatz der erforderli-chen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerhebli-Eingreifen dieser Ausnahmeregelung, deren [X.]oraussetzungen der Unterlas-sungsschuldner darzulegen und

soweit erforderlich

zu
beweisen hat ([X.], [X.], 1275 Rn.
48

Tannöd), setzt neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen [X.]erkehrs geschehenen [X.] einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsver-letzung voraus. Davon, dass diese [X.]oraussetzungen im Streitfall vorliegen, 35
36
37
-
15
-
kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.
b) Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur [X.]erbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S.
49; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 4. Aufl., § 97a Rn. 16). Für die Einord-nung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sach-verhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten sind. [X.]on einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen un-streitig oder ohne aufwendige Beweiserhebung und -würdigung zu klären ist, und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu beantworten sind (vgl. zu §
97a [X.] aF HK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 97a [X.] Rn. 6; zu § 12 Abs. 4 [X.] in der bis zum 8.
Oktober 2013 geltenden
Fassung Büscher in Fezer/Büscher, [X.], 2.
Aufl.,
§
12 Rn.
208; [X.] in [X.]/Bornkamm, [X.], 31.
Aufl., §
12 Rn.
5.22).
Aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung häufig geschieht und daher von den [X.] auch routinemäßig verfolgt wird, kann für sich genommen nicht auf einen einfach gelagerten Streitfall geschlossen werden ([X.] in [X.]/[X.],
[X.], 3.
Aufl., § 97a [X.] Rn. 35; [X.], [X.], 662, 664). [X.]ielmehr ist die Frage nach der Haftung des Anschlussinhabers für [X.]sverletzungen grundsätz-lich geeignet, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwierig-keiten aufzuwerfen (J.
B. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 97a [X.] Rn. 34; [X.]/v.
Hartz, [X.], 84, 87). Ob die [X.]erfolgung
einer Urheber-rechtsverletzung, die sich durch die Teilnahme an einer Tauschbörse auszeich-38
39
-
16
-
net, nach diesen Maßstäben gleichwohl im Einzelfall als einfach gelagert gelten kann, braucht
im Streitfall jedoch nicht entschieden werden.
c) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen [X.] kann nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehende Rechts-verletzung unerheblich ist. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine [X.]tauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 [X.] aF dar
(vgl. [X.], [X.], 1275 Rn.
51

Tannöd). Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme zu machen wäre, ist nicht ersichtlich.
aa) Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur [X.]erbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BT-Drucks. 16/5048, [X.]) ist das Erfordernis einer unerheblichen [X.] nur bei einem Eingriff in das verletzte Schutzrecht erfüllt, dem nach den Umständen des Einzelfalles ein in qualitativer und quantitativer Hinsicht ledig-lich geringes Ausmaß beizumessen ist. Solche Bagatellverstöße sind etwa die
öffentliche Zugänglichmachung
eines Stadtplanausschnitts oder eines Liedtex-tes auf einer privaten Homepage oder die [X.]erwendung eines Lichtbildes zur Illustration eines privaten Angebots bei einer [X.]versteigerung (vgl.
Be-schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum [X.],
BT-Drucks.
16/8783,
S. 50). [X.]on einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn sich die [X.]erletzungshandlung auf einen nach Art und Ausmaß geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränkt ([X.] in [X.]/[X.], [X.],
3. Aufl., § 97a
[X.]
Rn. 36).
bb) Diese [X.]oraussetzungen sind bei dem Anbieten urheberrechtlich ge-schützter Gegenstände zum Herunterladen über eine [X.]tauschbörse re-gelmäßig nicht erfüllt (Dreier in Dreier/[X.], [X.], 4. Aufl., § 97a Rn. 16; [X.], [X.], 4.
Aufl., §
97a [X.] Rn.
34; 40
41
42
-
17
-
BeckOK [X.]/[X.], Stand: 1.
März 2013, §
97a [X.] Rn. 23; J.
B. Norde-mann in [X.]/[X.] aaO § 97a [X.] Rn. 3a).
Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke zum Herunterladen über eine [X.]tauschbörse ist grundsätzlich geeignet, die geschützten Rech-te und wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers erheblich zu beeinträch-tigen.
Dies gilt selbst dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich ge-nommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht ([X.]Z 195, 257 Rn. 23

Alles kann besser werden). [X.]or diesem Hintergrund können auch an das [X.]orliegen eines nur unerheblichen Eingriffs in die urheberrechtlich geschützte Rechtsposi-tion im Einzelfall keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Die Annah-me einer unerheblichen Rechtsverletzung gemäß § 97a Abs. 2 [X.] aF kommt hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Rechtsverletzung im Hinblick auf Art und Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke und die Dauer und Häufigkeit des im konkreten Fall in Rede stehenden [X.]es von verhältnismäßig geringem Ausmaß ist.
Das Bereithalten eines erst vor kurzer
Zeit erschienenen Computerspiels
zum Herunterladen stellt keine unerhebliche Rechtsverletzung dar (vgl. [X.] Frankfurt, [X.], 1232, 1234; [X.], [X.], 401; [X.], ZUM 2011, 350,
352;
Urteil vom 12. Februar 2014

308 [X.], juris und
Be-schluss vom 28. April 2014

308 [X.], juris; [X.], [X.], 431, 436; [X.], [X.] 2010, 479, 481
und
ZUM 2012, 350, 352; [X.], [X.] 2011, 565, 567; [X.], Urteil vom 7.
März 2014

158 C 15658/13, juris).
Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die in § 97a Abs.
2 [X.] aF vorgesehene Begrenzung des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 durch die in § 97a Abs. 3 Satz 2 [X.] niedergelegte Regelung zu ersetzen, nach der sich der [X.] der erforderlichen Aufwendungen unter bestimmten [X.]oraussetzungen auf 43
44
45
-
18
-
Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs-
und Beseiti-[X.]ielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst davon abgesehen, die von ihm beabsichtigte Reduzierung der Belastung mit den Kosten einer Abmahnung bei [X.]sverletzungen, die dem privaten Nutzerverhalten zugerechnet werden können, weiterhin an das [X.]orliegen einer nur "unerhebli-chen Rechtsverletzung"
zu knüpfen (vgl. die Begründung zum [X.] eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BR-Drucks. 219/13, S.
13). Die hiermit etwa einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen über die Begrenzung des Erstattungsanspruches kann danach nicht vor dem
Inkrafttreten der Neuregelung greifen.

II[X.] Hiernach ist das Berufungsurteil auf die
Revision der
Klägerin
inso-weit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Ausübung des dem Gericht bei der Prüfung der [X.] des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswertes der [X.] eingeräumten Ermessens grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen zu allen in die Würdi-gung einzubeziehenden Umständen des Einzelfalles getroffen hat, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache
ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen [X.]erhandlung und Entscheidung

auch über die Kosten der Revision -
an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen (§
563 Abs.
1 Satz 1 ZPO).

Für das weitere [X.]erfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswertes des [X.] ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts ange-messen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms
oder eines vollständigen Musikalbums 46
47
48
-
19
-
regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. [X.], [X.], 184 Rn. 73

Tauschbörse
II). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werkes
und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreiches
Computerspiel nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 15

(vgl. [X.], Urteil vom 12.
Mai 2016

I
ZR
43/15, [X.], 45 Rn.
48). Liegen besondere Umstände vor (z.B. eine in erhebli-chen [X.]erkaufszahlen zum Ausdruck kommende besondere Popularität), kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein
(vgl. [X.], [X.], 1275 Rn. 59 -
Tannöd).

-
20
-
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses [X.]ersäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt bin-nen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des [X.]ersäumnisurteils bei dem [X.], [X.], durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Büscher
Koch
Löffler

Schwonke
[X.]
[X.]orinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.09.2014 -
65 C 541/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.03.2015 -
I-8 S 26/14 -

Meta

I ZR 97/15

06.10.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2016, Az. I ZR 97/15 (REWIS RS 2016, 4413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4413

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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