Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 44/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11394

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Gegenstand

Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Gegenstandswert eines Unterlassungsanspruchs wegen Teilnahme an einer Internet-Filmtauschbörse


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 5. Februar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verfügt über die ausschließlichen Rechte zur Verwertung des am 5. Mai 2011 erschienenen Kinofilms "[X.]" in der [X.] und [X.] Sprachfassung in [X.] und [X.]. Dem Vortrag der Klägerin zufolge wurde dieser Film am 18. Mai 2011 zwischen 14:58 Uhr und 17:13 Uhr von einem dem Beklagten zuzuordnenden [X.]anschluss über eine Tauschbörse im [X.] zum Herunterladen angeboten.

2

Die Klägerin hat den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch genommen, die ihr durch die Abmahnung des Beklagten vom 31. Juli 2011 wegen widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens des Spielfilms entstanden seien. Diese Kosten bestünden in einer nach einem Gegenstandswert von 30.000 € zu berechnenden 1,3-Geschäftsgebühr und beliefen sich auf 1.005,40 €. Zur Bemessung des von ihr angesetzten Gegenstandswertes hat sie vorgetragen, der Spielfilm, ein für mehrere Millionen US-Dollar produzierter, international erfolgreicher Kinofilm, sei bereits kurz nach seinem Kinostart im [X.] vom Beklagten zum Herunterladen bereitgehalten worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Film weder auf legalem Wege als Video-on-Demand noch auf Bild- und Tonträger erworben werden können. Das Bereitstellen des Films über eine [X.]-Tauschbörse beeinträchtige ihr Interesse an der ungestörten Auswertung des Films erheblich.

3

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.005,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 8. November 2014 zu zahlen.

4

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat der Beklagte die Klageforderung in Höhe von 101,40 € anerkannt. Das Amtsgericht hat den Beklagten mit [X.] und Schlussurteil dem Anerkenntnis gemäß verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 3. Juni 2014 - 65 C 558/13, juris). Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. November 2013 verurteilt. Im Übrigen hat das [X.] die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 5. Februar 2015 - 8 S 11/14, juris). Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages von 874,90 € weiter.

5

Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nur in Höhe von 130,50 € zu. Hierzu hat es ausgeführt:

7

Der Gegenstandswert der der Klägerin nach § 97a [X.] zuzusprechenden Abmahnkosten richte sich nach dem Wert des mit der Abmahnung verfolgten [X.]. Dieser sei mit dem Doppelten der für die geschehene [X.]erwertungshandlung angemessenen Lizenzgebühr anzusetzen. Bei der Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie sei der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln. Dieser entspreche der üblichen und angemessenen Lizenzgebühr. Diese sei in Ermangelung einer marktüblichen Lizenz anhand des gängigen Kaufpreises für einen Film am Markt und unter Berücksichtigung des Umstandes zu bestimmen, dass die in Rede stehende [X.]erletzungshandlung durch das an eine unendliche Zahl von Nutzern gerichtete Angebot zum Herunterladen gekennzeichnet sei. Im Hinblick auf eine im Bereich des Massenphänomens [X.] zu vermeidende Überkompensation zugunsten der Rechtsinhaber sei der [X.] auf 600 € zu schätzen. Hiernach sei der Gegenstandswert des [X.] mit einem Betrag von 1.200 € anzusetzen.

8

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.

9

1. Über die Revision ist antragsgemäß durch [X.]ersäumnisurteil zu entscheiden, da der [X.] in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des [X.]n, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. nur [X.], [X.]ersäumnisurteil vom 19. März 2015 - [X.]/13, [X.] 2015, 342 Rn. 10 = [X.], 211 mwN).

2. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gemäß § 97a Abs. 1 [X.] aF von dem [X.]n die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann.

a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a [X.] in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 ([X.], [X.], 3716) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und § 97a Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum [X.]punkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 [X.] aF [X.], Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 145/12, ZUM 2012, 34 Rn. 8 - [X.] mwN; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, [X.]Z 200, 76-86 Rn. 11 - [X.]; Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.], [X.], 191 Rn. 56 = [X.], 73 - [X.]I).

b) Nach § 97a Abs. 1 [X.] aF soll der [X.]erletzte den [X.]erletzer vor Einleitung eines gerichtlichen [X.]erfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen [X.]ertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Danach besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenersatz, wenn die Abmahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materieller Unterlassungsanspruch zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem [X.] einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen ([X.], Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09, [X.], 354 Rn. 8 = [X.], 525 - Kräutertee; Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, [X.], 1120 Rn. 16 = [X.], 1495 - [X.]; [X.], [X.], 184 Rn. 55 ff. - [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 97a [X.] Rn. 50; Dreier/Specht in Dreier/[X.], [X.], 5. Aufl., § 97a Rn. 8). Diese [X.]oraussetzungen sind gegeben.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin habe im [X.]punkt der an den [X.]n gerichteten Abmahnung wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des streitbefangenen Films ein auf Unterlassung gerichteter Anspruch zugestanden, § 97 Abs. 1 Satz 1 in [X.]erbindung mit §§ 19a, 94 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.].

(1) Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Streitfall davon auszugehen, dass der Film "[X.]" nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 [X.] urheberrechtlich geschützt ist. Für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist ferner zu unterstellen, dass eine Datei mit dem Filmwerk "[X.]" ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin ausschließlicher [X.]erwertungsrechte zu den von ihr vorgetragenen [X.]en über einen dem [X.]n zuzuordnenden [X.]anschluss im Wege des "[X.]" Teilnehmern einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten worden und hierdurch widerrechtlich in das der Klägerin zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 19a, 94 Abs. 1 Satz 1 [X.]) eingegriffen worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 19. April 2012 - [X.], [X.] 2012, 587 Rn. 32 f.; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 94 Rn. 40; [X.] [X.]/[X.], Stand: 1. Januar 2015, § 94 Rn. 31).

(2) Das Amtsgericht hat es mit Rücksicht auf das Teilanerkenntnis des [X.]n in Höhe des nach seiner Auffassung maximal erstattungsfähigen Betrages ausdrücklich offengelassen, ob der [X.] der Klägerin dem Grunde nach zur Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat den [X.]n über das von ihm vor dem Amtsgericht abgegebene Teilanerkenntnis hinaus zur Zahlung weiterer 29,10 € verurteilt. Da das Urteil des Berufungsgerichts hierzu keine Ausführungen enthält, wird nicht deutlich, ob das Berufungsgericht die auch in der Berufungsinstanz aufrechterhaltenen Einwände des [X.]n gegen seine Haftung dem Grunde nach geprüft, diese stillschweigend für nicht durchgreifend erachtet und damit letztlich auch die für die Bejahung des Haftungsgrundes erforderlichen Feststellungen getroffen hat oder ob es das Teilanerkenntnis des [X.]n (unzutreffend) als Geständnis zum Haftungsgrund gewertet und daher nähere Ausführungen hierzu für entbehrlich gehalten hat. Da in der Revisionsinstanz nur der Teil der Klageforderung angefallen ist, den das Berufungsgericht jedenfalls der Höhe nach für unbegründet erachtet hat, ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass der [X.] als Inhaber des [X.]anschlusses täterschaftlich haftet.

bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der Abmahnung den an eine berechtigte Abmahnung zu stellenden Anforderungen entsprechen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu berechnen sind, sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen [X.]s anzusetzen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen [X.]erletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.] nach billigem Ermessen zu bestimmen ([X.], Urteil vom 13. November 2013 - [X.], [X.], 206 Rn. 13 = [X.], 317 - [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten [X.] liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind ([X.], Urteil vom 26. März 2009 - [X.], [X.], 660 Rn. 22 - Resellervertrag; Urteil vom 12. Juli 2012 - [X.], [X.], 301 Rn. 56 = [X.], 491 - Solarinitiative; [X.], [X.], 206 Rn. 17 - [X.]; [X.]/[X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und [X.]erfahren, 11. Aufl., [X.]. 41 Rn. 92). Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.

b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der Abmahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entspricht.

c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Wert des von der Klägerin mit der Abmahnung verfolgten [X.] sei mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen. Dem kann nicht zugestimmt werden.

aa) Der Wert eines [X.] bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger [X.]erstöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11, [X.], 1067 Rn. 12 = [X.], 1364 - Beschwer des [X.]s; [X.], [X.], 206 Rn. 16 - [X.]; [X.], Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7) und wird maßgeblich durch die Art des [X.]erstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 26. April 1990 - [X.], [X.], 1052, 1053 - Streitwertbemessung; [X.], [X.], 301 Rn. 56 - Solarinitiative; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz [X.] Medienrecht, 3. Aufl., [X.]. 18 Rn. 28).

bb) Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem [X.]sgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor; vgl. [X.], [X.], 206 Rn. 16 - [X.]; [X.], [X.] 2011, 543, 544; [X.], [X.] 2014, 347 Rn. 17; [X.], [X.] 2014, 486 Rn. 5; [X.], [X.] 2015, 473 Rn. 10; [X.], BeckRS 2015, 08403 Rn. 6; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 97 [X.] Rn. 223; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 105 [X.] Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.], Urheber- und Medienrecht, 2011, [X.]. 21 Rn. 252; [X.]-Schiffel in [X.]/[X.] aaO Anhang I Abschnitt [X.] Rn. 13). Der Angriffsfaktor wird insbesondere durch die Stellung des [X.]erletzers und des [X.]erletzten, die Qualität der [X.]sverletzung, den drohenden [X.]erletzungsumfang, die Art der Begehung des [X.] und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des [X.]erletzers wie den [X.]erschuldensgrad bestimmt ([X.], Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, [X.], 216 Rn. 5; [X.], [X.], 1067 Rn. 12 - Beschwer des [X.]s; [X.], Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7, mwN; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., [X.]. 40 Rn. 39; [X.]/[X.] aaO [X.]. 49 Rn. 13 und 16).

cc) Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des Anspruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechtsverletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen [X.]erletzungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der [X.]erletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein ([X.], [X.], 206 Rn. 16 - [X.]; [X.], [X.], 341 Rn. 3; [X.]Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 205; [X.]/[X.] aaO [X.]. 40 Rn. 40; [X.]/[X.] aaO [X.]. 49 Rn. 14; Spätgens in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 87 Rn. 3).

d) Diesen Maßstäben wird eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des [X.]sersatzes orientiert, nicht gerecht.

aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf die [X.]erletzung von [X.]en gestützten Unterlassungsanspruchs verschiedentlich auf der Grundlage der für die geschehene Nutzungshandlung anzusetzenden Lizenzgebühr berechnet (vgl. zur öffentlichen Zugänglichmachung von [X.], [X.], 93, 94; [X.], [X.], 39; [X.], [X.], 667, 668; [X.], NJW-RR 2014, 227, 228 und eines Kartenausschnitts [X.], [X.], 126 sowie in Abgrenzung hierzu [X.], Urteil vom 17. November 2015 - 4 U 34/15, juris Rn. 173). Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, während andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmöglichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des [X.], Intensität und Dauer der [X.]erletzungshandlung und der [X.]erschuldensgrad auf [X.]erletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch [X.], [X.], 270 und [X.], Beschluss vom 23. August 2012 - 22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie [X.], [X.] 2015, 473 und [X.], ZUM 2016, 299 zum Angebot eines [X.]ervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner [X.]/[X.], ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort "[X.]sverletzung"; [X.] in Musielak/[X.]oit, ZPO, 13. Aufl., § 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung").

bb) Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines [X.] auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt allerdings weder der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz- und Unterlassungsanspruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2015 - [X.], [X.], 414 Rn. 2 f.).

Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung künftiger [X.]erletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftlichen Werts des verletzten Schutzrechts zu bestimmen und dieser schlägt sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Rechtsinhaber bei der Auswertung eines Werkes üblicherweise für vergleichbare Nutzungshandlungen erzielen kann (vgl. hierzu [X.], NJW-RR 2014, 229, 230; [X.], ZUM 2013, 497, 498). Dass die Erteilung einer Lizenz im Falle der widerrechtlichen Zugänglichmachung durch Bereitstellung eines Werks in einer [X.]tauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem [X.]erhalten des [X.]erletzers tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 22. März 1990 - [X.], [X.], 1008, 1009 - Lizenzanalogie; Urteil vom 17. Juni 1992 - [X.], [X.]Z 119, 20, 26 - [X.]/Rolex II; [X.], [X.], 184 Rn. 49 ff. - [X.]).

Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträchtigung durch künftige [X.]erletzungen wird jedoch nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung zu erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehenden Auswertungsmöglichkeiten bestimmt, deren [X.]erwirklichung durch künftige Rechtsverletzungen beeinträchtigt zu werden droht. Neben der - je nach Art des verletzten Rechts - in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung verschiedener [X.]erwertungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des Werkes, dessen künftige Nutzung durch den [X.] unterbunden werden soll, von Bedeutung sein.

Die vom [X.]erletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 [X.]) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz zu entrichtende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Rechtsinhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm zustehenden [X.]erwertungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger [X.]erletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der [X.]erhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rechnung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, [X.], 176 Rn. 80 = [X.], 57 - [X.]; [X.], [X.], 184 Rn. 73 - [X.]). Die Bereitstellung eines Werkes über eine Tauschbörse im [X.] eröffnet einer unbegrenzten [X.]ielzahl von [X.] die Möglichkeit, das Werk kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur [X.]erfügung zu stellen. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten [X.]erwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 19. April 2012 - [X.]/11, [X.]Z 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsinhabers an der [X.]erhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund.

cc) Das Gefährdungspotential, welches dem Bereitstellen eines Werks in einer [X.]tauschbörse innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum ([X.], [X.], 126; [X.], [X.], 270; [X.], NJW-RR 2014, 227, 230; [X.], NJW-RR 2014, 229; [X.]/[X.] aaO [X.]. 49 Rn. 14a; aA [X.] in [X.]/[X.] aaO § 97a [X.] Rn. 51).

dd) Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs lassen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten [X.]erletzungshandlung entnehmen ([X.], [X.], 206 Rn. 16 - [X.]). Als für die Bemessung des [X.] heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem [X.] zuzurechnenden Downloadangebote sowie der Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke in Betracht. Darüber hinaus können - soweit feststellbar - auch subjektive Umstände auf Seiten des [X.]erletzers in den Blick zu nehmen sein.

ee) Die wirtschaftlichen [X.]erhältnisse des [X.]n können nicht zu einer Minderung des für die Kosten der Abmahnung anzusetzenden Gegenstandswertes führen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung, nach der es bei der Bemessung des Streitwertes für Unterlassungsansprüche wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer [X.]ermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, ist auf urheberrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend anwendbar ([X.], [X.], 176 Rn. 81 - [X.]; [X.], 184 Rn. 74 - [X.]).

e) Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des [X.] einzubeziehenden Faktoren durch eine [X.]erdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen wäre. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen zudem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Ermessens die weiteren, im vorliegenden Einzelfall relevanten Kriterien berücksichtigt hat.

4. Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 97a Abs. 2 [X.] in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung auf 100 € beschränkt wäre, mit der Folge, dass der Klägerin jedenfalls kein höherer Aufwendungsersatz zugesprochen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht der Klägerin bereits zuerkannt hat.

a) Nach § 97a Abs. 2 [X.] aF beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen [X.]erkehrs auf 100 €. Ein Eingreifen dieser Ausnahmeregelung, deren [X.]oraussetzungen der [X.] darzulegen und - soweit erforderlich - zu beweisen hat ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 97a [X.] Rn. 34), setzt neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen [X.]erkehrs geschehenen Rechtsverletzung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung voraus. Davon, dass diese [X.]oraussetzungen im Streitfall vorliegen, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.

b) Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur [X.]erbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, [X.]; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 4. Aufl., § 97a Rn. 16). Für die Einordnung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten sind. [X.]on einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen unstreitig oder ohne aufwendige Beweiserhebung und -würdigung zu klären ist, und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu beantworten sind (vgl. zu § 97a [X.] aF HK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 97a [X.] Rn. 6; zu § 12 Abs. 4 [X.] in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung [X.]Büscher aaO § 12 UWG Rn. 208; [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 5.22).

Aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung häufig geschieht und daher von den [X.] auch routinemäßig verfolgt wird, kann für sich genommen nicht auf einen einfach gelagerten Streitfall geschlossen werden ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 97a [X.] Rn. 35; [X.], [X.], 662, 664). [X.]ielmehr ist die Frage nach der Haftung des Anschlussinhabers für [X.]sverletzungen grundsätzlich geeignet, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufzuwerfen ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 97a [X.] Rn. 34; [X.]/v. Hartz, [X.], 84, 87). Ob die [X.]erfolgung einer [X.]sverletzung, die sich durch die Teilnahme an einer Tauschbörse auszeichnet, nach diesen Maßstäben gleichwohl im Einzelfall als einfach gelagert gelten kann, braucht im Streitfall jedoch nicht entschieden werden.

c) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehende Rechtsverletzung unerheblich ist. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine [X.]tauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 [X.] aF dar. Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme zu machen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

aa) Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur [X.]erbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BT-Drucks. 16/5048, [X.]) ist das Erfordernis einer unerheblichen Rechtsverletzung nur bei einem Eingriff in das verletzte Schutzrecht erfüllt, dem nach den Umständen des Einzelfalles ein in qualitativer und quantitativer Hinsicht lediglich geringes Ausmaß beizumessen ist. Solche Bagatellverstöße sind etwa die öffentliche Zugänglichmachung eines Stadtplanausschnitts oder eines Liedtextes auf einer privaten Homepage oder die [X.]erwendung eines Lichtbildes zur Illustration eines privaten Angebots bei einer [X.]versteigerung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/8783, [X.]). [X.]on einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn sich die [X.]erletzungshandlung auf einen nach Art und Ausmaß geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränkt ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 97a [X.] Rn. 36).

bb) Diese [X.]oraussetzungen sind bei dem Anbieten urheberrechtlich geschützter Gegenstände zum Herunterladen über eine [X.]tauschbörse regelmäßig nicht erfüllt (Dreier in Dreier/[X.], [X.], 4. Aufl., § 97a Rn. 16; [X.], [X.], 4. Aufl., § 97a [X.] Rn. 34; [X.] [X.]/, Stand: 1. März 2013, § 97a [X.] Rn. 23; [X.] in [X.]/aaO § 97a [X.] Rn. 3a).

Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke zum Herunterladen über eine [X.]tauschbörse ist grundsätzlich geeignet, die geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers erheblich zu beeinträchtigen. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht ([X.]Z 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser werden). [X.]or diesem Hintergrund können auch an das [X.]orliegen eines nur unerheblichen Eingriffs in die urheberrechtlich geschützte Rechtsposition im Einzelfall keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Die Annahme einer unerheblichen Rechtsverletzung gemäß § 97a Abs. 2 [X.] aF kommt hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Rechtsverletzung im Hinblick auf Art und Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke und die Dauer und Häufigkeit des im konkreten Fall in Rede stehenden Downloadangebotes von verhältnismäßig geringem Ausmaß ist.

Das Bereithalten eines vor nicht allzu langer [X.] erschienenen Spielfilms zum Herunterladen über einen [X.]raum von über zwei Stunden stellt keine unerhebliche Rechtsverletzung dar (vgl. [X.], [X.], 1232; [X.], [X.], 401; [X.], ZUM 2011, 350, 352; [X.], Urteil vom 12. Februar 2014 - 308 O 227/13, juris und Beschluss vom 28. April 2014 - 308 O 83/14, juris; [X.], [X.], 431, 436; [X.], [X.] 2010, 479, 481 und ZUM 2012, 350, 352; [X.], [X.] 2011, 565, 567; [X.], Urteil vom 7. März 2014 - 158 C 15658/13, juris).

Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die in § 97a Abs. 2 [X.] aF vorgesehene Begrenzung des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 durch die in § 97a Abs. 3 Satz 2 [X.] niedergelegte Regelung zu ersetzen, nach der sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen unter bestimmten [X.]oraussetzungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 € beschränkt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. [X.]ielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst davon abgesehen, die von ihm beabsichtigte Reduzierung der Belastung mit den Kosten einer Abmahnung bei [X.]sverletzungen, die dem privaten Nutzerverhalten zugerechnet werden können, weiterhin an das [X.]orliegen einer nur "unerheblichen Rechtsverletzung" zu knüpfen (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BR-Drucks. 219/13, [X.]). Die hiermit etwa einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen über die Begrenzung des Erstattungsanspruches kann danach nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung greifen.

III. Hiernach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Ausübung des dem Gericht bei der Prüfung der Angemessenheit des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswertes der Abmahnung eingeräumten Ermessens grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen zu allen in die Würdigung einzubeziehenden Umständen des Einzelfalls getroffen hat, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen [X.]erhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Für das weitere [X.]erfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

Bei der Bestimmung des angemessenen [X.] des Unterlassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. [X.], [X.], 184 Rn. 73 - [X.]). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 € angemessen. Liegt die [X.]erletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels D[X.]D, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob vorliegend angesichts der von der Klägerin geltend gemachten Umstände ein Gegenstandswert der Abmahnung von 30.000 € angemessen erscheint.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses [X.]ersäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des [X.]ersäumnisurteils bei dem [X.], [X.], durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Büscher                         Schaffert                            Kirchhoff

                   Koch                            [X.]

Meta

I ZR 44/15

12.05.2016

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Versäumnisurteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Bochum, 5. Februar 2015, Az: I-8 S 11/14, Urteil

§ 19a UrhG, § 94 Abs 1 S 1 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 97a Abs 2 UrhG vom 07.07.2008, § 12 Abs 4 UWG, § 23 Abs 3 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 44/15 (REWIS RS 2016, 11394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11394

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