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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:120516U[X.]44.15.0
BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
I ZR 44/15
Verkündet am:
12. Mai 2016
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12. Mai 2016 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.], [X.], Prof. Dr. Koch und [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 5. Februar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verfügt über die ausschließlichen Rechte zur Verwertung des am 5.
Mai 2011 erschienenen Kinofilms "Scream
4"
in der deutschen und [X.] Sprachfassung
in [X.] und [X.]. Dem Vortrag der Klägerin zufolge wurde dieser Film am 18.
Mai 2011 zwischen 14:58
Uhr und 17:13 Uhr
von einem dem [X.]n zuzuordnenden [X.]anschluss über eine Tauschbörse im [X.] zum Herunterladen
angeboten.
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Die Klägerin hat den [X.]n auf Erstattung der
Kosten in Anspruch genommen, die ihr durch die Abmahnung des [X.]n vom 31. Juli 2011 we-gen widerrechtlichen
öffentlichen Zugänglichmachens des [X.] seien. Diese Kosten bestünden in einer nach einem Gegenstandswert von 30.000
zu berechnenden 1,3-Geschäftsgebühr und
beliefen sich auf
1.005,40
.
Zur Bemessung des von ihr angesetzten Gegenstandswertes hat sie vorgetragen, der Spielfilm, ein für
mehrere Millionen US-Dollar produzierter,
international erfolgreicher Kinofilm, sei bereits kurz nach seinem Kinostart im [X.] vom [X.]n zum Herunterladen
bereitgehalten worden. Zu diesem [X.]punkt habe der Film weder auf legalem
Wege als Video-on-Demand noch auf
Bild-
und Tonträger erworben werden können. Das Bereitstellen
des Films über eine [X.]-Tauschbörse beeinträchtige ihr Interesse an der ungestörten Auswertung des Films
erheblich.
Die Klägerin hat beantragt,
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 8. [X.] 2014
zu zahlen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat der [X.] die [X.] den [X.]n mit Anerkenntnisteil-
und Schlussurteil dem Anerkenntnis gemäß verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen
(Urteil vom 3. Juni 2014
65
[X.]
558/13, juris). Auf die Berufung der
Klägerin hat das [X.] das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den
[X.]n
zur Zahlung von insgesamt 130,50
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. November
2013 verurteilt. Im Übrigen hat das [X.] die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 5.
Februar 2015
8 S 11/14, juris). Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den 2
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geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung in Hö-he des verbleibenden Differenzbetrages von 874,90
weiter.
Der ordnungsgemäß geladene [X.] war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein [X.] auf Erstattung der Abmahnkosten
nur
zu. Hierzu hat es ausgeführt:
Der Gegenstandswert der der Klägerin nach § 97a [X.] zuzusprechen-den Abmahnkosten richte sich nach dem Wert
des mit der Abmahnung verfolg-ten [X.]. Dieser sei mit dem Doppelten
der für die ge-schehene Verwertungshandlung angemessenen Lizenzgebühr anzusetzen. Bei der Bemessung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie sei der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln. Dieser entspreche der üblichen und angemessenen Lizenzgebühr. Diese sei in Er-mangelung einer marktüblichen Lizenz anhand des gängigen Kaufpreises für einen Film am Markt und unter Berücksichtigung des Umstandes zu bestim-men, dass die in Rede stehende Verletzungshandlung durch das an eine un-endliche Zahl von Nutzern gerichtete Angebot zum Herunterladen gekenn-zeichnet sei. Im Hinblick auf eine im Bereich des Massenphänomens [X.] zu vermeidende Überkompensation zugunsten der Rechtsinhaber sei der Lizenzschaden
des [X.] zen.
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5
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I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat
Erfolg.
1. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu [X.], da der [X.] in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ord-nungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Ur-teil indessen nicht auf der Säumnis des [X.]n, sondern auf einer Sachprü-fung (vgl. nur [X.], Versäumnisurteil vom 19.
März 2015
I
ZR
190/13, TranspR
2015, 342 Rn. 10 = [X.], 211 mwN).
2. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon [X.], dass die Klägerin gemäß § 97a Abs. 1 [X.] aF von dem [X.]n die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann.
a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist §
97a [X.] in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden [X.] anzuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 ([X.], [X.], 3716) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und § 97a Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.] nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum [X.]punkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs.
1 Satz
2 [X.] aF [X.], Urteil vom 28. September 2011
[X.]/12, ZUM 2012, 34 Rn. 8
[X.] mwN; Urteil vom 8.
Januar 2014
I ZR 169/12, [X.]Z 200, 76-86 Rn. 11
[X.]; Urteil vom 11. Juni 2015
I ZR 75/14, [X.], 191 Rn. 56 = [X.], 73
[X.]I).
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b) Nach § 97a Abs. 1 [X.] aF soll der Verletzte den Verletzer vor Einlei-tung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm [X.] geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen [X.] bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Ab-mahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen [X.] werden. Danach besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenersatz, wenn die Abmahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materieller Unterlassungsan-spruch zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem [X.] einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen ([X.], Urteil vom 21.
Januar 2010
I
ZR
47/09, [X.], 354 Rn.
8 = [X.], 525
Kräutertee; Urteil vom 19. Mai 2010
I ZR 140/08, [X.], 1120 Rn. 16 = [X.], 1495
Vollmachtsnachweis; [X.], [X.], 184 Rn. 55 ff.
[X.]; [X.]
in [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
97a [X.] Rn.
50; Dreier/Specht in Dreier/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
97a Rn.
8). Diese Voraussetzungen sind gegeben.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin habe im [X.]-punkt der an den [X.]n gerichteten Abmahnung
wegen der
öffentlichen Zugänglichmachung
des streitbefangenen Films ein auf Unterlassung gerichte-ter Anspruch zugestanden, § 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 94 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.].
(1) Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist
im Streitfall
davon auszugehen, dass der Film "Scream 4"
nach §
2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 [X.] urheberrechtlich geschützt ist.
Für die Nachprüfung in der Re-visionsinstanz ist ferner zu unterstellen, dass eine Datei mit dem Filmwerk "Scream 4"
ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin ausschließlicher [X.] zu den von ihr vorgetragenen [X.]en über einen dem [X.]n 12
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zuzuordnenden [X.]anschluss im Wege des "[X.]"
Teilnehmern [X.] Tauschbörse
zum Herunterladen
angeboten worden und hierdurch wider-rechtlich in das der Klägerin zustehende Recht der
öffentlichen Zugänglichma-chung
(§§
19a, 94 Abs. 1 Satz 1 [X.]) eingegriffen worden ist (vgl. [X.], [X.] vom 19. April 2012
[X.], [X.] 2012, 587 Rn. 32 f.; [X.] in Dreier/[X.]
aaO § 94 Rn. 40; [X.] [X.]/[X.], Stand: 1.
Januar 2015, §
94 Rn. 31).
(2) Das Amtsgericht hat
es mit Rücksicht auf das Teilanerkenntnis des [X.]n in Höhe des nach seiner Auffassung maximal erstattungsfähigen [X.] ausdrücklich offengelassen, ob der [X.] der Klägerin dem Grunde nach zur Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat den [X.]n über das von ihm vor dem Amtsgericht abgegebene Teilan-erkenntnis hinaus zur Zahlung weiterer 29,e-rufungsgerichts hierzu keine Ausführungen enthält, wird nicht deutlich, ob das Berufungsgericht die auch in der Berufungsinstanz aufrechterhaltenen Einwän-de des [X.]n gegen seine Haftung dem Grunde nach geprüft, diese still-schweigend für nicht durchgreifend erachtet und damit letztlich auch die für die Bejahung des Haftungsgrundes erforderlichen Feststellungen getroffen hat
oder ob es das Teilanerkenntnis des [X.]n (unzutreffend) als Geständnis zum Haftungsgrund gewertet und daher nähere Ausführungen hierzu für entbehrlich gehalten hat. Da in der Revisionsinstanz nur der Teil der Klageforderung ange-fallen ist, den das Berufungsgericht jedenfalls der Höhe nach für unbegründet erachtet hat, ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass der [X.] als Inhaber des [X.]anschlusses täterschaftlich haftet.
bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass Form und Inhalt der Abmahnung den an eine berechtigte Abmahnung zu stellenden An-15
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8
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forderungen
entsprechen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erken-nen.
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu berechnen sind, sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenzschadens anzuset-zen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 [X.] nach billigem Ermessen zu be-stimmen ([X.], Urteil vom 13. November 2013
X ZR 171/12, [X.], 206 Rn. 13 = [X.], 317
Einkaufskühltasche; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., § 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom [X.]steller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Um-stände beachtet worden sind
([X.], Urteil vom 26.
März 2009
I
ZR
44/06, [X.], 660 Rn. 22 -
Resellervertrag; Urteil vom 12.
Juli 2012
I
ZR
54/11, [X.], 301 Rn. 56 = [X.], 491
Solarinitiative; [X.], [X.], 206 Rn. 17 Einkaufskühltasche; [X.]/[X.], Wettbewerbsrechtliche An-sprüche und Verfahren, 11. Aufl., [X.]. 41 Rn. 92). Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand.
b) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon [X.], dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der Ab-mahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruchs entspricht.
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c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Wert des von der Klägerin mit der Abmahnung verfolgten [X.] sei mit dem Doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
aa) Der Wert eines [X.] bestimmt sich nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Ver-stöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter
Berücksichtigung der [X.] des Einzelfalles zu bewerten (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Januar 2013
I
ZR
174/11, [X.], 1067 Rn. 12 = [X.], 1364
Beschwer des [X.]s; [X.], [X.], 206 Rn. 16
Einkaufskühltasche; [X.], Beschluss
vom 11. November 2015
I ZR 151/14, juris Rn. 7) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 26. April 1990
[X.], [X.], 1052, 1053 -
Streit-wertbemessung; [X.], [X.], 301 Rn. 56
Solarinitiative; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz [X.] Medien-recht, 3. Aufl., [X.]. 18 Rn. 28).
bb) Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit
dem Unterlassungsan-spruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem [X.]sgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechts-verletzung (sogenannter Angriffsfaktor; vgl. [X.], [X.], 206 Rn. 16
Einkaufskühltasche; [X.], [X.] 2011, 543, 544; [X.], [X.] 2014, 347 Rn. 17; [X.], [X.] 2014, 486 Rn. 5; [X.], [X.] 2015, 473 Rn. 10; [X.], BeckRS 2015, 08403 Rn. 6; J.
B. [X.] in [X.]/[X.], [X.],
11.
Aufl., § 97 [X.] Rn.
223; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 105
[X.]
Rn. 8; [X.] 20
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in Limper/[X.], Urheber-
und Medienrecht, 2011, [X.]. 21 Rn. 252; [X.] in [X.]/[X.]
aaO Anhang I Abschnitt V Rn. 13). Der Angriffs-faktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der [X.]sverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des [X.] und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt ([X.], Beschluss vom 24.
Februar 2011
I ZR 220/10, [X.], 216 Rn. 5; [X.], [X.], 1067 Rn. 12
Beschwer des [X.]s; [X.], Beschluss vom 11. No-vember 2015
I ZR 151/14, juris Rn. 7, mwN; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., [X.]. 40 Rn.
39; [X.]/[X.] aaO [X.]. 49 Rn.
13 und 16).
cc) Das mit dem Unterlassungsbegehren verfolgte Interesse des [X.]stellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weitere oder fortgesetzte Rechts-verletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verlet-zungshandlung kommt bei
der Wertbemessung
Indizwirkung zu. Allerdings kann auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren
-
etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen -
Rech-nung zu tragen sein ([X.], [X.], 206 Rn. 16
Einkaufskühltasche; [X.], [X.], 341 Rn. 3; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 205; [X.]/[X.] aaO [X.]. 40 Rn. 40; [X.]/[X.] aaO [X.]. 49 Rn. 14; Spätgens in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des Wettbewerbs-rechts, 4.
Aufl., §
87 Rn.
3).
d) Diesen Maßstäben wird eine Wertbemessung, die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatzes orientiert, nicht gerecht.
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-
aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf die Verletzung von [X.]en gestützten Unterlassungsanspruchs verschie-dentlich auf der Grundlage der für die geschehene Nutzungshandlung anzuset-zenden Lizenzgebühr berechnet (vgl. zur öffentlichen Zugänglichmachung
von Produktfotografien OLG Braunschweig, [X.], 93, 94; [X.], [X.], 39; [X.], [X.], 667, 668; [X.], NJW-RR 2014, 227, 228
und eines Kartenausschnitts [X.], [X.], 126 sowie in Abgrenzung hierzu [X.], Urteil vom 17.
No-vember 2015
4 U 34/15, juris Rn.
173). Diesen Entscheidungen liegt die Er-wägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künf-tiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, wäh-rend andere Faktoren wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertungsmög-lichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des [X.], Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf [X.] in den Hintergrund treten (vgl. auch [X.], [X.], 270 und [X.], Beschluss vom 23. August 2012
22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie [X.], [X.] 2015, 473 und [X.], ZUM 2016, 299 zum Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts; vgl. ferner [X.]/[X.],
ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn.
15 Stichwort "[X.]sverletzung"; [X.] in
Musielak/[X.], ZPO, 13.
Aufl.,
§ 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung").
bb) Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines [X.] auf der Grundlage eines Mehrfachen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fiktiven Lizenzgebühr trägt allerdings we-der der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz-
und Unterlassungsan-spruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach [X.] Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des 25
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-
Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Januar 2015
I
ZR
95/14, [X.], 414 Rn.
2
f.).
Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung künftiger Verletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch
anhand des
wirtschaftlichen Werts
des verletzten Schutzrechts zu bestimmen und die-ser schlägt sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Rechts-inhaber bei der Auswertung eines Werkes üblicherweise für vergleichbare Nut-zungshandlungen erzielen kann (vgl. hierzu [X.], NJW-RR 2014, 229, 230; [X.], ZUM 2013, 497, 498). Dass die Erteilung einer Lizenz im Falle der
widerrechtlichen Zugänglichmachung
durch Bereitstellung eines Werks in einer [X.]tauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrektem Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines Li-zenzvertrags gekommen wäre (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom
22. März 1990 -
I [X.], [X.], 1008, 1009 -
Lizenzanalogie; Urteil vom 17.
Juni 1992 -
I [X.], [X.]Z 119, 20, 26
-
Tchibo/[X.]; [X.], [X.], 184 Rn. 49 ff. [X.]).
Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträch-tigung durch künftige Verletzungen wird jedoch nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung zu erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehenden [X.] bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsver-letzungen beeinträchtigt zu werden droht. Neben der -
je nach Art des verletz-ten Rechts -
in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung verschiedener [X.] können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des Wer-27
28
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13
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kes, dessen künftige Nutzung durch den [X.] unterbunden werden soll, von Bedeutung sein.
Die vom Verletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 [X.]) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz zu entrich-tende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Rechts-inhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm zustehenden Verwer-tungsrechte erlitten hat. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rech-nung getragen werden, sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsver-letzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen
(vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juni 2015
I
ZR 19/14, [X.], 176 Rn. 80 = [X.], 57
[X.]; [X.], [X.], 184 Rn. 73
[X.]). Die Bereitstellung eines Wer-kes über eine Tauschbörse im [X.] eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von [X.] die Möglichkeit, das Werk
kostenlos herunterzuladen und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu [X.]. Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 19. April 2012
[X.]/11, [X.]Z 195, 257 Rn. 23
Alles kann besser werden). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsin-habers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund.
cc) Das Gefährdungspotential, welches dem Bereitstellen eines Werks in einer [X.]tauschbörse innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete Streitver-hältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletzungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines 29
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14
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zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum ([X.], [X.], 126; [X.], [X.], 270; [X.], NJW-RR 2014, 227, 230; [X.], NJW-RR 2014, 229; [X.]/[X.] aaO [X.]. 49 Rn. 14a; aA J. B. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 97a [X.] Rn. 51).
dd) Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs [X.] sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgten Verletzungshandlung entnehmen ([X.], [X.], 206 Rn. 16 -
Einkaufskühltasche). Als für die Bemessung des Gegenstandswerts heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem [X.] zuzu-rechnenden Downloadangebote sowie der
Anzahl der zum Herunterladen be-reitgehaltenen Werke in Betracht. Darüber hinaus können
soweit feststellbar
auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers in den Blick zu nehmen sein.
ee) Die wirtschaftlichen Verhältnisse des
[X.]n können nicht zu [X.] Minderung des für die Kosten der Abmahnung anzusetzenden Gegen-standswertes führen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung, nach der es bei der Bemessung des Streit-wertes für Unterlassungsansprüche wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens-
und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, ist auf urheberrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend anwendbar ([X.], [X.], 176 Rn. 81
[X.]; [X.], 184 Rn. 74
[X.]).
e) Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des Gegenstandswerts ein-31
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15
-
zubeziehenden Faktoren durch eine Verdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen wäre. Die Ausführungen des Berufungsge-richts lassen zudem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Ermes-sens die weiteren, im vorliegenden Einzelfall relevanten Kriterien berücksichtigt hat.
4. Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 97a Abs. 2 [X.] in der bis zum 8. Oktober
2013 geltenden Fassung auf 100
Aufwendungsersatz zugesprochen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht der Klägerin bereits zuerkannt hat.
a) Nach § 97a Abs. 2 [X.] aF beschränkt sich der Ersatz der erforderli-chen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerhebli-Eingreifen dieser Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen der Unterlas-sungsschuldner darzulegen und
soweit erforderlich
zu beweisen
hat ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 97a [X.] Rn. 34), setzt neben einer erstmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehenen Rechtsverletzung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung voraus. Davon, dass diese Vorausset-zungen im Streitfall vorliegen, kann auf der Grundlage der vom Berufungsge-richt getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.
b) Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört (vgl. die 34
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Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.], BT-Drucks. 16/5048, S.
49; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 4. Aufl., § 97a Rn. 16). Für die Einord-nung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sach-verhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten sind. Von einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen un-streitig oder ohne aufwendige Beweiserhebung
und -würdigung zu klären ist, und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu beantworten sind (vgl. zu §
97a [X.] aF HK-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 97a [X.] Rn. 6; zu § 12 Abs. 4 [X.] in der bis zum 8.
Oktober 2013 geltenden
Fassung
Fezer/Büscher aaO § 12 UWG Rn.
208; [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 5.22).
Aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung häufig geschieht und daher von den [X.] auch routinemäßig verfolgt wird, kann für sich genommen nicht auf einen einfach gelagerten Streitfall geschlossen werden ([X.] in [X.]/[X.],
[X.], 3.
Aufl., § 97a
[X.]
Rn. 35;
[X.], [X.], 662, 664). Vielmehr ist die Frage nach der Haftung des Anschlussinhabers für [X.]sverletzungen grundsätz-lich geeignet, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwierig-keiten aufzuwerfen (J.
B. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 97a [X.] Rn. 34; [X.]/v.
Hartz, [X.], 84,
87). Ob die Verfolgung einer [X.]sverletzung, die sich durch die Teilnahme an einer Tauschbörse auszeich-net, nach diesen Maßstäben gleichwohl im Einzelfall als einfach gelagert gelten kann, braucht
im Streitfall jedoch nicht entschieden werden.
c) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen [X.] kann nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehende Rechts-37
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verletzung unerheblich ist. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine [X.]tauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 [X.] aF dar. Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser [X.] eine Ausnahme zu machen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
aa) Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des [X.] (BT-Drucks. 16/5048, [X.]) ist das Erfordernis einer unerheblichen [X.] nur bei einem Eingriff in das verletzte
Schutzrecht erfüllt, dem nach den Umständen des Einzelfalles ein in qualitativer und quantitativer Hinsicht ledig-lich geringes Ausmaß beizumessen ist. Solche Bagatellverstöße sind etwa die
öffentliche Zugänglichmachung
eines Stadtplanausschnitts oder eines Liedtex-tes auf einer privaten Homepage oder die Verwendung eines Lichtbildes zur Illustration eines privaten Angebots bei einer [X.]versteigerung (vgl.
[X.]empfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum [X.],
BT-Drucks.
16/8783, [X.]). Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn sich die Verletzungshandlung auf einen nach Art und Ausmaß geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden beschränkt ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 97a [X.] Rn. 36).
bb) Diese Voraussetzungen sind bei dem Anbieten urheberrechtlich ge-schützter Gegenstände zum Herunterladen über eine [X.]tauschbörse re-gelmäßig nicht erfüllt (Dreier in Dreier/[X.], [X.], 4. Aufl., § 97a Rn. 16; [X.], [X.], 4.
Aufl., §
97a [X.] Rn.
34; [X.] [X.]/[X.], Stand: 1.
März 2013, §
97a [X.] Rn. 23; J.
B. Norde-mann in [X.]/[X.] aaO § 97a [X.] Rn. 3a).
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Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke zum Herunterladen über eine [X.]tauschbörse ist grundsätzlich geeignet, die geschützten Rech-te und wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers erheblich zu beeinträch-tigen.
Dies gilt selbst dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich ge-nommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht ([X.]Z 195, 257 Rn. 23
Alles kann besser werden). Vor diesem Hintergrund können auch an das Vorliegen eines nur unerheblichen Eingriffs in die urheberrechtlich geschützte Rechtsposi-tion im Einzelfall keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Die Annah-me einer unerheblichen Rechtsverletzung gemäß § 97a Abs. 2 [X.] aF kommt hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Rechtsverletzung im Hinblick auf Art und Anzahl der zum Herunterladen bereitgehaltenen Werke und die Dauer und Häufigkeit des
im konkreten Fall in Rede stehenden Downloadangebotes von verhältnismäßig geringem Ausmaß ist.
Das Bereithalten eines vor nicht allzu langer [X.] erschienenen Spielfilms zum Herunterladen über einen [X.]raum von über zwei Stunden stellt keine un-erhebliche Rechtsverletzung dar (vgl. [X.], [X.], 1232; [X.], [X.], 401; [X.], ZUM 2011, 350, 352; [X.],
Urteil vom 12. Februar 2014
308 [X.], juris und
Beschluss vom 28. April 2014
308
O 83/14, juris; [X.], [X.], 431, 436; [X.], [X.] 2010, 479, 481
und
ZUM 2012, 350, 352; [X.], [X.] 2011, 565, 567; [X.], Urteil vom 7. März 2014 -
158 [X.] 15658/13, juris).
Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die in § 97a Abs. 2 [X.] aF vorgesehene Begrenzung des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 durch die in § 97a Abs. 3 Satz 2 [X.] niedergelegte Regelung zu ersetzen, nach der sich der [X.] der erforderlichen Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs-
und Beseiti-41
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Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst davon abgesehen, die von ihm beabsichtigte Reduzierung der Belastung mit den Kosten einer Abmahnung bei [X.]sverletzungen, die dem privaten Nutzerverhalten zugerechnet werden können, weiterhin an das Vorliegen einer nur "unerhebli-chen Rechtsverletzung"
zu knüpfen (vgl. die Begründung zum [X.] eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BR-Drucks. 219/13, S.
13). Die hiermit etwa einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen über die Begrenzung des Erstattungsanspruches kann danach nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung greifen.
II[X.] Hiernach ist das Berufungsurteil auf die
Revision der Klägerin inso-weit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Ausübung des dem Gericht bei der Prüfung der [X.] des vom Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswertes der [X.] eingeräumten Ermessens grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen zu allen in die Würdi-gung einzubeziehenden Umständen des Einzelfalls
getroffen hat, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif (§ 563
Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung
auch über die Kosten der Revision -
an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unter-lassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts ange-messen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines [X.]omputerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums 44
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regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. [X.], [X.], 184 Rn. 73
Tauschbörse
II). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzuneh-men sein. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob vorliegend ange-sichts der von der Klägerin geltend gemachten Umstände ein Gegenstandswert
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem
beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt bin-nen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem [X.], [X.], durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.06.2014 -
65 [X.] 558/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 05.02.2015 -
I-8 S 11/14 -
Meta
12.05.2016
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. I ZR 44/15 (REWIS RS 2016, 11432)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11432
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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