Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2007, Az. V ZR 45/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 815

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 16. November 2007 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 463 a.F. Liegen die Kosten, die erforderlich sind, um die [X.] in einen mangelfreien Zu-stand zu versetzen, erheblich über deren mangelbedingten Minderwert, kann der Käufer als Nichterfüllungsschaden grundsätzlich nur den Minderwert ersetzt verlan-gen. [X.], Urt. v. 16. November 2007 - [X.]/07 - O[X.]

[X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2007 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und [X.] Czub und Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 12. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Mit notariellem [X.] vom 24. Oktober 2000 erwarb die Klägerin von der Beklagten für 2 Mio. DM ein Grundstück, das mit einem 1959 errichteten Mehrfamilienhaus bebaut ist. Der [X.] enthält einen Gewährleistungsaus-schluss sowie als Anlage eine Liste mit sämtlichen Mietverhältnissen und An-gaben über Miethöhe, Nebenkosten und Wohnflächen. Diese Liste, so heißt es in dem [X.], sei zwischen den [X.]sbeteiligten verbindlich und damit [X.]. 1 In der Liste aufgeführt waren zwei Dachgeschosswohnungen mit Wohn-flächen von 48 bzw. 38 qm. Diese waren allerdings ohne baurechtliche [X.] - 3 - migung und entgegen den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ausgebaut [X.]. Die Klägerin verlangt deshalb Schadensersatz wegen Fehlens einer zu-gesicherten Eigenschaft der [X.]. Durch rechtskräftiges Urteil vom 20. Oktober 2003 ist der Klage dem Grunde nach stattgegeben worden. Im vor-liegenden Betragsverfahren berechnet die Klägerin ihren Schaden [X.] unter [X.] darauf, dass die baurechtliche Genehmigung anders nicht zu erreichen sei [X.] anhand der Kosten eines heutigen Anforderungen entsprechenden [X.], die sie mit 217.099,78 • beziffert. 3 Der nach der Ertragswertmethode ermittelte Verkehrswert des Grund-stücks betrug im Zeitpunkt des [X.]sschlusses mit zwei (genehmigten) [X.] 1.990.000 DM und ohne die Mansardenwohnungen 1.900.000 DM. Den Differenzbetrag (46.016,27 •) hat das [X.] zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. 4 Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter, soweit ihm nicht entsprochen worden ist. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne die Kosten zur Herstel-lung genehmigungsfähiger Dachgeschosswohnungen nicht ersetzt verlangen. Der nach § 463 Satz 1 BGB a.F. berechtigte Käufer dürfe seinen Schaden zwar grundsätzlich anhand der zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten 6 - 4 - berechnen. Dies diene aber nur der Vereinfachung und ändere nichts an dem Grundsatz, dass der Verkäufer nicht die Herstellung eines mangelfreien [X.], sondern den Ausgleich des mangelbedingten [X.] der Sache schulde. Hierbei müsse es bleiben, wenn die Herstellungskosten erheblich über dem Minderwert lägen. Zudem habe die Beklagte nicht die Gewähr dafür über-nommen, dass das Dachgeschoss zu einer modernen, heutigen Wohnverhält-nissen entsprechenden Wohnung ausgebaut werden könne. Sie habe lediglich zugesichert, dass der angegebene [X.] aufgrund einer baurechtlich zu-lässigen Vermietung erzielt werde. Hätten die Parteien gewusst, dass eine Baugenehmigung für die Mansardenwohnungen nicht erteilt und ohne Umbau auch nicht zu erlangen war, hätten sie den [X.] entweder nicht abgeschlos-sen oder aber den Kaufpreis um den für die Dachgeschosswohnungen ange-setzten Ertrag verringert. I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 7 1. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass die Frage, ob die Klägerin ihren Schaden auf der Grundlage der für einen genehmigungsfähi-gen Dachgeschossausbau entstehenden Kosten berechnen darf, nicht schon durch das Grundurteil vom 20. Oktober 2003 entschieden ist. Zwar heißt es [X.], die nach § 463 Abs. 1 BGB a. F. auszugleichende mangelbedingte [X.] könne nach den Kosten für die Herrichtung des [X.] in ei-nen vertragsgerechten Zustand bestimmt werden. Hieran ist das Berufungsge-richt jedoch nicht gebunden. 8 Rechtskraft und innerprozessuale Bindungswirkung eines Grundurteils (§ 304 ZPO) beziehen sich nur auf den Grund des Anspruchs. Ausführungen zu einem dem Betragsverfahren vorbehaltenen Punkt, insbesondere zur Höhe ei-9 - 5 - ner Forderung oder eines Schadens, nehmen an der Rechtskraft des Grundur-teils dagegen nicht teil und entfalten für das weitere Verfahren auch keine Bin-dungswirkung nach § 318 ZPO (vgl. [X.] 10, 361, 362; [X.], Urt. v. 4. Mai 2005, [X.], NJW-RR 2005, 1157, 1158; Urt. v. 12. Juli 1963, [X.] 314/62, [X.], 214, 215; Urt. v. 29. Oktober 1959, [X.], [X.], 248, 251). So liegt es hier. Die von der Revision angeführte Passage in dem Grundurteil vom 20. Oktober 2003 betrifft die richtige Art der Schadensbe-rechnung und damit die Höhe des [X.]. Daher ist die Klärung, wel-chen Schaden die Klägerin ersetzt verlangen kann [X.] da hiervon nicht aus-nahmsweise die für den Erlass eines Grundurteils notwendige Feststellung ab-hängt, dass der geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit be-steht (vgl. dazu Senat, Urt. v. 7. Mai 2004, [X.], NJW 2004, 2526, 2527) [X.], dem Betragsverfahren vorbehalten. Im Übrigen reicht die Bindungswirkung eines Grundurteils nur so weit, wie das erkennende Gericht einen Streitpunkt tatsächlich entscheiden wollte (vgl. Senat, Urt. v. 7. Mai 2004, [X.], aaO). Das Berufungsgericht hat in seinem Grundurteil lediglich die Rechtsprechung des [X.] zur Berechnung des Nichterfüllungsschadens bei Wahl des sog. kleinen Schadens-ersatzes wiedergegeben. Eine abschließende Entscheidung darüber, ob es der Klägerin auch dann möglich ist, ihren Schaden nach den für den [X.] erforderlichen Kosten zu berechnen, wenn der durch das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft begründete Minderwert des Hauses deutlich ge-ringer ist, war ersichtlich nicht beabsichtigt. 10 2. a) In der Sache legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zutref-fend die ständige Rechtsprechung des [X.] zugrunde, wonach der Anspruch aus § 463 BGB a.F. auf Ausgleich des [X.]s zwi-schen der mangelfreien und der mangelhaften Sache gerichtet ist, wenn der 11 - 6 - Gläubiger, wie hier, den sog. kleinen Schadensersatz wählt. Dabei ist es zwar grundsätzlich zulässig, diese Differenz nach den Kosten für eine Herrichtung des verkauften Gegenstands in einen mangelfreien Zustand zu berechnen (vgl. Senat, [X.] 108, 156, 160; Urt. v. 7. Mai 2004, [X.], NJW 2004, 2526, 2528; Urt. v. 10. Juni 1998, [X.] 324/97, NJW 1998, 2905; Urt. v. 14. Juni 1996, [X.] 105/95, NJW-RR 1996, 1332, 1333; Urt. v. 9. Oktober 1964, [X.] 109/62, NJW 1965, 34 f.; [X.], Urt. v. 26. Januar 1983, [X.], NJW 1983, 1424, 1425). Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine vereinfachte Form der Be-rechnung des auszugleichenden [X.]. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass die zur Beseitigung des Mangels bzw. zur Herstellung der zugesicherten Eigenschaft erforderlichen Kosten meist einfacher zu ermitteln sind und im [X.] dem mangelbedingten Minderwert der Sache entsprechen oder doch na-he kommen. Diese Berechnungsmöglichkeit ändert aber nichts daran, dass der Verkäufer [X.] auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung [X.] nicht zur Beseitigung des Mangels bzw. zur Herstellung der zugesicherten Eigenschaft der Sache verpflichtet ist, sondern den [X.] zwischen der mangelfreien und der mangelhaften Sache auszugleichen hat (vgl. Senat, [X.] 108, 156, 160; Urt. v. 10. Juni 1998, [X.] 324/97, NJW 1998, 2905). Ein eigenständiger, unmittelbar auf Er-satz der Herstellungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch steht dem Käufer mangels entsprechenden Primäranspruchs hingegen nicht zu. Bleibt die mangelbedingte Wertminderung der Sache [X.] wie hier [X.] deutlich hinter den Kos-ten für die Herstellung der zugesicherten Eigenschaft zurück und ist diese Ab-weichung, was zugunsten der Klägerin zu unterstellen ist, nicht nur mit einem fehlenden Abzug —neu für [X.] bei den Herstellungskosten zu erklären (vgl. hier-zu Senat, Urt. v. 7. Mai 2004, [X.], NJW 2004, 2526, 2528), kann der Käufer daher nur Ersatz des [X.] der Sache verlangen. 12 - 7 - b) Ein weitergehender, auf Ersatz der Herstellungskosten gerichteter An-spruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der Zusicherung. Dem steht bereits die rechtsfehlerfreie und von der Revision nicht angegriffene Aus-legung des Berufungsgerichts entgegen, wonach Gegenstand der Zusicherung nur ein bestimmter, auf baurechtlich unbedenklicher Grundlage erzielbarer [X.] des Hauses ist. Zudem enthält die Zusicherung keine Anhaltspunkte für den Willen der Beklagten, eine über die Rechtsfolgen des § 463 Satz 1 BGB a.F. hinausgehende Haftung zu übernehmen. 13 II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 14 [X.] [X.]Stresemann Czub [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.04.2002 - 2a [X.]/01 - O[X.], Entscheidung vom 12.02.2007 - [X.] [X.]

Meta

V ZR 45/07

16.11.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2007, Az. V ZR 45/07 (REWIS RS 2007, 815)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 815

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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