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PDF anzeigen[X.] StR 462/02vom10. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer Brandstiftung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 22. Juli 2002 mit den Fest-stellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eineandere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zueiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten - ohne Strafausset-zung zur Bewährung - verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-klagten hat mit der Sachrüge Erfolg.Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift vom7. November 2002 ausgeführt:"1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schwe-rer Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.Ein [X.]raum in einem Wohngebäude kann Tatobjekt des§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Alternative des [X.] sein, wenn das Feuer wesentliche Gebäudeteile- 3 -erfaßt hat oder es sich - zum Beispiel von der Holzverlat-tung einer Tür oder Trennwand aus - auf Gebäudeteileausbreiten kann, die für den bestimmungsgemäßen Ge-brauch des Gebäudes, also das Wohnen, wesentlich sind([X.], Urteil vom 12. September 2002 - 4 [X.]/02).Holzwände, die einzelne [X.]abteile abtrennen, stellenkeine wesentlichen Teile eines Wohngebäudes dar (vgl.[X.] NJW 1999, 299). Ihr Inbrandsetzen erfüllt daher denäußeren Tatbestand des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nur,wenn das Feuer auf wesentliche Gebäudeteile, die zuWohnzwecken dienen, übergreifen konnte. Dies ist [X.] festgestellt. Der Brand, den der Angeklagte durch [X.] von Hausrat entfacht hatte, hat lediglich auf 'dieHolztrennwände der [X.]verschläge' ([X.] überge-griffen. Damit ist ein vollendetes Inbrandsetzen des [X.] nicht belegt. Die Sache bedarf daher neuer [X.] und Entscheidung, wobei auch die subjektiveTatseite aufzuklären ist.2. Ausgehend von einem vollendeten Delikt hätte es [X.] dem festgestellten Sachverhalt aufgedrängt, die [X.] gemäß § 306 e StGB zu prüfen[vgl. hierzu [X.], Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR165/02]. Denn der Angeklagte hat entweder durch eineneigenen Anruf oder zumindest durch die Warnung [X.] die Alarmierung der Feuerwehr veranlaßt, dieden Brand im [X.] gelöscht hat ([X.]). [X.] ist nicht gefordert. Vielmehr darf sich ein [X.] der Hilfe Dritter wie zum Beispiel der Feuerwehrbedienen ([X.] StV 1997, 518). Sollten sich in der neuenVerhandlung die Feststellungen insoweit nicht ändern, [X.] lediglich ein Versuch der schweren Brandstiftungvorliegen, wären die Voraussetzungen des strafbefreien-den Rücktritts (§ 24 StGB) zu prüfen.3. Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme einernegativen Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) mit der [X.], der Angeklagte sei ein wiederholter [X.], der sich durch Bewährungsaufsicht nichtbeeindrucken lasse. Dies steht mit den getroffenen [X.] 4 -stellungen nicht in Einklang. Der Angeklagte ist letztmalsmit Urteil des [X.] vom 3. Dezember 1981,also vor zwanzig Jahren, zu einer Freiheitsstrafe verurteiltworden. Er hat diese Strafe nicht voll verbüßen müssen,weil ihm ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit er-lassen worden ist ([X.] Eine Aussetzung der Maßregel kam, was die Revision -und auch die Strafkammer - übersieht, im Hinblick auf dieversagte Strafaussetzung zur Bewährung gesetzlich nichtin Betracht (§ 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB). Sollte allerdingsder neue Tatrichter die Voraussetzungen einer Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus ebenfalls be-jahen und die Aussetzung der Maßnahme zur [X.] sein, könnte eine - insbesondere schon erfolgreichlaufende - Betreuung einen besonderen Umstand im [X.] § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB [X.] stimmt der Senat mit dem Hinweis zu, daß - wie die Revision [X.] beanstandet - die bisherigen Feststellungen nicht nachprüfbar belegen,daß beim Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung solchen Ausmaßes vorliegt,daß zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher gegeben waren unddaß die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus(§ 63 StGB) erforderlich ist (vgl. hierzu [X.]St 37, 397 ff.; [X.]/FischerStGB 51. Aufl. § 20 Rdn. 40 ff., 65 ff.; § 63 Rdn. 4, 6 ff.). Zur [X.] -kann es sich möglicherweise empfehlen, das nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufigeingestellte Verfahren wieder aufzunehmen.[X.] Athing Sost-Scheible
Meta
10.12.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2002, Az. 4 StR 462/02 (REWIS RS 2002, 292)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 292
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