Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.03.2010, Az. III B 61/09

3. Senat | REWIS RS 2010, 8381

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Gegenstand

(Kein Kindergeld bei Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG - Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern)


Leitsatz

NV: Der Gesetzgeber handelte bei der Neuregelung der Kindergeldberechtigung in § 62 Abs. 2 EStG im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht zwischen Anspruchstellern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG und nach § 25 Abs. 5 AufenthG differenziert .

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war 1993 aus dem [X.] in die [X.] eingereist. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, er wurde aber zunächst geduldet und erhielt im Februar 2006 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes ([X.]). Einer Erwerbstätigkeit ging er nicht nach.

2

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte die Gewährung von Kindergeld für die Kinder des [X.] ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

3

Seine gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde begründet der Kläger mit der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob das Knüpfen des Erhalts von Kindergeld für Inhaber von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 3 [X.] an die in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelte zusätzliche Voraussetzung der Erwerbstätigkeit, der Ausübung von Elternzeit oder des Erhalts von Leistungen nach dem [X.] ([X.] 3) mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu vereinbaren sei.

4

Der Senat habe in seinem Urteil vom 22. November 2007 [X.]/02 ([X.], 45, [X.], 913) die Regelung des § 62 Abs. 2 EStG n.F. zwar für verfassungsgemäß gehalten. Der dortige Kläger sei aber im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 [X.] gewesen, der sich von seinem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 [X.] dadurch unterscheide, dass die Erlaubnis nach Abs. 3 auch dann erteilt werden müsse, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert sei, während der Behörde bei der Erlaubnis nach Abs. 5 insofern Ermessen zustehe (§ 5 Abs. 3 [X.]). Die Inhaber dieser Aufenthaltstitel würden auch sozialrechtlich unterschiedlich behandelt; Personen mit einer Erlaubnis nach Abs. 5 erhielten wegen ihres nur vorübergehenden Aufenthaltes Leistungen nach dem [X.], die mit einer Erlaubnis nach Abs. 3 dagegen nach dem [X.] ([X.] 2) oder [X.]. Diese Unterschiede zwängen im Hinblick auf den Beschluss des [X.] vom 6. Juli 2004  1 BvL 4/97 ([X.] 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) dazu, zwischen den verschiedenen Aufenthaltstiteln zu differenzieren.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Bes[X.]hwerde ist unbegründet und dur[X.]h Bes[X.]hluss zurü[X.]kzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgeri[X.]htsordnung --FGO--). Der geltend gema[X.]hte Zulassungsgrund liegt ni[X.]ht vor, die Re[X.]htssa[X.]he hat keine grundsätzli[X.]he Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

6

Der Senat hat bereits mit Urteilen vom 15. März 2007 [X.]/03 ([X.], 443, BFH/NV 2007, 1234) sowie in [X.], 45, [X.], 913 ents[X.]hieden, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der [X.] in § 62 Abs. 2 EStG im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums handelte, als er die [X.] von Ausländern vom Besitz bestimmter Aufenthaltstitel na[X.]h dem [X.] abhängig ma[X.]hte und bei einzelnen Titeln, die einen s[X.]hwä[X.]heren aufenthaltsre[X.]htli[X.]hen Status vermitteln, darüber hinaus einen mindestens dreijährigen re[X.]htmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt im [X.] sowie eine bere[X.]htigte Erwerbstätigkeit, dem Bezug laufender Geldleistungen na[X.]h dem [X.] oder die Inanspru[X.]hnahme von Elternzeit voraussetzte (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.], Nr. 3 EStG).

7

Der Senat hat diese Auffassung seitdem mehrfa[X.]h bestätigt (z.B. Senatsurteile vom 28. Mai 2009 III R 13/07, [X.], 1638; vom 30. Juli 2009 III R 47/07, [X.], 1984), und zwar au[X.]h für eine Klägerin, die --wie der [X.] über eine Aufenthaltserlaubnis na[X.]h § 25 Abs. 3 [X.] verfügte und Leistungen na[X.]h dem [X.] bezog (Senatsbes[X.]hluss vom 23. Oktober 2009 III [X.] (PKH), [X.], 203). Dagegen, dass § 62 Abs. 2 Nr. 3 Bu[X.]hst. [X.] EStG ni[X.]ht zwis[X.]hen Antragstellern mit einer Aufenthaltserlaubnis na[X.]h § 25 Abs. 3 [X.] und na[X.]h § 25 Abs. 5 [X.] differenziert, bestehen keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken.

8

Im Übrigen hat das [X.] mit Bes[X.]hluss vom 6. November 2009  2 BvL 4/07 (Hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Finanzre[X.]htspre[X.]hung 2010, 174) die Unzulässigkeit des Vorlagebes[X.]hlusses des Finanzgeri[X.]hts Köln vom 9. Mai 2007  10 K 1690/07 (Ents[X.]heidungen der Finanzgeri[X.]hte 2007, 1247) festgestellt.

Meta

III B 61/09

17.03.2010

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 2. März 2009, Az: 1 K 340/07, Urteil

§ 62 Abs 2 Nr 2 Buchst c EStG 2002 vom 13.12.2006, § 62 Abs 2 Nr 3 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 25 Abs 3 AufenthG, Art 3 Abs 1 GG, § 25 Abs 5 AufenthG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.03.2010, Az. III B 61/09 (REWIS RS 2010, 8381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8381

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