Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2005, Az. 3 StR 347/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1049

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 347/05

vom

2. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2005 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Ange-klagte statt des "versuchten gemeinschaftlichen Raubes" des "versuch-ten schweren Raubes" schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf

Miebach Winkler

von Lienen

[X.]

Meta

3 StR 347/05

02.11.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2005, Az. 3 StR 347/05 (REWIS RS 2005, 1049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1049

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