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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 347/05
vom
2. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2005 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Ange-klagte statt des "versuchten gemeinschaftlichen Raubes" des "versuch-ten schweren Raubes" schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf
Miebach Winkler
von Lienen
[X.]
Meta
02.11.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2005, Az. 3 StR 347/05 (REWIS RS 2005, 1049)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1049
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