Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2005, Az. II ZR 342/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1801

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 19. September 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

BGB §§ 138 Aa, 622 Abs. 6 "[X.]"
a) In den Personengesellschaften und der GmbH sind Regelungen, die einem [X.]er, einer Gruppe von [X.]ern oder der [X.]er-mehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der [X.] auszuschließen ("[X.]"), grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
b) Dieser Grundsatz steht einem sog. [X.] nicht entgegen, bei dem einem verdienten Mitarbeiter des [X.]sunternehmens - unentgeltlich oder gegen Zahlung eines Betrages in Höhe nur des [X.] - eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, die er bei seinem [X.] aus dem Unternehmen [X.] hat.
c) Diese Regelung ist keine unzulässige Kündigungserschwerung im Sinne der zu § 622 Abs. 6 BGB entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze.

d) Auch die Beschränkung der dem Mitarbeiter bei der Rückübertragung des [X.] zu zahlenden Abfindung auf den Betrag, den er für den Erwerb des Anteils gezahlt hat, und damit sein Ausschluss von etwaigen zwischenzeitlichen Wertsteigerungen ist grundsätzlich zulässig.
[X.], Urteil vom 19. September 2005 - [X.]/03 - OLG Celle
LG Hannover

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2005 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 15. Oktober 2003 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.] war Arbeitnehmerin der klagenden GmbH. Mehrheitsgesell-schafter ist der Unternehmensgründer [X.].. [X.] entschloss sich [X.], Mitarbeiter des Unternehmens als [X.]er zu beteiligen. Dazu übertrug er u.a. der [X.]n einen Geschäftsanteil im Nominalwert von 2.000,00 DM gegen Zahlung eines gleich hohen Betrages. Nach einer Kapitalerhöhung im Jahre 1985 überließ er der [X.]n einen weiteren Geschäftsanteil im Nomi-nalwert von 2.000,00 DM, diesmal unentgeltlich. Die [X.] erklärte sich in beiden Fällen zur Rückübertragung der Anteile im Falle eines Ausscheidens aus den Diensten der GmbH bereit und gab dazu aufschiebend bedingte Rück-abtretungsangebote ab. Als Gegenleistung sollte sie bei der Rückabtretung dasjenige erhalten, was sie für die Anteile gezahlt hatte. - 3 - Am 23. Januar 1990 wurde der [X.]svertrag der GmbH - mit der Stimme der [X.]n - neu gefasst. In § 9 des Vertrages heißt es seitdem: "1. Eine Abtretung von Geschäftsanteilen ist nur an den [X.]er [X.]. oder an dessen Rechtsnachfolger oder an einen von [X.]. oder dessen Rechtsnachfolger zu benennenden [X.] zulässig, soweit es sich nicht um Abtretungen seitens des [X.]ers [X.]. oder dessen Rechtsnachfolger handelt. Verpfändungen sind unzulässig. 2. Soweit ein [X.]er aus den Diensten der [X.] [X.] - und zwar gleich aus welchen Gründen -, ist er - im To-desfall sein Erbe - verpflichtet, sämtliche Geschäftsanteile dem Ge-sellschafter [X.]. oder seinem Rechtsnachfolger oder einem von diesem zu bestimmenden [X.] abzutreten. Die Verpflichtung ist unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - im Fall einer Kündigung nach deren Zugang unbeschadet dagegen etwa erhobener Einwendungen zu erfüllen. 3. pp.
4. Das Entgelt für die Abtretung besteht in allen Fällen in Höhe desje-nigen Betrages, den der [X.]er für den oder die [X.] Geschäftsanteile selbst gezahlt hat." Im Zuge einer weiteren Kapitalerhöhung übernahm die [X.] am 2. Mai 1990 unentgeltlich einen weiteren Geschäftsanteil im Nominalwert von 20.000,00 DM. - 4 - Am 19. Oktober 2000 beendete die [X.] aus gesundheitlichen Grün-den das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Daraufhin erklärte [X.] die Annahme der Rückabtretungsangebote aus 1982 und 1985 und zahlte der [X.]n 4.000,00 DM als Abfindung. Mit der Klage verlangt die Klägerin, handelnd aus eigenem und aus abgetretenem Recht des [X.]., die Rückabtretung auch des Geschäftsanteils über nominal 20.000,00 DM und die Rückzahlung der hinsicht-lich des Anteilserwerbs aus 1985 irrtümlich gezahlten 2.000,00 DM. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht (GmbHR 2003, 1428) zugelassene Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die in dem [X.]svertrag vereinbarte Pflicht der [X.]n, ihre Geschäftsanteile bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Mehrheitsgesellschafter [X.], [X.] weder gegen § 138 BGB noch gegen den Grundsatz der [X.]. In dem "[X.]" der Klägerin hielten die einzelnen Mitarbeiter ihre [X.]santeile treuhandähnlich. Der zulässige Satzungszweck - die Erhaltung und Vermehrung des [X.]svermögens für künftige Generati-onen von [X.] sowie eine Teilhabe am Erfolg des [X.] - könne nur erreicht werden, wenn die Geschäftsanteile - unabhängig von ihrem tatsächlichen Wert - zu den Bedingungen zurückübertragen würden, zu denen ihre Überlassung erfolgt sei. Der Anspruch auf Rückzahlung der [X.] gezahlten Abfindung von 2.000,00 DM folge aus § 812 BGB. - 5 - I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die [X.] einzelvertraglich und dann in dem [X.]svertrag in der Fassung vom 23. Januar 1990 vereinbarte Pflicht der [X.]n zur Rückübertragung der Geschäftsanteile im Falle der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin wirksam ist. a) Ohne Erfolg beruft sich die Revision dazu auf die Rechtsprechung des [X.]s zu den sog. [X.]. Danach sind in den [X.] und der GmbH gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem [X.]er, einer Gruppe von [X.]ern oder der [X.]ermehr-heit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der [X.] auszuschließen, grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ([X.] 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; Urt. v. 8. März 2004 - [X.], [X.], 903, 904; v. 14. März 2005 - [X.], [X.], 706). Der davon betroffene Gesell-schafter ist schutzwürdig. Die freie Ausschließungsmöglichkeit kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, das ihn daran hindert, von seinen Mitgliedschaftsrechten nach eigener Entscheidung Gebrauch zu machen und seine Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen ("Damoklesschwert"). Dieser Grundsatz gilt - wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat - aber nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzungen geknüpfte [X.] oder eine vergleichbare schuldrechtliche Regelung ist wirk-sam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. So hat der [X.] freie Ausschließungsrechte als wirksam angesehen, wenn der [X.] [X.]er mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der [X.] - 6 - übernimmt und der Partnerin eine Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsfüh-rung einräumt ([X.] 112, 103), wenn eine Praxisgemeinschaft von Ärzten ei-nen neuen [X.]er aufnimmt und sich dabei eine zeitlich begrenzte [X.] vorbehalten will (Urt. v. 8. März 2004 - [X.], [X.], 903) oder wenn die [X.]sbeteiligung nur als Annex zu einem Koopera-tionsvertrag der [X.]er anzusehen ist und sichergestellt werden soll, dass der [X.] nur die Partner des Kooperationsvertrages angehören (Urt. v. 14. März 2005 - [X.], [X.], 706). Keine Bedenken hatte der [X.] auch gegen eine Satzungsklausel, nach der in einer GmbH, in der alle [X.]er persönlich mitarbeiten, ein Geschäftsanteil eingezogen werden kann, wenn der betreffende [X.]er nicht mehr in dem [X.]sun-ternehmen tätig ist (Urt. v. 20. Juni 1983 - [X.], [X.], 956; im Er-gebnis ebenso der Prozesskostenhilfe-[X.]uss des [X.]s vom 7. Oktober 1996 - II ZR 238/95, bei [X.], [X.], 336). In diesem Sinn hat der [X.] mit Urteil vom heutigen Tage in der Sache II ZR 173/04 entschieden, dass im Rahmen eines "Managermodells" der [X.] einer GmbH wirksam verpflichtet werden kann, seinen ihm mit Rücksicht auf seine Geschäftsführerstellung überlassenen Geschäftsanteil nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit zurückzugeben (ebenso [X.], [X.] 2005, 451, 461 ff.; [X.]/[X.], GmbHR 2004, 1438, 1440 f.; [X.], [X.], 72, 74 f.; [X.], BB 2005, 283, 285 f.; [X.]/[X.], [X.], 2122; [X.], [X.], 337; [X.], [X.]srecht II § 8 IV 3c, [X.] 753; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 34 Rdn. 42; Westermann in [X.], GmbHG 9. Aufl. § 34 Rdn. 16; [X.], GmbHR 2005, 893; [X.] in FS Rheinisches Notariat 1998, [X.] 321, 326 ff.; gegen einen [X.], GmbHR 2003, 1430, 1431). Das muss für das von der Klägerin be-- 7 - triebene "[X.]" erst recht gelten. Denn hier liegt schon keine freie Hinauskündigungsmöglichkeit in der oben beschriebenen Art vor. Der Mehr-heitsgesellschafter [X.] kann die [X.]erstellungen der [X.] nicht ohne sachlichen Grund beenden. Der Verlust der Gesell-schafterstellung ist vielmehr an eine objektive Voraussetzung gebunden, näm-lich an den Verlust des Arbeitsplatzes, und insoweit besteht keine Möglichkeit zu einem willkürlichen Handeln der Klägerin. Die Klägerin hatte zuletzt 24 [X.], fällt also in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes. Dann aber kann sie nicht ohne Grund Arbeitnehmer entlassen. Sie muss dafür einen Kündigungsgrund i.[X.] des § 1 [X.] geltend machen können. Das gilt auch in Bezug auf die [X.]. Dass die [X.] zu den leitenden Angestell-ten i.[X.] des § 14 Abs. 2 [X.] gehörte, bei denen der Arbeitgeber nach §§ 14, 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses erzwingen kann, ist nicht ersichtlich. Ihre Stellung als Prokuristin reichte dafür nicht aus. Vielmehr hätte sie die Befugnis zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern haben müssen, was nach dem Vortrag der Parteien fern liegt. b) Die Vereinbarung einer Pflicht zur Rückübertragung des [X.] bei Ende des Arbeitsverhältnisses ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. Abgesehen davon, daß die [X.] sich auf eine etwaige Nichtigkeit mit Rücksicht darauf nicht berufen könn-te, dass der neu gefasste [X.]svertrag seit mehr als drei Jahren im Handelsregister eingetragen ist (§ 242 Abs. 2 [X.] analog, vgl. [X.] 144, 365 ff. m. w. Nachw.) und ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ohnehin nur zur [X.] führen würde, ist ihr schon im Ansatzpunkt nicht zu folgen. Die Regelung enthält keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungs-gebot. Die von dem [X.] zu Unrecht verneinte Ungleichbehandlung be-- 8 - ruht auf einem sachlichen, sie rechtfertigenden Grund. Herr [X.] hat die Gesell-schaft - zusammen mit seiner Ehefrau, die zu 10 % beteiligt ist - gegründet und das erforderliche Kapital aufgebracht. Die [X.] haben da-gegen in die [X.] kein Kapital eingelegt, sondern allenfalls an [X.] einen Kaufpreis für ihre Anteile bezahlt. Bei dieser Sachlage bestehen keine [X.] gegen eine Regelung, wonach nur die [X.] und nicht auch [X.] bei Beendigung ihrer Tätigkeit für die [X.] zur Rückgabe ihrer Ge-schäftsanteile verpflichtet sind. c) Die Rückübertragungsklausel in der Satzung der Klägerin ist auch nicht nach §§ 134, 622 Abs. 6 BGB nichtig. Auch darauf hätte sich die [X.] nur mit der Anfechtungsklage berufen können. Jedenfalls erfüllt die Regelung aber auch nicht die Voraussetzungen einer nach § 622 Abs. 6 BGB unzulässi-gen Kündigungsbeschränkung. Zwar wird dem Arbeitnehmer dadurch die Entscheidung, seinen Arbeits-vertrag zu kündigen, insofern erschwert, als er dann auch seine [X.]er-stellung aufgeben muss. Das [X.] hat aus dem Verbot des § 622 Abs. 6 BGB, für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Ar-beitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, den allgemeinen Grundsatz hergeleitet, es sei unzulässig, durch vertragliche Absprachen eine ungleiche Kündigungslage zum Nachteil einer der Parteien des Arbeitsverhältnisses, vor allem des Arbeitnehmers, zu schaffen, insbesondere einen einseitigen Vermögensnachteil des Arbeitnehmers für den Fall einer von ihm erklärten Kündigung zu vereinbaren ([X.] 1956, 503, 504; 1971, 1068; 1990, 434). Damit soll die Entscheidungsfreiheit des [X.] in Bezug auf die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geschützt werden. Der Arbeitnehmer soll die Freiheit behalten, unter Beachtung der gel-- 9 - tenden Kündigungsfrist und ohne Diskriminierung im Verhältnis zu seinem Ar-beitgeber das Arbeitsverhältnis zu beenden und sich einer anderen Tätigkeit zuzuwenden. Dieser Grundsatz schließt allerdings eine für den Arbeitnehmer un-günstige Reflexwirkung seiner Kündigung nicht aus. Entscheidend ist eine Wür-digung der Gesamtumstände unter Beachtung des Gebots der [X.] (ebenso [X.] 2001, 1301 für die vergleichbare Rechtslage nach § 5 BBiG). Danach ist die Verknüpfung der Beendigung - und damit auch der Kündigung - des Arbeitsvertrages mit dem Wegfall der [X.]erstellung im Rahmen des bei der Klägerin praktizierten "[X.]s" nicht zu [X.]. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung verdienter Mitarbeiter hat nach dem Unternehmenskonzept der Klägerin die Funktion, diese Mitarbeiter stärker an das Unternehmen zu binden, ihre Motivation zu steigern und zugleich einen Anreiz für die übrigen Mitarbeiter zu schaffen, durch entsprechend loyales [X.] ebenfalls in den Genuss einer [X.]sbeteiligung zu kommen, die nicht nur zu einer Aufwertung ihrer Stellung im Unternehmen führt, sondern ih-nen auch die Aussicht auf Auszahlung einer zusätzlichen Vergütung in Gestalt der Gewinnanteile verschafft. So sind an die [X.] in den Jahren 1990 bis 2001 Gewinnanteile i.H.v. durchschnittlich 26.250,00 DM ausgeschüttet [X.]. Die einer Tantiemeregelung ähnelnde Gestaltung steht im Vordergrund des Modells. Denn die Möglichkeiten des Mitarbeiters, in der [X.]erver-sammlung seine Vorstellungen gegen den Willen des Mehrheitsgesellschafters [X.] durchzusetzen, sind weniger bedeutsam. Von dem Stammkapital der Klägerin i.H.v. zuletzt 600.000,00 DM hielten [X.] und seine Ehefrau - 10 - 321.000,00 DM, das sind 53,5 %. Das übrige Kapital war auf - einschließlich der [X.]n, welche 4 % des Stammkapitals hielt - 12 [X.] aufgeteilt. Das finanzielle Risiko der [X.] ist noch dadurch gemindert, dass sie für den Erwerb ihres Geschäftsanteils - soweit er ihnen nicht wie im Falle der [X.]n unentgeltlich übertragen wird - allenfalls den Nennwert zahlen müssen, während der Verkehrswert erheblich höher ist. Im Ergebnis haben die Mitarbeiter danach eine treuhänderähnliche Stel-lung, deren wirtschaftlicher Wert - bei denkbar geringem eigenen Risiko - in dem erheblichen Gewinnausschüttungspotential während der Dauer der dienst-vertraglichen Bindung an die Klägerin liegt. Mit deren Beendigung ist es selbst-verständlich, daß die weitere Beteiligung an der [X.] an das Unternehmen, Motivationssteigerung und Beloh-nung für geleistete Dienste - verliert. Nur durch die Rückübertragung wird dem Mehrheitsgesellschafter zudem die Möglichkeit eröffnet, andere verdiente [X.] mit Geschäftsanteilen auszustatten und das in der Satzung niederge-legte [X.] weiterhin durchzuführen. Dagegen führte eine Teilhabe an dem künftigen Wertzuwachs des [X.]svermögens ohne die weitere Mitarbeit zu einem unverdienten Vermögensvorteil des ausgeschiedenen [X.]. 2. Auch die in § 9 Abs. 4 des [X.]svertrages vorgesehene Abfin-dungsbeschränkung auf den Betrag, den der Mitarbeiter für den Erwerb seines Geschäftsanteils gezahlt hat, ist wirksam. a) Scheidet ein [X.]er aus der [X.] aus, sei es durch Einziehung seines Geschäftsanteils, sei es durch Ausschließung, sei es - wie hier - als Folge einer satzungsgemäßen Abtretungspflicht, hat er allerdings grundsätzlich einen Anspruch auf Abfindung in Höhe des Verkehrswerts seines - 11 - Geschäftsanteils ([X.] 9, 157, 168; 16, 317, 322; 116, 359, 364 ff.; [X.].Urt. v. 7. Dezember 2001 - II ZR 348/99, [X.], 258, 259). Die Abfindung kann ihm von der [X.] oder - wie hier - von dem den Anteil übernehmenden Mit-gesellschafter zu zahlen sein. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. So kann der Abfindungsanspruch in der Satzung beschränkt werden, soweit [X.] nicht von vornherein ein grobes Missverhältnis zu dem wahren Wert der [X.]sbeteiligung entsteht ([X.] 116, 359, 375 f.; Urt. v. 9. Januar 1989 - [X.], [X.], 770, 771 f.). Dabei sind das Interesse der verblei-benden [X.]er an dem Fortbestand des [X.]sunternehmens und das Interesse des ausscheidenden [X.]ers an einer angemesse-nen wirtschaftlichen Verwertung seiner Beteiligung gegeneinander abzuwägen. Der bloße Umstand, dass der ausscheidende [X.]er - wie hier die [X.] - den Geschäftsanteil geschenkt bekommen hat, reicht allerdings grund-sätzlich als Rechtfertigung für eine Abfindungsbeschränkung nicht aus, weil nach der Rechtsprechung des [X.]s auch eine auf dem Wege der Schenkung der Beteiligung in die [X.] aufgenommene Person kein [X.]er "zweiter Klasse" ist ([X.].Urt. v. 9. Januar 1989 - [X.], [X.], 770, 772). Zu einem solchen [X.]er —minderen Rechtsfi wird indessen der Mitarbeiter nicht, der im Rahmen eines [X.]s, wie es hier prakti-ziert worden ist, darauf verwiesen wird, bei seinem Ausscheiden aus den [X.] der [X.] nur Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des von ihm selbst aufgewandten Betrages - und ohne Beteiligung am Verlust - zu erhalten (vgl. schon [X.], [X.]. v. 7. Oktober 1996 - II ZR 238/95, zitiert bei [X.], [X.], 336). Eine derartige Abfindungsbeschränkung ist vielmehr sachlich gerechtfertigt, weil andernfalls nur die erste Generation von [X.] in den Genuß der Vorteile dieser Vertragsgestaltung gelangte, - 12 - mit deren Ausscheiden unter Zahlung einer Abfindung zum Verkehrswert aber die für die weitere Durchführbarkeit des Modells erforderliche finanzielle [X.] zerstört wäre. Hat er den Anteil unentgeltlich erhalten, kann damit eine Ab-findung auch ganz entfallen. b) Der Einwand der Revision, die [X.] müsse wenigstens an den nicht ausgeschütteten Gewinnen aus der [X.] ihrer Unternehmenszugehörigkeit beteiligt werden, bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil bereits die Grundvor-aussetzung nicht festgestellt worden ist, dass es in der fraglichen [X.] über-haupt zu Gewinnthesaurierungen gekommen und der [X.]n damit ein Teil des ihr nach dem verabredeten [X.] zustehenden Gewinns [X.] worden ist. 3. Damit steht zugleich fest, dass auch die Klage auf Rückzahlung der für den zweiten Geschäftsanteil irrtümlich gezahlten Abfindung aus § 812 Abs. 1 Satz 1, [X.]. 1, § 398 BGB begründet ist. - 13 - 4. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, da auch bei einer er-neuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit neuen Erkenntnissen nicht zu rechnen ist. [X.]

Ri[X.] [X.] kann

[X.] wegen Urlaubs nicht unterschreiben.

[X.]

Strohn

Reichart

Meta

II ZR 342/03

19.09.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2005, Az. II ZR 342/03 (REWIS RS 2005, 1801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1801

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