Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZR 197/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3443

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 197/12
vom

15. August 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 15. August 2013 durch [X.]
Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und [X.], Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Koch

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Be-schluss des [X.] -
13.
Zivilsenat
-
vom 25.
September 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:

[X.] Die Beklagte warb im Oktober 2011 in einem Werbeprospekt für von ihr vertriebene [X.] der Marke "[X.]" mit dem Logo und ei-nem im Heft
12/2006 der [X.] veröffentlichten Testergebnis. Nach Ziffer
I
2 Satz
1 der zu dieser [X.] geltenden Bedingungen zur "Werbung mit Untersuchungsergebnissen" gestattete
die
[X.]
die Nutzung ihres Logos ausdrücklich nur, wenn die Werbung mit den [X.]n nicht mit Produkten oder
Leistungen in Zusammenhang gebracht wurde, für die die Untersuchung nicht galt. Die Verwendung der [X.] bei einem Test von Lebensmitteln, die sich auf eine bestimmte in der [X.] angegebene Charge bezogen, war
nach Ziffer
I
2
Satz
2 Buchst.
b dieser Bedingungen nur gestattet, wenn in der Werbung die Testergebnisse 1
-
3
-
unter Angabe der untersuchten Charge benutzt wurden. Unter Ziffer
III
2 der Bedingungen fand sich ein Beispiel des Logos der [X.] mit dem Hinweis "Ermittelt am Produkt mit MHD 16.04.2009".

Der in die gemäß §
4 [X.] geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragene Kläger verlangt von der [X.], es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit dem im Werbeprospekt der [X.] abgebil-deten Logo der [X.] für die [X.] "[X.]" oh-ne Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums zu werben oder werben zu lassen.
Außerdem begehrt er die Erstattung seiner Abmahnkosten.

Das [X.] hat die auf Nr.
4 Variante
2
des Anhangs zu §
3 Abs.
3 UWG sowie eine Irreführung der Verbraucher gemäß §§
3, 5 UWG gestützte Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, nach den im Oktober 2011 gültigen Bedingungen der [X.] zur Werbung mit Untersu-chungsergebnissen genüge der Hinweis auf das jeweilige [X.]. Das [X.] der getesteten Charge sei auch keine Information, die wesentlich sei und deren Nichtangabe den Verbraucher
irreführe.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] nach
vorangegange-nem Hinweisbeschluss gemäß §
522 Abs.
2 ZPO
zurückgewiesen. Die Nr.
4 des Anhangs zu §
3 Abs.
3 UWG sei auf die Werbung mit Testergebnissen der [X.] nicht anzuwenden, weil es an der "Bestätigung, Billigung oder Genehmigung" einer
Ware fehle. Der in der Nichtangabe des [X.] liegende Verstoß gegen die mit der [X.] ge-schlossene Gestattungsvereinbarung sei wettbewerbsrechtlich irrelevant. Die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern werde im konkreten
Fall auch nicht dadurch beeinflusst, dass ihnen eine im Sinne von §
5a Abs.
2 UWG unter Be-rücksichtigung aller Umstände wesentliche Information vorenthalten werde. Der 2
3
4
-
4
-
Sache komme im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu der [X.], ob bei der
Werbung für Lebensmittel die Verwendung des Logos der [X.] ohne Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums unter Nr.
2 oder Nr.
4 des Anhangs zu §
3 Abs.
3 UWG falle, in Rechtsprechung und Schrifttum soweit ersichtlich keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten würden und die Frage, ob eine solche
Werbung nach §
5a UWG wettbewerbswidrig sei, von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhänge.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Nichtzulas-sungsbeschwerde. Mit der zuzulassenden Revision will er seine Klage im vollen Umfang weiterverfolgen.

I[X.] Die
Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des [X.] keine grundsätzliche Bedeutung.

1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als
grundsätzlich bedeutsam
angesehene Rechtsfrage, ob ein
Verstoß gegen die von der [X.] seit April 2008 gestellte Bedingung für die Nutzung ihres Logos, bei einem Test von Lebensmitteln, dessen veröffentlichtes Ergebnis sich lediglich auf eine be-stimmte Charge beziehe, nur unter Angabe dieser Charge zu werben, gemäß
§
3 Abs.
3 UWG in Verbindung mit Nr.
2 und Nr.
4 des Anhangs stets unzuläs-sig ist, ist nicht
entscheidungserheblich, weil der Kläger die Unterlassung der Werbung ohne Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums der von der [X.] untersuchten [X.] begehrt. Außerdem ist nicht ersichtlich und insbesondere
in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht darge-legt, dass zu dieser Frage in der Rechtsprechung oder Literatur unterschiedli-che Auffassungen vertreten werden.
5
6
7
-
5
-

2. Der Rechtssache kommt
auch insoweit keine grundsätzliche Bedeu-tung zu, als die Beklagte mit ihrer nach Ansicht des [X.] im entscheidenden Punkt unvollständigen Werbeangabe beim angesprochenen Verkehr den [X.] und damit irreführenden Eindruck erweckt, nach den Tests der [X.] könne eine Aussage über sämtliche beworbenen Produkte dieser Marke gemacht werden,
und einzelne
Instanzgerichte sogar der Ansicht seien, dass im Lebensmittelbereich mit einem auf eine bestimmte Charge begrenzten Testergebnis der [X.] nur geworben werden dürfe, wenn
die zum Verkauf stehenden Produkte derselben Charge angehörten
oder jedenfalls
das Mindesthaltbarkeitsdatum der untersuchten Charge (lesbar) angegeben werde. Im Blick auf die nach wie vor gültige höchst-
und obergerichtliche Rechtspre-chung sowie die damit übereinstimmende Kommentarliteratur, wonach eine Werbung mit älteren Testergebnissen grundsätzlich unbedenklich ist, wenn der
[X.]punkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen [X.] überholt sind (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Mai 1985
I
ZR
200/83, [X.], 932, 933 = [X.], 486
Veralteter Test; [X.], [X.] 1981, 750, 751; [X.], [X.] 2000, 530, 532; [X.] in [X.]/[X.], UWG,
31.
Aufl., §
5 Rn.
4.260; [X.].UWG/[X.], 2.
Aufl., §
5 Rn.
601; [X.] in Harte/[X.],
UWG, 3.
Aufl., §
5 Rn.
B
254; [X.]/[X.], UWG, 2.
Aufl., §
4 Rn.
304),
können die vom Kläger in

8
-
6
-

diesem Zusammenhang vorgelegten instanzgerichtlichen Urteile eine Grund-satzbedeutung nicht begründen. Es kann auch nicht davon ausgegangen wer-den, dass im Streitfall etwas anderes gilt. Von relevanten Qualitätsschwankun-gen -
etwa aufgrund von Klimaschwankungen
-
kann bei [X.])
anders als womöglich
bei in verschiedenen Jahren erzeugtem Olivenöl (vgl. [X.], [X.], 371 Rn.
36 bis 40)
t ausgegangen werden.

[X.]
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.05.2012 -
22 O 8/12 -

OLG Celle, Entscheidung vom 25.09.2012 -
13 [X.] -

Meta

I ZR 197/12

15.08.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. I ZR 197/12 (REWIS RS 2013, 3443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3443

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 197/12 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsrecht: Werbung für Lebensmittel mit Testergebnissen der Stiftung Warentest


I ZR 136/13 (Bundesgerichtshof)

Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: Sonderangebotswerbung in der Kundenzeitschrift einer Supermarktkette mit unrichtigen Angaben zu Testergebnissen …


I-15 U 24/15 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I ZR 134/20 (Bundesgerichtshof)

Irreführende Werbung durch Unterlassen: Erforderlichkeit der Fundstellenangabe bei einem auf dem beworbenen Produkt angebrachten Testsiegel …


6 U 70/22 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 197/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.