Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2016, Az. 3 StR 289/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3047

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[X.]:[X.]:BGH:2016:021116B3STR289.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 289/16
vom
2. November 2016
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November
2016 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Aurich vom 17.
März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der noch beim [X.] anhängigen Tat ([X.] zu Ziff.
33) nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Antrags-schrift des [X.].
[X.] Tiemann

Berg Hoch

Meta

3 StR 289/16

02.11.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2016, Az. 3 StR 289/16 (REWIS RS 2016, 3047)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3047

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