Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2016, Az. 5 StR 289/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7173

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:030816B5STR289.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 289/16

vom
3. August 2016
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

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2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 3. August 2016
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Neben-
und Adhäsionsklägern durch seine Revision ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Verfahrensbeanstandung des Angeklagten, er sei in einem wesentlichen Punkt in seiner Verteidigung beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO), weil ihm die nach § 207 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 StPO nachzureichende Anklage-schrift nicht spätestens mit der Ladung zum Termin zugestellt (§ 215 Satz 2 StPO), sondern erst nach Beginn der Hauptverhandlung ausgehändigt worden sei, bemerkt der [X.] ergänzend zur Stellungnahme des [X.]:
Eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO liegt nur dann vor, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem [X.] und dem Urteil konkret besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 11. November 2004

5 [X.], [X.]St 49, 317, 327 f.). Vorliegend ist ein solcher Zusammen-hang auszuschließen, weil eine Beeinträchtigung der Möglichkeiten des Ange-klagten, sich ausreichend auf die Verteidigung gegen die noch angeklagten Tatvorwürfe vorzubereiten (Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. [X.]), durch die Ab-lehnung seines Antrags auf Unterbrechung der Hauptverhandlung um eine Woche nicht vorlag. Denn der Verteidigung war bereits seit Zustellung des
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3
-

teilweise die Eröffnung des Verfahrens ablehnenden

[X.] am 1. Oktober 2015 bekannt, welche der ursprünglich angeklagten
Tatvor-würfe noch Gegenstand des Verfahrens sein werden. Durch die in der [X.] vom 2. März 2016 nachgereichte Anklageschrift hat sich hieran nichts geändert, weil lediglich die Tatvorwürfe, hinsichtlich derer das Hauptver-fahren nicht eröffnet worden war, nicht mehr aufgeführt waren; das Beweismit-telverzeichnis und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen blieben [X.], so dass eine Beeinträchtigung der Verteidigung des durchweg schweigen-den Angeklagten nicht ersichtlich ist.
Soweit das [X.] und im Rubrum den [X.] unzutreffend angegeben hat, wird es dies zu berichtigen haben. Ein den Bestand des Urteils beeinträchtigender Rechtsfehler (vgl. § 275 Abs. 3 StPO) ist hierin nicht zu erkennen.

[X.] Bellay

Cirener Feilcke

Meta

5 StR 289/16

03.08.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2016, Az. 5 StR 289/16 (REWIS RS 2016, 7173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7173

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