Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2023, Az. VIa ZR 529/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9816

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Tenor

Der Beschluss des 16a. Zivilsenats des [X.] vom 15. März 2022 wird dahin berichtigt, dass das Aktivrubrum wie folgt lautet:

Gründe

I.

1

Das [X.] hat die Klage der [X.], vertreten durch den Geschäftsführer     L.    gegen die Beklagte abgewiesen. Die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben gegen das ihnen am 6. Mai 2021 zugestellte Urteil am 3. Juni 2021 Berufung eingelegt und zugleich eine Abschrift des landgerichtlichen Urteils vorgelegt, das die Firma der Klägerin korrekt bezeichnet. Zugleich haben sie als "[X.] und [X.]" allein den Geschäftsführer der Klägerin benannt. In ihrem Gesuch um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und in der [X.] haben sie die Klägerin ordnungsgemäß bezeichnet.

2

Das Berufungsgericht hat die Berufung nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen und in den Zurückweisungsbeschluss die Parteibezeichnung der Berufungsschrift - nicht die des landgerichtlichen Urteils und nicht die des Fristverlängerungsgesuchs oder der [X.] - übernommen.

II.

3

Der [X.] berichtigt die unrichtige Parteibezeichnung im Aktivrubrum des Zurückweisungsbeschlusses wie aus der [X.] ersichtlich, § 319 Abs. 1 ZPO, wobei berücksichtigt ist, dass sich die Klägerin ausweislich des Handelsregisters inzwischen in Liquidation befindet. Die Klägerin hat die Berichtigung beantragt, die Beklagte keine Einwände erhoben. Der [X.] ist für die Berichtigung zuständig (vgl. nur [X.], Beschluss vom 12. November 2019 - [X.], juris Rn. 2). Die Falschbezeichnung war im Berufungsverfahren offensichtlich; sie war als solche schon, weil die Klägerin mit der Berufungsschrift das landgerichtliche Urteil vorgelegt und ihre Bezeichnung lediglich auf die Benennung ihres gesetzlichen Vertreters verkürzt hat, während der laufenden Berufungsfrist deutlich (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2019 - [X.], NJW-RR 2020, 472 Rn. 15 ff.). Dass sich der Fehler des Berufungsgerichts in der Beschwerdeschrift des drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin fortgesetzt hat, ist unschädlich, weil die richtige Partei erst aus der berichtigten Fassung des Zurückweisungsbeschlusses zweifelsfrei zu erkennen ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2019, aaO, Rn. 20 f.).

[X.]     

      

Möhring     

      

Götz

      

Rensen     

      

Vogt-Beheim     

      

Meta

VIa ZR 529/22

27.02.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 15. März 2022, Az: 16a U 869/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2023, Az. VIa ZR 529/22 (REWIS RS 2023, 9816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9816

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