Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2023, Az. XII ZB 539/22

12. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5325

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BERUFUNG BERUFUNGSBEGRÜNDUNG

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Gegenstand

Anforderungen an Berufungsbegründung unter Berücksichtigung einer beanstandeten Rubrumsberichtigung


Leitsatz

Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des [X.] vom 12. Dezember 2022 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Wert: 35.700 €

Gründe

A.

1

Der Kläger begehrt mit seiner - laut Bezeichnung in der Klageschrift - gegen die „[X.]“ (im Folgenden: [X.]) gerichteten Klage vom 20. April 2020 die Räumung eines zu Gewerbezwecken verpachteten Objekts sowie die Zahlung rückständiger Pacht.

2

Das [X.] hat auf Antrag des [X.] mit Beschluss vom 17. November 2021 eine „Berichtigung“ des Rubrums auf der [X.]nseite vorgenommen und darin [X.] - den Geschäftsführer der Komplementärin der [X.] - als [X.]n bezeichnet. Durch Teilurteil vom 24. Juni 2022 hat es den [X.]n zur Räumung des [X.] verurteilt. Hiergegen hat der [X.] durch seinen Prozessbevollmächtigten frist- und formgerecht Berufung beim [X.] einlegen und diese mit [X.] vom 4. August 2022 begründen lassen.

3

Das [X.] hat die Berufung des [X.]n nach vorherigem Hinweis mit dem angefochtenen Beschluss mangels hinreichender Begründung verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.]n.

B.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und genügt den gesetzlichen Frist- und Formerfordernissen. Sie ist aber deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere ist eine Entscheidung des [X.] nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss weder den Anspruch des [X.]n auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) noch den Anspruch des [X.]n auf rechtliches Gehör.

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der [X.] zeige nicht auf, aufgrund welchen Fehlers das angefochtene Teilurteil gegen ihn im Ergebnis zu Unrecht ergangen sein soll. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei in der Berufungsbegründung nichts dazu vorgetragen, dass nach der Rechtsauffassung des [X.]n der streitgegenständliche Pachtvertrag nicht mit ihm persönlich, sondern mit der [X.] bestehe. Allein dem in der Berufungsbegründung enthaltenen Hinweis darauf, dass der frühere [X.]nvertreter mit [X.] vom 15. Juni 2021 eine Übernahme des ursprünglich mit dem [X.]n geschlossenen Pachtvertrages durch die [X.] behauptet habe, lasse sich nicht entnehmen, dass sich der [X.] auch aktuell immer noch darauf berufe, nicht der Vertragspartner des [X.] zu sein. In formeller Hinsicht habe der [X.] zwar beanstandet, dass das [X.] verfahrensfehlerhaft lediglich das Passivrubrum berichtigt habe, anstatt eine prozessordnungsgemäße Klageänderung mit Rücknahme der Klage gegenüber der ursprünglich beklagten [X.] in Verbindung mit der Erhebung einer neuen Klage gegenüber dem [X.]n vorzunehmen. Es sei allerdings die Entscheidungserheblichkeit dieses Verfahrensfehlers - sein Vorhandensein unterstellt - nicht dargelegt. Denn der [X.] habe nichts dazu vorgetragen, dass und inwiefern im Falle einer prozessordnungsgemäßen Klageänderung ihn betreffend eine abweichende Sachentscheidung bezüglich des Räumungsantrages zu erwarten gewesen wäre. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich der [X.] nach der am 17. November 2021 erfolgten „Rubrumsberichtigung“ jedenfalls zuletzt sowohl schriftsätzlich als auch in der letzten mündlichen Verhandlung ohne nochmalige Rüge auf die gegen ihn persönlich gerichtete Klage sachlich eingelassen hat. Auch in der Berufungsbegründung gehe er mit keinem Wort darauf ein, dass es an einem Prozessrechtsverhältnis zwischen ihm und dem Kläger fehle. Auf den Hinweisbeschluss des Gerichts habe der [X.] lediglich mitgeteilt, dass er die Berufung nicht zurücknehmen werde und sich nicht einmal klarstellend dazu geäußert, ob die in der Einleitung zur Berufungsbegründung enthaltene Wendung, er sei „zu Recht“ zur Räumung des streitgegenständlichen [X.] verpflichtet worden, auf einem Schreibfehler beruhe.

II.

6

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] zu den rechtlichen Anforderungen, die § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an den Inhalt einer Berufungsbegründung stellt.

7

1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser aus sich heraus verständlich diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung folgt. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 - [X.] 445/19 - NJW-RR 2020, 573 Rn. 13 mwN).

8

Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein, so dass es nicht ausreicht, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Rede[X.]dungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll den Berufungsführer im Interesse der Verfahrenskonzentration dazu anhalten, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen (vgl. [X.] Urteil vom 14. März 2023 - [X.]/21 - WM 2023, 816 Rn. 14 mwN). Deshalb muss die Berufungsbegründung auf die tragenden Erwägungen des Erstgerichts eingehen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsführers nicht zutreffen; die Begründung muss - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (vgl. [X.] Beschluss vom 16. Januar 2023 - [X.] - juris Rn. 8 mwN).

9

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung des [X.]n verfehle diese rechtlichen Anforderungen, ist im vorliegenden Einzelfall selbst unter Berücksichtigung eines im Interesse der Verfahrensgrundrechte des [X.]n gebotenen großzügigen Maßstabs aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Ohne Erfolg [X.]det sich die Rechtsbeschwerde zunächst gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung lasse nicht erkennen, ob und gegebenenfalls welche Angriffe materiell-rechtlicher Art der [X.] gegen den Räumungsausspruch führen möchte.

Der Berufungsbegründung lässt sich nach der zutreffenden Einschätzung des Berufungsgerichts insbesondere kein deutliches Petitum dahingehend entnehmen, dass der - im Pachtvertrag allein als Pächter bezeichnete - [X.] nicht (oder nicht mehr) der Vertragspartner des [X.] sei und aus diesem Grunde nicht der [X.], sondern die [X.] in materiell-rechtlicher Hinsicht der richtige Räumungsschuldner gewesen wäre. Soweit die Berufungsbegründung in kurzen Auszügen auf zwei im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens gewechselte Schriftsätze Bezug nimmt, die sich zu einer „Vertragsübernahme“ durch die [X.] verhalten, stehen diese Ausführungen im Zusammenhang mit der Frage nach der prozessualen Zulässigkeit der vom [X.] vorgenommenen „Rubrumsberichtigung“. Die vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel daran, ob der [X.] auch weiterhin noch daran festhalten wolle, in materieller Hinsicht nicht der richtige Räumungsschuldner zu sein, werden auch durch die abschließende Wendung in der Berufungsbegründung („Das jetzt ergangene Teilurteil beruht auf einer in jeder Hinsicht rechtlich zu beanstanden Rubrumsberichtigung und ist deshalb zurückzuweisen“) gestützt, die ebenfalls nicht erkennen lässt, dass der [X.] andere Punkte als das landgerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit der „Rubrumsberichtigung“ als fehlerhaft ansieht. Insoweit kommt es darauf, dass der [X.] auch auf gerichtlichen Hinweis nicht klargestellt hat, ob die Einleitung seiner Berufungsschrift („Das [X.] … hat den [X.]n zu Recht in einem Teilurteil verpflichtet, das streitgegenständliche Pachtobjekt zu räumen“) auf einem Schreibfehler beruhe, nicht einmal entscheidend an.

3. Auch im Hinblick auf die von dem [X.]n ausdrücklich beanstandete „Rubrumsberichtigung“ genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht.

a) Im rechtlichen Ausgangspunkt handelt es sich bei einer „Rubrumsberichtigung“ vor [X.] um einen im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehenen Beschluss, mit dem das Gericht im Bedarfsfall seine Auffassung darüber mitteilt, [X.] es aufgrund der von ihm vorgenommenen Auslegung der Klageschrift als [X.] ansieht. Ein solcher, vor [X.] ergangener „Berichtigungsbeschluss“ ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung - kein Fall des § 319 Abs. 1 ZPO, weil nach dieser Vorschrift nur solche offenbaren Unrichtigkeiten berichtigungsfähig sind, die in dem Urteil selbst enthalten sind. Vielmehr handelt es sich um eine in Beschlussform gehaltene prozessleitende Verfügung des Gerichts, die keine Bindungswirkung entfaltet und jederzeit abgeändert werden kann. Aus diesem Grunde unterliegt ein Beschluss, der eine „Rubrumsberichtigung“ vor [X.] ausspricht, weder in unmittelbarer noch in entsprechender An[X.]dung von § 319 Abs. 3 ZPO der sofortigen Beschwerde und ist auch nicht der materiellen Rechtskraft fähig (vgl. [X.], 452, 454; [X.] Beschluss vom 17. Oktober 2016 - 9 W 25/16 - juris Rn. 12; [X.] Beschluss vom 21. März 2013 - 6 W 143/13 - juris Rn. 4; [X.]/[X.] ZPO 23. Aufl. § 319 Rn. 8; [X.]/[X.] NJW 2013, 2797, 2799).

Wer diejenige Person ist, die durch die [X.]bezeichnung als „[X.]r“ in der Klageschrift betroffen werden soll, ist vom Gericht durch eine frei vorzunehmende Auslegung der in der Klageschrift zum Ausdruck gekommenen prozessualen Willenserklärung zu klären. Bei der Auslegung dieser Prozesserklärung ist nicht nur die im Rubrum der Klageschrift gewählte äußere Bezeichnung der [X.], sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Entsprechend dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ darf die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte [X.] nicht aufgrund einer objektiv unrichtigen oder mehrdeutigen [X.]bezeichnung in der Klageschrift scheitern, solange nur aus deren Inhalt und ihren Anlagen sowie den weiter zu berücksichtigenden Umständen deutlich wird, welche Person tatsächlich von der [X.]bezeichnung in der Klageschrift betroffen werden soll. Von der fehlerhaften [X.]bezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung einer am materiell-rechtlichen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als [X.] (vgl. [X.]Z 214, 294 = NJW 2017, 2472 Rn. 21 mwN und [X.] Urteil vom 27. November 2007 - [X.] - NJW-RR 2008, 582 Rn. 7 mwN).

Erlässt das Gericht nach einer fehlerhaften Auslegung der Klageschrift ein Sachurteil gegen eine Person, die von der [X.]bezeichnung in der Klageschrift tatsächlich nicht betroffen ist und mit der ein Prozessrechtsverhältnis nicht bestanden hat („[X.]“), kann sich diese bis zur Feststellung, nicht verklagt worden zu sein, am weiteren Rechtsstreit beteiligen und insbesondere den Rechtsbehelf ergreifen, der zur Beseitigung des gegen sie ergangenen Titels vorgesehen ist (vgl. [X.] Beschluss vom 28. März 1995 - [X.] - NJW-RR 1995, 764, 765). Ein gegen den [X.]n ergangenes Sachurteil muss durch das Berufungsgericht aus prozessrechtlichen Gründen in entsprechender An[X.]dung von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO aufgehoben und die Sache an das vorinstanzliche Gericht zurückverwiesen werden, um dort die bislang unterbliebene Sachentscheidung gegenüber dem in Wahrheit gemeinten [X.]n herbeizuführen (vgl. [X.] NJW 1971, 1615 f.; [X.] NJW-RR 1999, 217, 218; [X.] Urteil vom 19. Februar 2010 - 2 U 84/09 - juris Rn. 18 f.). Auf die Frage, ob der [X.] möglicherweise doch materiell-rechtlich für die Ansprüche des [X.] einzustehen hätte, kommt es insoweit nicht an.

b) Das [X.] hat in seinem „Berichtigungsbeschluss“ die Ansicht vertreten, die Klageschrift, welche als beklagte [X.] die „[X.]“ bezeichne, müsse in der Weise ausgelegt werden, dass sie im Passivrubrum lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung enthalte und tatsächlich der [X.] persönlich von Anfang an Prozesspartei werden sollte. Dies hat das [X.] damit begründet, dass der Kläger einen vertraglichen Anspruch geltend mache und der mit der Klageschrift vorgelegte Pachtvertrag den [X.]n als Pächter ausweise. Zudem habe sich der [X.]nvertreter in der außergerichtlichen Korrespondenz über die von der [X.]nseite behaupteten Mängel der [X.] ausdrücklich als Bevollmächtigter des [X.]n und nicht als Bevollmächtigter der [X.] legitimiert. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des [X.]s lässt sich der Berufungsbegründung nicht entnehmen. Sie macht lediglich formelhaft geltend, dass die vom [X.] vorgenommene Rubrumsberichtigung aus „rechtlich völlig nicht nachvollziehbaren Gründen“ erfolgt sei und im Übrigen eine einfache Rubrumsberichtigung angesichts (seinerzeit) umstrittener Tatsachenbehauptungen zur Person des richtigen Räumungsschuldners „der Rechtslage nicht gerecht“ werde. Auf die Auslegung der Klageschrift geht die Berufungsbegründung demgegenüber nicht ein.

c) Daneben fehlt es aber auch an einer ausreichenden Darlegung, inwieweit die beanstandete „Rubrumsberichtigung“ durch das [X.] den Bestand des angefochtenen Teilurteils in Frage stellen könnte. Wenn man - wofür auch einiges sprechen könnte - davon ausgeht, dass entgegen der Ansicht des [X.]s keine Falschbezeichnung in der Klageschrift vorliegt, sondern die Klage wirklich gegen die im Passivrubrum genannte, aber außerhalb des materiellen Rechtsverhältnisses stehende [X.] erhoben werden sollte, hätte dieser Irrtum durch einen gewillkürten [X.]wechsel behoben werden können und müssen. Wäre ein solcher [X.]wechsel - und sei es auch nur konkludent - im landgerichtlichen Verfahren vollzogen worden, wäre indessen (auch) ein Prozessrechtsverhältnis zum [X.]n entstanden, welches die Grundlage für das ergangene Teilurteil hätte darstellen können.

Das liegt unter den obwaltenden Umständen zumindest nicht fern. Der Kläger hatte mit [X.] vom 11. Februar 2021 ursprünglich einen „Antrag auf Klageänderung“ durch [X.]wechsel auf der [X.]nseite gestellt. Das ordnungsgemäße Verfahren eines klageändernden [X.]wechsels setzt zwar grundsätzlich voraus, dass der Kläger mit einem den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden [X.] erklärt, die Klage nur noch gegen den neuen [X.]n zu richten (§ 261 Abs. 2 ZPO) und dieser [X.] - was hier nicht erfolgt ist - dem neuen [X.]n zugestellt wird. Indessen hat bereits das Berufungsgericht den [X.]n darauf hingewiesen, dass sich der [X.] „im Rahmen seiner Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2022 ohne (nochmalige) Rüge auf die gegen ihn gerichtete Klage sachlich eingelassen hat“. Ein solches Verhalten kann nach der Rechtsprechung des [X.] darauf schließen lassen, dass die bis dahin nicht in den Prozess einbezogenen [X.] eine ihr gegenüber ergehende Sachentscheidung erstrebt und diese nicht von der vorherigen Zustellung einer [X.]änderungsschrift abhängig gemacht werden soll; damit wäre der Mangel der fehlenden Zustellung eines solchen [X.]es nach § 295 Abs. 1 Alt. 1 ZPO geheilt (vgl. [X.] Urteil vom 17. September 2010 - [X.] - NJW 2010, 3376 Rn. 11). Unter diesen Umständen hätte sich der [X.] in seiner Berufungsbegründung - zumindest ergänzend auf den Hinweis des Berufungsgerichts - mit dem rechtlichen Gesichtspunkt eines bereits vollzogenen [X.]wechsels auseinandersetzen und klarstellend erläutern müssen, warum im landgerichtlichen Verfahren ein Prozessrechtsverhältnis zum [X.]n nicht entstanden sein soll.

III.

Auch die von der Rechtsbeschwerde gerügten Verstöße gegen den Anspruch des [X.]n auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) liegen nicht vor. Weder hat das Berufungsgericht das tatsächliche Vorbringen des [X.]n in [X.] falsch erfasst noch liegt eine offenkundig unrichtige und unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbare Rechtsan[X.]dung durch das Berufungsgericht vor.

Günter     

      

Klinkhammer     

      

[X.]

      

Botur     

      

Pernice     

      

Meta

XII ZB 539/22

05.07.2023

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Stuttgart, 12. Dezember 2022, Az: 13 U 104/22

§ 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2023, Az. XII ZB 539/22 (REWIS RS 2023, 5325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5325

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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