Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2002, Az. V ZR 268/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1125

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:18. Oktober 2002K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 82 Abs. 1 Nr. 1a) Die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz der Aufwendungen für die Besei-tigung eines abbruchreifen und nicht mehr nutzbaren Gebäudes bzw. einer ent-sprechenden baulichen Anlage (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) setzt den An-kauf des Gebäudes/der baulichen Anlage durch den Grundstückseigentümer [X.]) Der dingliche Vollzug des Gebäudekaufs ist nicht Voraussetzung für die Gel-tendmachung des Anspruchs aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 [X.]; er kann Be-standteil der einvernehmlich vorgenommenen oder der von dem Notar vermittel-ten (§§ 87 ff [X.]) Bereinigung sein.[X.] § 108 Abs. 1- 2 -Der Anspruch aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 [X.] kann Gegenstand einer Fest-stellungsklage sein. Der Zulässigkeit einer solchen Klage steht nicht entgegen, daßdie Feststellung des Anspruchs unter der Bedingung des Ankaufs von [X.]/oder baulicher Anlage verlangt wird, sofern das Ankaufsrecht geltend gemachtworden ist.[X.], [X.]. v. 18. Oktober 2002 - [X.]/01 - [X.] LG Halle- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Oktober 2002 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 26. Juni 2001 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das [X.] demHaupt-Feststellungsantrag stattgegeben hat.Auf die Berufung des [X.] wird das [X.]eil der [X.] vom 1. Dezember 2000 abgeändert.Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, die [X.] durch die Beseitigung der Bausubstanz der auf [X.] der Gemarkung [X.], Flur 2, Flurstücke 4/8und 4/9 sämtlichen aufstehenden Gebäude und baulichen [X.] - insbesondere Sauenstall, Wirtschaftsgebäude/Futterhaus,Sauenstall-Eckstall mit Anbau, ein weiteres Stallgebäude, zweiNebengebäude und Güllegrube - sowie durch die Beseitigung [X.] der auf dem Grundstück der Gemarkung [X.],Flur 2, Flurstücke 4/7 befindlichen zwei Flachsilos entstehendenAufwendungen nach Ankauf der Gebäude und baulichen Anlagenals Gesamtschuldner zu ersetzen.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 unddie Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/4.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Beklagten sind als Gesellschafter bürgerlichen Rechts [X.] einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, die, bzw. derenRechtsvorgängerin, auf verschiedenen Grundstücken des [X.] in [X.]Gebäude und bauliche Anlagen errichtet und betrieben hat. Diese [X.] Anlagen sind nicht mehr nutzbar, da sie jahrelang nicht unterhalten wordensind und sich in schlechtem baulichen Zustand befinden. Einer Forderung des[X.], den Abriß vorzunehmen, sind die Beklagten nicht nachgekommen. [X.] vorliegenden Klage verlangt er [X.] soweit noch Gegenstand des Revisions-verfahrens [X.] die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, die [X.] den Abriß, hilfsweise nach dem Ankauf der Gebäude und wiederum [X.] nach dem Ankauf und dem Ablauf einer angemessenen Frist zur Beseiti-gung, zu tragen. Das [X.] hat den ursprünglich allein gestellten Haupt-antrag als unbegründet abgewiesen. Das [X.] hat ihm stattgege-ben. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des land-gerichtlichen [X.]eils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält den Haupt-Feststellungsantrag für [X.] 104 [X.] stehe dem nicht entgegen, weil ein notarielles Vermitt-lungsverfahren im Bereich des hier anzuwendenden § 82 [X.] nur- 5 -insoweit erforderlich sei, als diese Norm ein Ankaufsrecht begründe. Hier [X.] aber nicht um die Feststellung des Inhalts eines Ankaufsrechts, sondern [X.]. Der Anspruch sei nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auchsachlich begründet. Er setze nicht voraus, daß der Kläger zuvor das Eigentuman den Gebäuden und Baulichkeiten erwerbe. Vielmehr enthalte die Norm eineschuldrechtliche Verpflichtung des Nutzers und Gebäudeeigentümers, [X.] unter den genannten Voraussetzungen zu dulden und die Aufwendungenfür die Beseitigung zu ersetzen.[X.] Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allenPunkten stand.1. Die Feststellungsklage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber [X.]) Die Zulässigkeit hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht be-jaht. Sie ergibt sich aus § 108 Abs. 1 [X.], wonach sowohl Nutzer alsauch Grundstückseigentümer Klage auf Feststellung des Bestehens oderNichtbestehens der Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereini-gungsgesetz erheben können, wenn ein rechtliches Interesse an alsbaldigerFeststellung besteht. Eine solche Anspruchsberechtigung ist nicht nur in [X.] des Nutzers auf Bestellung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf [X.] (§ 15 Abs. 1 [X.]) zu sehen, sondern auch in [X.] des Grundstückseigentümers, unter bestimmten Voraussetzungen [X.] des Nutzers stehende Gebäude oder bauliche Anlagen anzukaufenoder aus baulichen Investitionen entstandene andere als Eigentumsrechte ab-zulösen (§ 15 Abs. 4 [X.]). Auch diese Berechtigung kann daherGegenstand einer Feststellungsklage nach § 108 Abs. 1 [X.] sein([X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 108 [X.] [X.]. 1; [X.], [X.], 2. Aufl., § 108 [X.]. 8). Nicht anders kann der hiervorliegende Fall behandelt werden, daß der Grundstückseigentümer die Fest-stellung des ihm im Zusammenhang mit dem Ankaufsrecht nach § 81 Abs. 1[X.] zustehenden (s. zu diesem Zusammenhang noch im folgenden)Anspruchs auf Ersatz der Aufwendungen für den Abriß von Gebäuden [X.] nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 [X.] begehrt. Auch dabei han-delt es sich um eine Berechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz,nicht lediglich um bloße Elemente eines Bereinigungsanspruchs, für die § 108Abs. 1 [X.] nicht gedacht ist (vgl. Tropf, in: [X.]/[X.], Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 108 [X.]. 8). Der [X.] nämlich eine Entscheidung über seine Anspruchsberechtigung nach§ 82 Abs. 1 Nr. 1 [X.] als solche, nicht lediglich über Teilaspektedieses Anspruchs oder über die Höhe oder sonstige Umstände, deren Klärungdem notariellen Vermittlungsverfahren vorbehalten ist (§§ 87 ff [X.];vgl. zur Abgrenzung auch Senat, [X.]. v. 18. Mai 2001, [X.] 239/00, [X.], 3054).b) Der Haupt-Feststellungsantrag ist [X.] entgegen der Auffassung desBerufungsgerichts [X.] nicht begründet, weil der Anspruch aus § 82 Abs. 1 Nr. 1[X.] nach dem gesetzlichen Konzept nicht losgelöst von dem [X.] Grundstückseigentümers auf Ankauf von Gebäuden und [X.] § 81 Abs. 1 [X.] (insbesondere §§ 81 Abs. 1 Nr. 2, 29- 7 -[X.]) betrachtet werden kann, die Geltendmachung des Ankaufs-rechts vielmehr voraussetzt. Dies berücksichtigt der Haupt-Feststellungsantragnicht.aa) Der Interessenwiderstreit zwischen Grundstückseigentümer [X.] findet in den vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz erfaßten Fällen inzwei verschiedenen, sich gegenseitig ausschließenden Regelungen eine Lö-sung. Im Vordergrund steht das Recht des Nutzers auf Bestellung eines Erb-baurechts oder auf Ankauf des Grundstücks (§ 15 Abs. 1 [X.]). Ineiner Reihe von Ausnahmefällen, die in § 81 Abs. 1 [X.] geregeltsind, sollen demgegenüber die Rechte des Nutzers hinter dem Interesse [X.]eigentümers zurückstehen. Hier kann der [X.] in der Weise [X.] gleichsam umgekehrt (vgl. Tropf, aaO, § 81[X.]. 1; Hügel, daselbst, § 15 [X.]. 37) [X.] erreichen, daß er das Gebäude oderdie bauliche Anlage von dem Nutzer hinzuerwirbt (oder bestehende andere [X.] ablöst). Das Gesetz gibt ihm dazu ein Ankaufs- bzw. [X.] (§§ 15 Abs. 4 Satz 1, 81 Abs. 1 [X.]). Diese Rechte ver-drängen die Ansprüche des Nutzers aber erst, wenn sie geltend gemacht wer-den (§ 15 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Nur dann erlischt das Recht des [X.] auf Bestellung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf des [X.]) An diesen Regelungsmechanismus knüpft § 82 Abs. 1 Nr. 1[X.] an. Der dort genannte Fall der nicht mehr nutzbaren und [X.] bestimmten Gebäude und baulichen Anlagen nimmt die Regelung des§ 81 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf, die wiederum auf § 29 [X.] [X.] nimmt. Hierauf aufbauend, gewährt § 82 Abs. 1 Nr. 1 [X.] unterden dort genannten Besonderheiten einer nicht mehr nutzbaren [X.] 8 -dem Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Ersatz der für den Abriß er-forderlichen Aufwendungen.Wollte man diesen Anspruch unabhängig von der Geltendmachung [X.] oder Ablösungsrechts des Grundstückseigentümers zubilligen, blie-ben nach § 15 Abs. 4 Satz 2 [X.] die Rechte des Nutzers nach § 15Abs. 1 [X.] bestehen. Das wäre kein sinnvolles Ergebnis. Einen [X.] auf Ersatz der Abrißkosten kann der Grundstückseigentümer nur ha-ben, wenn er das Grundstück unbelastet im Eigentum behält.Außerdem wäre der vom Gesetz vorgesehene Abrechnungsmodus ge-stört. Der Wert des Gebäudes oder der baulichen Anlage gebührt dem Nutzer.Bei einem Ankauf durch den Grundstückseigentümer ist er zu entgelten (§ 81Abs. 2 Satz 1 [X.]). Zwar entfällt bei der Bemessung dieses [X.] nicht mehr nutzbaren Baulichkeiten der Bodenwertanteil (§ 81 Abs. 3[X.]). Der Gebäudewert ist aber grundsätzlich auszugleichen. Ob einsolcher Restwert trotz der Erforderlichkeit des Abrisses gegeben ist [X.] denkbarbei betriebsbedingtem Abriß (dazu Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, § 82[X.] [X.]. 5) [X.] und in welcher Höhe er anzusetzen ist, ist im nota-riellen Vermittlungsverfahren zu klären, § 87 Abs. 1 [X.] (vgl. Tropf,aaO, § 81 [X.]. 25; [X.], [X.], [X.], § 87 [X.] [X.]. 13). [X.] des Gebäudes und ihre Berücksichtigung zugunsten des [X.], würde man den Anspruch auf Ersatz der Abrißkosten ohne eine Bin-dung an den Ankauf des Gebäudes oder der baulichen Anlage gewähren.Richtigerweise sind diese Kosten daher im notariellen Vermittlungsverfahrenüber den Ankauf zu berücksichtigen. Sie vermindern den Kaufpreis bzw. ste-- 9 -hen dem Grundstückseigentümer zu, soweit sie ihn übersteigen (vgl. [X.],§ 81 [X.]. [X.] isolierten Gewährung des Anspruchs aus § 82 Abs. 1 Nr. 1[X.] steht auch entgegen, daß in diesem Fall das Nutzungsrecht,welches Grundlage für das Entstehen von selbständigem [X.], nicht erlöschen würde, der Berechtigte also an sich zur [X.] abgerissenen Gebäudes berechtigt wäre. Allerdings ist im konkreten Falldas der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustehende Nutzungsrecht aus § 18LPGG durch Außerkrafttreten der Norm mit Gesetz vom 28. Juni 1990 ([X.]) erloschen. Doch ist auf diesen Fall Art. 233 § 2 b EG[X.] [X.] (s. nur [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., Art. 233 § 2 b EG[X.][X.]. 1), so daß nach Abs. 4 dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 233 § 4Abs. 3 EG[X.] der Gebäudeeigentümer nach dem Untergang des Gebäudesdas Recht behält, ein neues Gebäude zu errichten. Durch den Abriß und [X.] der hierfür aufgewendeten Kosten allein wäre daher eine Bereini-gung nicht herbeigeführt. Voraussetzung ist vielmehr ein Ankauf des Gebäu-des.Allerdings bedarf es für die Geltendmachung des Anspruchs aus § 82Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht des vorherigen dinglichen Vollzugs des Ge-bäudekaufs. Es genügt, wenn das Ankaufsrecht geltend gemacht wird. Derdingliche Vollzug kann Bestandteil der einvernehmlich vorgenommenen oderder von dem Notar vermittelten (§§ 87 ff [X.]) Bereinigung sein. Imgerichtlichen Verfahren (§§ 103 ff [X.]) können die [X.] (§§ 81 Abs. 5, 78 [X.], § 875 [X.]) Gegenstand des[X.]eils sein.- 10 -2. Zulässig und begründet ist demgegenüber der erste [X.], daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nach [X.] der Gebäude zustehe.a) Der Zulässigkeit dieses Antrags steht nicht entgegen, daß der Klägerdie Feststellung einer Anspruchsberechtigung unter der Bedingung einer nochfehlenden Voraussetzung, nämlich des Ankaufs der Gebäude und [X.], begehrt. Denn auch mit dieser Besonderheit erstrebt der Kläger [X.] wievon § 256 ZPO (und ebenso von § 108 [X.]) gefordert [X.] eine Ent-scheidung über das Bestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses (dazu[X.], [X.]. v. 10. Oktober 1991, [X.], [X.], 436; Musielak/Foerste,ZPO, 3. Aufl., § 256 [X.]. 3). Es geht nämlich um die Frage, ob zwischen [X.] ein Rechtsverhältnis besteht, das dem Kläger den geltend gemachtenAnspruch aus der Sachenrechtsbereinigung gewährt. Dabei ist sein Interessenicht auf die Klärung eines nur künftigen, hypothetischen Sachverhalts gerich-tet, sondern auf eine schon bestehende Rechtsbeziehung. Der daraus sichnach Auffassung des [X.] ergebende Anspruch ist lediglich noch von einerBedingung abhängig, dem Ankauf der Baulichkeiten. Das genügt als Grundla-ge für einen Feststellungsantrag (vgl. [X.], [X.]. v. 10. Oktober 1991,[X.], aaO). Der Eintritt dieser Bedingung ist auch nicht eine nur vageMöglichkeit, die das Interesse an einer alsbaldigen Feststellung (§ 256 Abs. 1ZPO, § 108 Abs. 1 [X.]) entfallen ließe. Vielmehr hat der Kläger [X.] vom 3. November 1999 ein Ankaufsrecht geltend gemacht und soden Boden für den Eintritt der Bedingung [X.] -b) Die Klage auf Feststellung des Anspruchs nach § 82 Abs. 1 Nr. 1[X.] ist in Gestalt des ersten [X.]) Durch die Geltendmachung des Ankaufsrechts mit Schreiben [X.] hat der Kläger die Voraussetzung für die Verfolgung [X.] auf Ersatz der Abrißkosten geschaffen (s.o.).bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die weiteren Voraus-setzungen des § 81 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bejaht. Nach seinen von [X.] nicht angegriffenen Feststellungen sind die Baulichkeiten auf [X.] des [X.] aufgrund schlechten baulichen Zustands nicht nutz-bar, und zwar weil sie die Beklagten seit 1990/91 nicht mehr instandgesetztund unterhalten haben.Wenn die Revision meint, auf die mangelnde Instandhaltung komme esnicht an, da die fehlende Nutzbarkeit auf eine vereinigungsbedingte Aufgabeder Nutzung zurückzuführen und damit der die Beklagten privilegierende [X.] des § 82 Abs. 2 Nr. 1 [X.] anzuwenden sei, verkennt [X.] Verhältnis von Abs. 1 und Abs. 2 der Norm. Abs. 1 greift stets ein, wennder schlechte Zustand der Gebäude auf mangelnde Instandsetzung zurückzu-führen ist. [X.] wird der Nutzer nach Abs. 2 nur, wenn ihm eine unterlas-sene Instandhaltung nicht anzulasten ist (Tropf, aaO § 82 [X.]. 10), wenn näm-lich andere Gründe dazu geführt haben, daß die Gebäude und baulichen [X.] nicht mehr genutzt werden. Hier kommt es auch nicht auf die objektiv feh-lende Nutzbarkeit an, sondern lediglich darauf, daß die Nutzung aufgegebenwurde. Ebensowenig muß der bauliche Zustand zum alsbaldigen Abbruch nöti-gen. Vielmehr wird an die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen [X.] 12 -tung des Grundstücks angeknüpft. Ob die unterlassene Instandhaltung [X.] auf Gründe zurückzuführen ist, die mit den wirtschaftlichen Veränderun-gen nach der [X.] zusammenhängen, ist für die Anwendung [X.] 1 ohne Belang. Denn darauf, ob den Nutzer an der Unterlassung [X.] trifft, kommt es nicht an (MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl.,§ 82 [X.] [X.]. 6; [X.] § 82 [X.]. 6). Die objektive Zurechenbar-keit, an der hier kein Zweifel besteht, genügt.Soweit die Revision schließlich Feststellungen zu der Voraussetzungvermißt, daß ein alsbaldiger Abbruch erforderlich ist, rechtfertigt dies nicht [X.] des geltend gemachten Anspruchs. Der Kläger hat nämlich[X.] unwidersprochen [X.] vorgetragen, daß die Gebäude und Anlagen [X.]. Dann kann im Regelfall davon ausgegangen werden, daß ein alsbaldi-ger Abbruch geboten ist. Besonderheiten, die einen solchen Schluß im kon-kreten Fall nicht erlauben, wären von den Beklagten als Nutzern vorzutragengewesen.cc) Ob die Voraussetzungen des § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2[X.] vorliegen (angemessene Frist zur Selbstbeseitigung), bedarfkeiner Entscheidung. Das Fehlen einer Fristsetzung hindert nicht die Entste-hung des Anspruchs. Abs. 3 der Norm enthält lediglich einen Einredetatbe-stand. Die Beklagten haben indes ein Selbstbeseitigungsrecht nicht einrede-weise geltend gemacht. Sie haben lediglich gerügt, daß die mit Schreiben [X.] gesetzte Frist zu kurz gewesen sei, im übrigen aber eineSelbstbeseitigung und Pflicht zur Kostentragung [X.] -III.Die Kostentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4ZPO.[X.] Tropf Krüger [X.]

Meta

V ZR 268/01

18.10.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2002, Az. V ZR 268/01 (REWIS RS 2002, 1125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1125

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.