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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache: Berücksichtigung der Verständigung der Parteien auf eine Kostenaufhebung in einem außergerichtlichen Vergleich
Die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 14. Mai 2014 werden gegeneinander aufgehoben.
Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits verbleibt es bei den Kostenentscheidungen im Urteil des [X.] vom 2. August 2013 ([X.]. 1 [X.]/08), wonach von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Kläger 88 % und die Beklagte 12 % trägt, und im Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 14. Mai 2014, aufgrund derer die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Der Streitwert für das [X.] wird bis zum 17. Januar 2017 auf 44.291,46 € und danach auf bis zu 35.000 € festgesetzt.
Nachdem die [X.]en den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. Februar 2003 - [X.], [X.], 1075).
Grundsätzlich entspricht es billigem Ermessen, der [X.], die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unterlegen wäre, die Verfahrenskosten und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Auslagen der Gegenseite aufzuerlegen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich die [X.]en - wie hier - im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs auf eine Kostenaufhebung verständigt haben. Zwar ist der Senat an eine solche Einigung nicht gebunden; er ist aber nicht daran gehindert, die von den [X.]en als angemessen erachtete Kostenregelung bei seiner nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 6. Juli 2010 - [X.] ([X.]) 59/09 Rn. 3; [X.]eschluss vom 8. Dezember 2006 - [X.], NJW 2007, 835 Rn. 17; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 91a Rn. 58 "Vergleich"). Der Senat folgt mit der Kostenentscheidung der zuvor mitgeteilten Einigung der [X.]en über die Kostentragung.
[X.] |
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Kartzke |
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Jurgeleit |
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Graßnack |
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[X.]orris |
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Meta
01.02.2017
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 14. Mai 2014, Az: 7 U 716/13
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2017, Az. VII ZR 125/14 (REWIS RS 2017, 16329)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16329
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZR 125/14 (Bundesgerichtshof)
VIa ZR 660/22 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (B) 59/09 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 346/19 (Bundesgerichtshof)
Übereinstimmende Erledigung der Hauptsache im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Kostenentscheidung nach billigem Ermessen
18 W 4/20 (Oberlandesgericht Hamm)
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