Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2004, Az. 5 StR 25/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3794

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5 StR 25/04BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 31. März 2004in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. März 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 1. September 2003 nach§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu acht Jahren Freiheitsstrafe ver-urteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.1. Die Beweiswürdigung des [X.] hält [X.] nicht stand. Das [X.] hat den Angeklagten u. a. mit Hilfe [X.] eines [X.] überführt. Die Auswertung dieses Gut-achtens unterliegt vor dem Hintergrund eines im Ergebnis ganz ungewöhnli-chen [X.] in zweifacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.Einer Entscheidung über die in diesem Zusammenhang erhobene, auf [X.] des § 244 StPO gestützte Verfahrensrüge bedarf es [X.]) Das [X.] stützt sich auf die Auswertung einer —[X.] [X.] an einer am Tatort sichergestellten Un-terhose der Geschädigten, die [X.] und der [X.] enthalten habe. Der vom [X.] der Beweiswürdigung er-sichtlich zugrunde gelegte [X.], der Angeklagte komme- 3 -für diese (und eine weitere an der Haustür gesicherte) [X.] —mit an [X.] grenzender Wahrscheinlichkeitfi als Spurenverursacher in Betracht,erfolgte —unter der Voraussetzung, daß diese [X.]en nur von einerweiblichen und einer männlichen Person verursacht wurdenfi. Die [X.] im Urteil nicht näher erläuterten und nicht weiter hinterfragten Voraus-setzung bleibt indes unbelegt.Zweifel daran werden durch folgenden ungewöhnlichen Umstand er-weckt: Die Geschädigte ist eine betagte, vereinsamte Frau, bei der es keineAnzeichen für Sexualpartner gibt; sie hat eine [X.] in der [X.] mehr erinnerte [X.] Vergewaltigung durch einen Einzeltäter angezeigt, alsden sie den Angeklagten jedoch nicht identifizieren konnte. An ihrer erwähn-ten sichergestellten Unterhose wurden [X.] abgesehen von der erwähnten[X.] [X.] weitere —spermasekret-sekretverdächtigefi [X.]en mitmännlichen DNA-Spuren festgestellt, die nicht dem Angeklagten [X.]; gleiche derartige Spuren fanden sich ferner an einer weiteren am [X.] und an einem Unterhemd.Bei dieser außergewöhnlichen Spurenlage hätte das [X.] dieMöglichkeit näher hinterfragen müssen, ob die maßgeblich zur Überführungdes Angeklagten herangezogene [X.] auch von mehr als einer männli-chen Person verursacht worden sein kann. Das Urteil läßt auch die Bedeu-tung des in diesem Zusammenhang vom Sachverständigen geäußerten Vor-behalts für die Wahrscheinlichkeit der Spurverursachung durch den Ange-klagten gänzlich unerörtert.b) Die tatgerichtliche Beweiswürdigung erweist sich ferner deshalb alsunvollständig, weil das [X.] die Herkunft der weiteren, dem Ange-klagten nicht zuzuordnenden männlichen DNA-Spuren schlicht als —nicht ge-klärtfi bezeichnet und sie ohne Erläuterung als nicht geeignet angesehen hat,die [X.] ohnehin unzulänglich bewertete [X.] Beweiskraft der angeblich vom [X.] herrührenden DNA-Spur zu mindern. Das [X.] wäre- 4 -gehalten gewesen, nach Erklärungen für die Spurenlage zu suchen und [X.] die Zuverlässigkeit der [X.] sonst rechtsfehlerfrei als verläßlich beurteil-ten [X.] früheren Angaben der Geschädigten zur Tat, auch unter Berücksichti-gung ihrer nur noch lückenhaften Angaben in der Hauptverhandlung, zu [X.]) Der Senat verkennt nicht, daß die weiteren Indizien gegen den [X.] Angeklagten gewichtig sind; die vom [X.]unzulänglich ausgewertete Spurenlage legt eher [X.],die ihn keineswegs entlasten würden, nahe als hierdurch gerechtfertigtedurchgreifende Zweifel an seiner Täterschaft. Gleichwohl bedarf die schwie-rige Beweislage, die nach der bisherigen Würdigung einen für das Revisi-onsgericht zweifelsfreien Beleg eines eindeutigen Ergebnisses nicht [X.], neuer tatgerichtlicher Prüfung.2. Hierfür gibt der Senat folgende Hinweise:a) In Vorbereitung der erneuten Hauptverhandlung wird die Veranlas-sung einer sorgfältigen Nachprüfung der Ergebnisse des bisherigen [X.] angezeigt sein. Dabei wird insbesondere auch nach einer Erklä-rung für die erwähnte darin bezeichnete Einschränkung zu suchen sein.b) Der [X.] von der Verteidigung mit dem Beweis- oder Beweisermitt-lungsantrag, der Gegenstand der ersten Verfahrensrüge ist, angestrebte [X.]Versuch, mit Hilfe einer [X.] Urheber der weiteren DNA-Spuren zuermitteln, kann sich bei der hier gegebenen besonderen Beweislage [X.]) Die [X.] möglicherweise auf das in der Hauptverhandlung [X.] zurückgehende [X.] Behauptung der Revision, bei der [X.] [X.] des Angeklagten fehle es im Gegensatz zu den weiteren[X.]en an einem positiven Nachweis von Sperma, steht mit dem [X.] der Verfahrensrüge vorgelegten vorbereitenden Gutachten nicht [X.]) Sollte die [X.] erneut von mehreren Männern her-rührende Spermaspuren auf Wäschestücken der Geschädigten ergeben,wird das neue Tatgericht bei der Suche nach Erklärungen für ein solchesSpurenbild gehalten sein, die Geschädigte hierzu zu befragen. Im übrigenwar die [X.] im Urteil als —hochbetagtfi bezeichnete [X.] Frau, deren Altersabbaufür die Beurteilung ihrer Aussagetüchtigkeit bedeutsam sein kann, nach derdem Senat durch die erste Verfahrensrüge zugänglichen Aktenlage nicht[X.] wie vom [X.] angenommen [X.] 83, sondern 73 Jahre alt.[X.] GerhardtRaum Brause

Meta

5 StR 25/04

31.03.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2004, Az. 5 StR 25/04 (REWIS RS 2004, 3794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3794

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