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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.]Verkündet am:21. Juni 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] Magazin[X.] § 5 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und Abs. 2Der [X.]schriftentitel "[X.]" weist von Hause aus nur geringe Unter-scheidungskraft auf. Bei nur schwacher Kennzeichnungskraft dieses Titels [X.] trotz vorhandener Ähnlichkeit der optischen Gestaltung keine Verwechs-lungsgefahr mit dem [X.]schriftentitel "das neue automobil magazin".[X.], Urt. v. 21. Juni 2001 - [X.] - [X.] [X.]- 2 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 21. Juni 2001 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.], Prof. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 5. November 1998 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlegt die [X.]schrift "[X.]". Sie hat die [X.] am 13. Dezember 1995 von der A. GmbH erwor-- 3 -ben. Die [X.]schrift, die sich mit dem Automobilbereich befaßt, weist ein [X.] den Farben rot und weiß auf, wie nachfolgend (schwarz/weiß) abgebildet:[X.]m Verlag der [X.], die von ehemaligen Mitarbeitern der in [X.] worden ist, erscheint seit September 1996u.a. eine Automobilzeitschrift, deren Oktober-Ausgabe 1996 das auf [X.] mit weißen Buchstaben gestaltete nachstehend (schwarz/weiß) [X.] Logo [X.] -Die Klägerin hält den Titel der [X.]schrift der [X.] mit dem Titel ih-res Magazins fr verwechslungsfähig. Sie hat sich zudem auf eine [X.]rrefrungdes Verkehrs berufen und geltend gemacht, die [X.] täusche eine Konti-nuität zwischen den [X.]schriften vor.Die Klägerin hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung,beantragt,[X.].die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen,es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr [X.]schriften unterVerwendung des Titelsin der vorstehend abgebildeten grafischen Gestaltung zu bewerbenoder zu vertreiben;[X.][X.].festzustellen, [X.] die [X.] verpflichtet ist, der Klägerin alleSchäden zu ersetzen, die dieser durch den Vertrieb von und [X.] bei Lesern und Anzeigenkunden fr [X.]schriften unter- 5 -Verwendung des vorstehend unter [X.] wiedergegebenen Titels in [X.] entstanden ist oder noch entstehen wird;[X.][X.][X.].die [X.] zu verurteilen, der [X.] Auskunft zu erteilr1.die [X.], gegliedert nach Titeln, [X.], [X.] in den [X.]schriften, die den unter [X.] wiedergegebenen [X.] Absatzzahlen bezlich dieser [X.]schriften wiederum geglie-dert nach Titel und [X.] und unter Nennung der gedruck-ten Auflagen, verkauften Auflagen und der Verkaufserlöse.Die [X.] ist dem entgegengetreten. Sie hat den Standpunkt vertre-ten, "[X.]" sei nicht titelschutzfig. Jedenfalls sei der Schutzumfangso gering, [X.] der Titel der Oktoberausgabe 1996 ihres Magazins ausreichendvon dem Titel der [X.] abweiche.Das [X.] hat die [X.] [X.] verurteilt. Auf die da-gegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die Verurteilung [X.] und Auskunftsverpflichtung auf die [X.] ab 1. September 1996beschrkt und das weitergehende Rechtsmittel der [X.] zurckgewie-sen.Mit der Revision verfolgt die [X.] den [X.] [X.]. Die [X.] beantragt, die Revision zurckzuweisen.- 6 -- 7 [X.]:[X.]. [X.] hat einen Unterlassungs-, einen Schadenser-satz- und einen Auskunftsanspruch nach §§ 15, 19, 5 [X.] im [X.] unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgrs [X.] bejaht. [X.] hat es [X.]:Zwischen den [X.]schriftentiteln der Parteien bestehe eine Verwechs-lungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 [X.]. Der [X.]schriftentitel der [X.]sei schutzfig. Auch wenn der Schutzumfang des Titels der [X.] bei nor-maler Kennzeichnungskraft nicht allzu groû sei, reiche er angesichts der [X.] der Produkte und der groûen, insbesondere optischen Ähnlichkeitder Titel aus, um eine Verwechselbarkeit zu begr.[X.][X.]. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der [X.] das Berufungsgericht.1. [X.] ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegan-gen, [X.] dem [X.]schriftentitel "[X.]" grundstzlich der kennzeichen-rechtliche Schutz des § 15 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 3 [X.] zukommt. [X.] Unterscheidungskraft von [X.]schriftentiteln werden nur geringe Anforde-rungen gestellt, weil auf dem [X.]ungs- und [X.]schriftenmarkt seit jeher Zei-tungen und [X.]schriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeich-nungen angeboten werden ([X.], Urt. v. 16.7.1998 - [X.] ZR 6/96, [X.] 1999,235, 237 = [X.], 186 - [X.], m.w.N.; Urt. v. 29.4.1999- 8 -- [X.] ZR 152/96, [X.] 2000, 70, 72 = [X.], 1279 - [X.]; Urt. v.22.9.1999 - [X.] ZR 50/97, [X.] 2000, 504, 505 = [X.], 533 - [X.]).Diesen geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft t nach [X.] zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts der Titel "[X.]". Er weist ein Mindestmaû an [X.]ndividualitt auf, das dem Verkehr eineUnterscheidung von anderen [X.]schriften ermöglicht. Denn auch nach [X.] der [X.] sind auf dem Gebiet der [X.]schriften, die sich mitdem Automobilbereich befassen, eine Vielzahl von Titeln vorhanden, die nebendem beschreibenden Begriff "Auto" [X.]falls schwach individualisierendeMerkmale aufweisen und deshalb den Verkehr veranlassen, auf [X.] [X.] zu achten.2. [X.] hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den[X.]schriftentiteln der Parteien bejaht. Das ist nicht frei von [X.].Auszugehen ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatzeiner Wechselwirkung zwischen [X.] in Betracht kommenden Faktoren, insbe-sondere der Ähnlichkeit der Titel und der [X.] der Kennzeich-nungskraft des lteren Titels (vgl. [X.], Urt. v. 30.5.1975 - [X.] ZR 37/74, [X.]1975, 604, 605 = [X.], 35 - Effecten-Spiegel; Urt. v. 27.2.1992- [X.] ZR 103/90, [X.] 1992, 547, 549 = [X.], 759 - Morgenpost; [X.]1999, 235, 237 - [X.]; [X.], § 16 [X.]. 365 f.; [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 15 [X.]. 67). Fr dieBeurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen [X.]schriftentiteln kommt [X.] Rechtsprechung des [X.] auch auf [X.], insbesondere auf Charakter und Erscheinungsbild der [X.]-schriften an; Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und [X.] 9 -haben ebenfalls [X.] auf die Verwechslungsgefahr (vgl. [X.] [X.] 2000,504, 505 - [X.], m.w.[X.]) Mit Erfolg rt die Revision, die Ausfrungen des Berufungsgerichtszu einer normalen Kennzeichnungskraft des Titels der [X.] seien wider-sprchlich. Das [X.], auf dessen Entscheidungsgrs Berufungs-gericht in vollem Umfang Bezug genommen hat, ist zutreffend von einer nurgeringen Unterscheidungskraft des [X.]schriftentitels "[X.]" der [X.] ausgegangen. Dieser weist keine phantasievolle Bezeichnung auf und istals [X.]schriftentitel nur in geringem Umfang zur Kennzeichnung geeignet. [X.] der nur geringen Unterscheidungskraft von Hause aus ist daher von [X.] auch nur schwachen Kennzeichnungskraft auszugehen. Hiervon abwei-chende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Auch [X.] durch Benutzung hat [X.]) [X.] hat eine Verwechslungsgefahr aufgrund derhohen - insbesondere der optischen - Ähnlichkeit der Titel angenommen. [X.] Feststellungen hat es hierzu nicht getroffen. Das [X.], auf dessenBegrsich das Berufungsgericht bezogen hat, hat die Verwechslungs-gefahr wegen der gleichen Gestaltung der [X.]schriftentitel der Parteien auf-grund des roten Titelfeldes, der zweispaltigen [X.] sowie der Gröûeund des Bildes der Buchstaben bejaht. Die Unterschiede in den Titeln selbsthat das [X.] dagegen nicht als ausreichend angesehen, bei den vor-handenen Übereinstimmungen eine Verwechslungsgefahr zu [X.] 10 -[X.]st fr die Revisionsinstanz von nur schwacher [X.] der [X.] zum Kollisionszeitpunkt der [X.]schriftentitel im [X.] auszugehen, begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, es beste-he eine Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 [X.], durchgreifendenrechtlichen Bedenken. Bei [X.]schriftentiteln, die geringe Kennzeichnungskraftaufweisen, können bereits [X.] geringfige Abweichungen ausrei-chen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschlieûen (vgl. [X.], Urt. v.6.12.1990 - [X.] ZR 27/89, [X.] 1991, 331, 332 = [X.], 383 - ÄrztlicheAllgemeine; vgl. fr einen [X.]ungstitel: [X.] [X.] 1992, 547, 549- Morgenpost). Dies hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rt,im Streitfall nicht ausreichend bercksichtigt. Bei den [X.]schriftentiteln derParteien stehen sich aufgrund der Gröûe der Buchstaben deutlich hervorgeho-ben die Titel "[X.]" der [X.] und "auto mobil" der [X.] ge-r. [X.] tritt der im wesentlichen in kleineren schwarzenBuchstaben gehaltene Schriftzug "Magazin" beim Titel der [X.] zurck.[X.] hat keiren Feststellungen dazu getroffen, ob [X.] Unterschiede nicht in ausreichendem Maûe geeignet sind, eine Verwechs-lungsgefahr in dem Bereich der [X.]. [X.] dem Vortrag der [X.] sind dem Verkehr eine Anzahl von [X.]schrif-tentiteln des Automobilbereichs mit nur geringfigen Abweichungen beim [X.] der Aufmachung bekannt. [X.]st der Verkehr aber an eine Vielzahl nebenein-ander bestehender licher Titel gewöhnt, so achtet er auf geringfige [X.] beim Titel und der Aufmachung (vgl. [X.] [X.] 1992, 547, 549- Morgenpost; [X.] 1999, 235, 237 - [X.]; [X.], § 16 UWG [X.]. 210 f.; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 15 [X.]. 117a;[X.]/[X.] aaO [X.]. 67). Dies hat auch das [X.], auf dessen- 11 -Urteil das Berufungsgericht zur [X.] Entscheidung Bezug ge-nommen hat, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht bercksichtigt.3. [X.] wird zur Ähnlichkeit der Titel und zur Kenn-zeichnungskraft des Klagetitels weitere Feststellungen zu treffen haben. [X.] dabei auch zu prfen haben, ob die Kennzeichnungskraft des Werktitelsder [X.] nicht durch eine kontinuierliche Verbreitung der [X.]schrift gestrktist (vgl. hierzu [X.] [X.] 2000, 70, 72 - [X.]), was die Revisionserwide-rung mit einer Gegenrltend macht. Nach Behauptung der [X.], aufdie sich die Revisionserwiderung bezieht, steht die [X.]schrift "[X.]"mit einer Auflage von 50.000 Exemplaren und einer Reichweite [X.] Lesern an vierter Stelle der [X.] in [X.].[X.][X.][X.]. Auf die Revision der [X.] war danach das Berufungsurteil auf-zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchr die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.Erdmann[X.]Bornkamm Bscher Schaffert
Meta
21.06.2001
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2001, Az. I ZR 27/99 (REWIS RS 2001, 2183)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2183
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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