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PDF anzeigen[X.] vom 20. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. Februar 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK ist unbeschadet ihrer Zulässigkeit auch unbegründet. Insoweit wird auf [X.], [X.]. vom 10. Okto-ber 2007 - 1 StR 458/07 und [X.] [Kammer], [X.]. vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2491/07 hingewiesen. [X.][X.] Kolz Elf [X.]
Meta
20.02.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2008, Az. 1 StR 631/07 (REWIS RS 2008, 5449)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5449
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