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PDF anzeigen[X.] vom 12. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Februar 2008 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. August 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel an-geordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in sieben Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen sowie Be-drohung in zwei tateinheitlichen Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet. Zugleich hat es bestimmt, dass zwei Jahre und sechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor Beginn der Maßregel zu voll-strecken sind. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner [X.] - 3 - sion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch sowie zum [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 9. Januar 2008. Unter den hier gegebenen Umständen ist die Versagung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB nicht rechtsfehlerhaft. 2 2. Auch die Bestimmung, dass ein Teil der verhängten Gesamtfreiheits-strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sei, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann dieser Ausspruch nach der Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben. Der [X.] hat hierzu zutreffend ausgeführt: 3 "Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in [X.] getrete-nen Fassung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] 1327) soll das Gericht - wie es das [X.] auch getan hat - bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestim-men, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe aber so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift eine Aussetzung der Vollstreckung des [X.] zur Bewährung bereits nach Erledigung der Hälfte der - 4 - Strafe möglich ist (vgl. Senat, [X.]uss vom 29. August 2007 - 1 StR 378/07 -). Die vom [X.] getroffene Entscheidung steht einer Halb-strafenentlassung indes von vornherein entgegen." Ob der Senat den vorab zu vollstreckenden Teil der Strafe selbst festle-gen kann (vgl. hierzu [X.], [X.]. vom 15. November 2007 - 3 [X.]), kann hier offen bleiben, weil es jedenfalls bisher an einer Feststellung der zur Therapie erforderlichen Dauer der Unterbringung fehlt. Über die Dauer des [X.]s ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu befinden. 4 [X.]Wahl Kolz [X.]
Meta
12.02.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2008, Az. 1 StR 657/07 (REWIS RS 2008, 5631)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5631
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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