Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2008, Az. 1 StR 657/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5631

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 12. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Februar 2008 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. August 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel an-geordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in sieben Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen sowie Be-drohung in zwei tateinheitlichen Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet. Zugleich hat es bestimmt, dass zwei Jahre und sechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor Beginn der Maßregel zu voll-strecken sind. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner [X.] - 3 - sion, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch sowie zum [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 9. Januar 2008. Unter den hier gegebenen Umständen ist die Versagung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB nicht rechtsfehlerhaft. 2 2. Auch die Bestimmung, dass ein Teil der verhängten Gesamtfreiheits-strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sei, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann dieser Ausspruch nach der Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben. Der [X.] hat hierzu zutreffend ausgeführt: 3 "Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in [X.] getrete-nen Fassung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.] 1327) soll das Gericht - wie es das [X.] auch getan hat - bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestim-men, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe aber so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift eine Aussetzung der Vollstreckung des [X.] zur Bewährung bereits nach Erledigung der Hälfte der - 4 - Strafe möglich ist (vgl. Senat, [X.]uss vom 29. August 2007 - 1 StR 378/07 -). Die vom [X.] getroffene Entscheidung steht einer Halb-strafenentlassung indes von vornherein entgegen." Ob der Senat den vorab zu vollstreckenden Teil der Strafe selbst festle-gen kann (vgl. hierzu [X.], [X.]. vom 15. November 2007 - 3 [X.]), kann hier offen bleiben, weil es jedenfalls bisher an einer Feststellung der zur Therapie erforderlichen Dauer der Unterbringung fehlt. Über die Dauer des [X.]s ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu befinden. 4 [X.]Wahl Kolz [X.]

Meta

1 StR 657/07

12.02.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2008, Az. 1 StR 657/07 (REWIS RS 2008, 5631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5631

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 492/12 (Bundesgerichtshof)

Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren: Bemessung …


2 StR 322/11 (Bundesgerichtshof)

Reihenfolge der Vollstreckung: Beschwer durch Nichtanordnung des teilweisen Vorwegvollzugs einer Maßregel


1 StR 624/15 (Bundesgerichtshof)

Maßregelvollstreckung: Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Sicherungsverwahrung


4 StR 21/08 (Bundesgerichtshof)


3 StR 64/24 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.