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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:221019B5STR507.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 507/19
vom
22. Oktober 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2019 ge-mäß § 346 Abs. 2 [X.] beschlossen:
Der gegen den Beschluss des [X.] vom
14. August 2019 gerichtete Antrag des Angeklagten auf Ent-scheidung des [X.] wird verworfen.
Gründe:
1. Das [X.] hat den Angeklagten mit Urteil vom 8. Mai 2019 vom Vorwurf der Köperverletzung in mehreren Fällen und anderer Delikte freige-sprochen sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Mit [X.] vom 14. August 2019 hat das [X.] das Rechtsmittel gemäß § 346 Abs. 1 [X.] als unzulässig verworfen, da keine Revisionsanträge innerhalb der Frist des §
345 Abs. 1 [X.] gestellt wurden. Mit Schreiben vom 20. August
ihm am 19. August 2019 zugestellten
Beschluss ein. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er bereits am Tag der Urteilsverkündung schriftliche Unterlagen mit Revisionsanträgen und eine entsprechende mündliche Erklärung in der Hauptverhandlung abge-geben habe.
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2. Der als Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 da das [X.] die Revision des Angeklagten mangels frist-
und formge-rechter Revisionsbegründung (§ 345 [X.]) zu Recht gemäß § 346 Abs. 2 [X.] als unzulässig verworfen hat.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers handelt es sich weder bei den am letzten Verhandlungstag übergebenen handschriftlichen Unterlagen noch bei seiner mündlichen Erklärung in der Hauptverhandlung um eine formgerecht angebrachte Revisionsbegründung im Sinne des § 345 [X.]. Hinsichtlich der schriftlichen Äußerungen mangelt es an der erforderlichen Form. Denn der An-geklagte selbst kann die Revisionsanträge und ihre Begründung nur durch eine persönliche Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, dessen Urteil angefochten wird, oder
falls er sich nicht auf freiem Fuß befindet
zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Anstalt liegt (§ 299 [X.]), anbringen (§ 345 Abs. 2 [X.]). Bei der mündlichen Erklä-rung handelt es sich ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls allein um die [X.] und nicht zugleich um die Revisionsbegründung (vgl. hierzu [X.], [X.], 8. Aufl., § 345 Rn. 9).
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Eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der [X.] wegen kommt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] nicht in Betracht.
Mutzbauer
Schneider
König
Berger
Köhler
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
2405 [X.]/17 616 KLs 20/18 2405 [X.]/17 2405 Js 825/17 7
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Meta
22.10.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2019, Az. 5 StR 507/19 (REWIS RS 2019, 2409)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2409
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 6/18 (Bundesgerichtshof)
2 StR 310/10 (Bundesgerichtshof)
2 StR 34/17 (Bundesgerichtshof)
2 OLG 6 Ss 99/17 (OLG Bamberg)
Auslegung unzulässiger Revision als Berufung
4 StR 325/06 (Bundesgerichtshof)
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